Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2020 RT200051

May 25, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,422 words·~7 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 25. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. März 2020 (EB200194-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. März 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 820.– nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2019. Die Kostenfolgen wurden zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 8 = Urk. 12). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (Urk. 9b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1. Das Urteil vom 18. März 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht sei aufzufordern, mir Einsicht in der Gerichtsakten in diesem Falls zu geben. 3. Das Urteil ist mit einer neuen 10 tätige Frist, erneut zuzustellen, sobald ich Einsicht in der Akten erhalten habe. 4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten das Bezirksgericht." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den vollstreckbaren Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2019, der die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Gerichtsgebühren für das Beschwerde- und Rekursverfahren von insgesamt Fr. 820.– verpflichte. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsteller könne die Betreibung nur fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt sei. Entgegen der Gesuchsgegnerin handle der Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er auf ihren Rechtsvorschlag mit der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens antworte. Auch sei das Vorbringen der Gesuchsgegnerin unbehelflich, wonach der Gesuchsteller ihr nicht mittels eingeschriebener Mahnung angedroht habe, dass er sie betreiben bzw. verklagen würde, wenn die Rechnung nicht bezahlt sei. Eine vorgängige Androhung sehe das Gesetz nicht vor. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringe, sie sei bereits in der Vergangenheit vom Steuerrekursgericht für schon bezahlte Rechnungen gemahnt worden, und damit die Tilgung geltend machen wolle, unterlasse sie es, Belege einzureichen, die ihre Behauptungen stützen würden. Dabei obliege der Nachweis der Tilgung der Gesuchsgegnerin. Für die behauptete Tilgung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb es der Gesuchsgegnerin nicht gelungen sei, ihre Behauptung glaubhaft zu machen. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht worden und ergäben sich auch nicht aus den Akten. Daher sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 12 S. 3 f.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, ihr sei das vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2020 am 29. April 2020 zugestellt worden. Sie habe am 6. Mai 2020 telefonisch sowie schriftlich mit dem Bezirksgericht Kontakt aufgenommen und um Akteneinsicht ersucht. Ihr sei von der Vorinstanz am 6. und am 8. Mai 2020 telefonisch mitgeteilt worden, dass sich die Akten am Obergericht befänden, weshalb sie keine Einsicht in die Akten habe nehmen können. Daher ersuche sie die erkennende Kammer, die Vorinstanz aufzufordern, ihr

- 4 - Akteneinsicht zu gewähren und ihr das Urteil erneut mit 10-tägiger Frist zuzustellen (Urk. 11). 3.3. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine Neueröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. März 2020 und damit eine Neuansetzung der Beschwerdefrist zur Begründung der Beschwerde verlangt (Urk. 11), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO handelt. Mithin kann die Frist nicht erstreckt oder neu angesetzt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Innert laufender Beschwerdefrist ist die Beschwerde vollständig begründet einzureichen. Dass das vorinstanzliche Urteil vom 18. März 2020 der Gesuchsgegnerin gehörig eröffnet wurde, stellt sie selber nicht in Abrede. Sie habe dieses am 29. April 2020 erhalten (Urk. 11, vgl. auch Urk. 9b). Damit hätte es aber an der Gesuchsgegnerin gelegen, sich mit dem Inhalt des Urteils vom 18. März 2020 auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieses aus ihrer Sicht fehlerhaft sein soll. Dies muss umso mehr gelten, als im vorinstanzlichen Entscheid nur Urkunden zitiert wurden, die der Gesuchsgegnerin bereits im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt worden waren (vgl. Urk. 5 und 6), bzw. die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 8. März 2020 und die von ihr darin vorgebrachten Einwände gegen die Rechtsöffnung einging (Urk. 7). Im Übrigen ging das Schreiben vom 6. Mai 2020 an die Vorinstanz, mit welchem die Gesuchsgegnerin die Vorinstanz schriftlich um Akteneinsicht und sinngemässe Fristerstreckung für die Einreichung der Beschwerde am Obergericht ersuchte, erst am 11. Mai 2020 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz ein (Urk. 13 = Urk. 10). Da eine Erstreckung von gesetzlichen Fristen wie vorstehend ausgeführt nicht möglich ist, wäre eine nachträgliche Begründung der Beschwerde in jedem Fall verspätet erfolgt und aus dem Recht zu weisen gewesen. Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegnerin auch keine Gründe vorbrachte, welche die Nichtigkeit des Urteils vom 18. März 2020 rechtfertigen würden.

- 5 - 3.4. Zusammengefasst ist die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Mai 2020 (Urk. 11) als Beschwerde unzureichend, da die Gesuchsgegnerin sich darin mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht ansatzweise auseinandersetzt. So unterlässt es die Gesuchsgegnerin darzutun, wieso die vorstehend unter Ziffer 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen fehlerhaft sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt gänzlich. Die Gesuchsgegnerin kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 820.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 820.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am: sf

Beschluss vom 25. Mai 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200051 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2020 RT200051 — Swissrulings