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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2020 RT200052

May 25, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·535 words·~3 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 25. Mai 2020

in Sachen

A.______, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. März 2020 (EB200123-L)

- 2 - Unter Hinweis auf die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchgegners) vom 30. April 2020 (am 8. Mai 2020 zur Post gegeben; Urk. 12), in der Erwägung, dass der Gesuchsgegner das angefochtene Urteil vom 3. März 2020 am 23. April 2020 durch den Bevollmächtigen C._____ in Empfang genommen hat (Urk. 8b), dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 13 S. 3 Dispositivziffer 5), dass somit vorliegend die Beschwerdefrist am 4. Mai 2020 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die erst am 8. Mai 2020 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, dass der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'126.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: am

Beschluss vom 25. Mai 2020 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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