Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2020 RT200067

June 8, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·519 words·~3 min·5

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 2 vertreten durch B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 22. Mai 2020 (EB200065-H)

- 2 -

Erwägungen: Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) vom 22. Mai 2020, mit welcher den Gesuchstellern Fristen zur Einreichung einer Vollmacht und zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- angesetzt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen von der Gesuchsgegnerin erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2020, mit welcher sie die Anträge stellt (Urk. 1 S. 1): "• Das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen. • Die Nebenkosten für das Jahr 2018 und 2019 seien zurückzuzahlen. • Die Reparaturkostenabrechnung sei vorzulegen. • Das Mietzinsdepot sei zurückzuzahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." da eine Partei nur dann ein Rechtsmittel erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), da die Gesuchsgegnerin durch die Verfügung vom 22. Mai 2020 keinen Nachteil erleidet, weil mit dieser einzig den Gesuchstellern Fristen angesetzt werden, die Gesuchsgegnerin jedoch zu nichts verpflichtet wird (Urk. 2), weshalb auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 8. Juni 2020 Erwägungen: wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200067 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2020 RT200067 — Swissrulings