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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.06.2020 RT200070

June 22, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,112 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Juni 2020

in Sachen

A._____ KmG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Mai 2020 (EB200276-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2020) – gestützt auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 13. Dezember 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'853.-- nebst 5 % Zins seit 4. April 2020 und Fr. 1'938.60.-- nebst 5 % Zins seit 18. Februar 2020; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 8. Juni 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 9b) Beschwerde (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 11 S. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keine klaren Rechtsbegehren. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit der Forderung als solcher nicht einverstanden ist bzw. diese als unberechtigt ansieht (Urk. 10 S. 1: "die Forderung ist rechtswidrig und basiert auf keine Tatsachen"; Urk. 10 S. 2: "ich lieber die Firma schlissen würde als [der Gesuchstellerin] den geforderten Betrag auszahlen würde, denn der ist durch ein Betrug und Lü-

- 3 gen zustande gekommen"). Andererseits erklärt die Gesuchsgegnerin dann, sie sei bereit, "den Geforderten Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen bis die Sache geklärt ist"; wenn sie nämlich ihre Schadenersatzklage, welche wesentlich höher sei als die Forderung, zugesprochen erhalten würde, hätte sie nichts davon, weil die Gesuchstellerin sozialhilfeabhängig sei (Urk. 10 S. 3). Damit bleibt letztlich unklar, was die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde erreichen will: gänzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs oder Gutheissung mit der Einschränkung, dass die Zahlung auf ein Sperrkonto erfolgen solle (was vom Gesetz her bei Vorliegen eines rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren Gerichtsurteils nicht zulässig wäre; vgl. Art. 80 und 81 SchKG). Hinsichtlich der Hauptsache (Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs) kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Ein genügender Beschwerdeantrag ist dagegen hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vorhanden (Urk. 10 S. 3: "Des weiteren können wir die Gerichtskosten nicht anerkenne und müssen zur zu lasten [der Gesuchstellerin] gehen"). Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. a) Da hinsichtlich der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, bleibt es bei dieser Gutheissung und unterliegt damit die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren. Infolge dieses Unterliegens waren die vorinstanzlichen Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich das Recht richtig angewendet. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn hinsichtlich der Rechtsöffnung auf sie hätte eingetreten werden können. Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich, wie erwähnt, gegen die Forderung als solche. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über

- 4 welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Forderung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nach Verlangen einer Begründung; vgl. Urk. 5/2 S. 3) stattfinden können. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden; in diesem sind Einwendungen nur noch sehr beschränkt zulässig (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG: Tilgung, Stundung oder Verjährung). Die Beschwerdevorbringen gegen die Forderung als solche hätten daher auch dann nicht berücksichtigt werden können, wenn die Beschwerde klare Anträge enthalten hätte. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen (oben Erwägung 3.a), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2.b). 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'791.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'791.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 22. Juni 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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