Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2020 RT200065

June 23, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,100 words·~6 min·5

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Juni 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Stadt Schlieren, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Schlieren,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Mai 2020 (EB200078-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2020) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'069.25 nebst 4.5 % Zins seit 9. Januar 2020, Fr. 149.40 Verzugszins bis 8. Januar 2020 sowie Fr. 104.55 Ausgleichszins bis 21. August 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 18). b) Gegen dieses ihm am 22. Mai 2020 zugestellte (Urk. 14) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 1. Juni 2020 (Postaufgabe) fristgerecht eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 17 S. 1): "Ich beantrage, dass der Einspracheentscheid des Bezirksgerichts Dietikon Geschäfts-Nr. EB200078-M / U aufgehoben wird und auf meine Einsprache eingetreten wird." Der Beschwerdeantrag ist (auch im Zusammenhang mit der Begründung) zwanglos so zu verstehen, dass der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 7. August 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 und die entsprechende

- 3 - Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Schlieren vom 21. August 2019 stützen. Diese seien rechtskräftig und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Der Gesuchsgegner habe geltend gemacht, dass der Einschätzungsentscheid auf veralteten Daten beruhe. Dieses Vorbringen richte sich damit gegen die Begründetheit der Forderung, was jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könne. Die Forderungen seien durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen (Urk. 18 S. 3-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die in der Veranlagungsverfügung verwendeten Werte würden aus dem Jahr 2013 stammen; damals sei er noch bei der Post angestellt gewesen. Nach seiner Selbständigkeit ab dem Jahr 2014 habe er mit Firmeninvestitionen sein Vermögen verloren. Leider habe er den falschen Leuten vertraut; deswegen sei er für betrügerische Geschäftstätigkeiten benutzt worden und von September 2016 bis Mai 2017 in Untersuchungshaft gewesen. Aus den Einspracheentscheiden vom 14. August 2019 für das Steuerjahr 2014 (Urk. 20/1-2) sei ersichtlich, dass die Werte aus dem Jahr 2013 korrigiert worden seien. Auf diese neuen Werte könne zurückgegriffen werden (Urk. 17). d) Der Gesuchsgegner macht damit sinngemäss geltend, der von ihm geforderte Steuerbetrag sei zu hoch, weil im Einschätzungsentscheid für die Steuern 2017 von zu hohen Grundlagen (Einkommen und Vermögen) ausgegangen worden sei. Wie jedoch bereits im angefochtenen Urteil dargelegt wurde (Urk. 18 Erwägung 2.4), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem geht es nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vorliegend: Einsprache, vgl. Urk. 2/2 und 2/5) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.

- 4 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Ob angesichts der Erwägungen im Einspracheentscheid vom 14. August 2019 (betreffend die Steuern des Jahres 2014), wonach die nach pflichtgemässem Ermessen erhobenen Einkommens- und Vermögenswerte (welche in ähnlicher Höhe auch der vorliegenden Steuerforderung 2017 zugrunde liegen) sachlich nicht mehr begründbar und deshalb offensichtlich unrichtig seien (Urk. 20/1 S. 5 Erw. 7), allenfalls die Gesuchsteller die ebenfalls auf pflichtgemässem Ermessen beruhende Einschätzung vom 7. August 2019 von Amtes wegen revidieren wollen (§ 155 Abs. 1 StG), kann nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 11'069.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 330.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 330.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 und 20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'069.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 23. Juni 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 330.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 und 20/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200065 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.06.2020 RT200065 — Swissrulings