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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.08.2020 RT200041

August 31, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,990 words·~15 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 31. August 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. April 2020 (EB190195-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 machte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsverfahren gegen seinen Vater, den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) anhängig. Konkret ersuchte er in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 23. April 2019) um Erteilung der definitiven bzw. eventualiter der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 35'890.– (Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen) nebst Zins zu 5% seit 1. November 2018, für Fr. 500.– (Spruchgebühr Arrestbefehl) und Fr. 212.90 (Kosten Arrestverfahren), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1; Urk. 2). 1.2 Nachdem der Gesuchsteller innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss geleistet hatte (vgl. Urk. 6; Urk. 8), stellte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 18. Juli 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters (Urk. 9). Dieses wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Urk. 13). Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 18. Oktober 2019 ab (Urk. 28). 1.3 Nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Rechtsöffnungsgesuch vom 21. August 2019 (Urk. 20) und weiteren Eingaben der Parteien (Urk. 23; Urk. 39; Urk. 42) erliess die Vorinstanz am 20. April 2020 das folgende Urteil (Urk. 45 = Urk. 48): 1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 23. April 2019, für CHF 34'890.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2019 Zins zu 5 % auf CHF 35'890.– vom 23. April 2019 bis 27. Juni 2019 Zins zu 5 % auf CHF 35'390.– vom 28. Juni 2019 bis 30. Juli 2019 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids.

- 3 - Im Umfang von CHF 1'000.– wird das Gesuch als gegenstandslos erledigt abgeschrieben und mit Bezug auf die Zinsforderung, für welche nicht Rechtsöffnung erteilt wird, abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– bezogen, sind diesem jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 2'650.– (7.7 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] 1.4 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 46/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 47 S. 2): " 1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. April 2020 aufzuheben. 2. Es sei das Gesuch vom 27. Juni 2019 abzuweisen. 3. EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners." 1.5 Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 56 Dispositiv-Ziffern 1). Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wurde innert Nachfrist (vgl. Urk. 50; Urk. 51 und Urk. 56) geleistet (Urk. 57). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). 2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu

- 4 - BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf die zwischen seiner Mutter, C._____, und dem Gesuchsgegner abgeschlossene Vereinbarung betreffend Kinderbelange vom 28. resp. 31. (gemeint wohl: 30.) November 2018, welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 14. Februar 2019 genehmigt wurde (Urk. 4/2-3). In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsgegner, für den Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'520.– zuzüglich Familienzulagen von Fr. 200.– ab 1. Juni 2018 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Gesuchstellers (Urk. 4/2 Bst. E Ziff. 13-15). Demgegenüber verpflichtete sich Letztere, verrechnungsweise Forderungen im Umfang von insgesamt Fr. 10'630.– an die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners anrechnen zu lassen (Urk. 4/2 Bst. E Ziff. 17). Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 35'890.– betrifft den Zeitraum Juni 2018 bis und mit April 2019 (Urk. 1 S. 4; Urk. 2). Für diesen Zeitraum ergeben sich aus der besagten Vereinbarung Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 51'920.– (11 x [Fr. 4'520.– + Fr. 200.–]); nach Abzug der Verrechnungsforderung resultiert ein Betrag von Fr. 41'290.– (Fr. 51'920.– ./. Fr. 10'630.–). Der Gesuchsteller beziffert die Ausstände für die genannte Zeitperiode unter Anrechnung geleisteter Zahlungen von Fr. 5'400.– auf Fr. 35'890.–. Für diesen Betrag verlangt er die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 1 S. 3-5). Die Vorinstanz hat seinem Begehren im Umfang von Fr. 34'890.– stattgegeben, im Umfang von Fr. 1'000.– wurde das Verfahren zufolge zweier während hängigem Rechtsöffnungsverfahren geleisteter Teilzahlungen des Gesuchsgegners von je Fr. 500.– als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. Urk. 48 Dispositiv-Ziff. 1). Mit seiner Beschwerde verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und – im Hauptantrag – die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs vom 27. Juni 2019 (Urk. 47 S. 2). Aus der Beschwerdebegründung geht allerdings hervor, dass er sich lediglich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung und nicht auch gegen die Abschreibung des Verfahrens wehrt (vgl. Urk. 47 S. 5 ff.).

- 5 - 4. Zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 34'890.– erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller mit der genehmigten Vereinbarung grundsätzlich über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG verfüge. Der Gesuchsgegner erhebe die Einwendung der Stundung und mache geltend, er habe mit dem Gesuchsteller, vertreten durch dessen Mutter, eine Vereinbarung über die Tilgung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge getroffen. Zum Beweis dieser Behauptung lege er ein E- Mail einer Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung (fortan AJB) vom 26. Juni 2019 ins Recht, welches an ihn und an die Mutter des Gesuchstellers verschickt worden sei. Eine Stundungsabrede sei nicht leichthin anzunehmen, sondern müsse sich klar aus einer Urkunde ergeben. Diese Klarheit lasse das besagte E-Mail vermissen. Denn daraus gehe weder eine Erklärung des Gesuchstellers bzw. dessen Mutter und Vertreterin hervor, noch berufe sich die Verfasserin darin auf eine zwischen den Parteien bzw. deren Vertretern getroffene Vereinbarung. Vielmehr werde einzig Bezug auf ein mit "Frau D._____" geführtes Gespräch genommen. Eine Einigung der Parteien darüber, dass die Fälligkeit der vom Gesuchsgegner für die Monate Juni 2018 bis April 2019 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge hinausgeschoben werden sollte, werde mit diesem E-Mail daher nicht belegt. Zuverlässige Rückschlüsse auf den Bestand einer Stundungsabrede für die während der massgeblichen Periode zu leistenden Unterhaltsbeiträge liessen sich – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – auch nicht aus dem nachgereichten Auszug der WhatsApp-Konversation zwischen der Mutter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner vom 21. Februar 2020 ziehen. Entsprechend dringe der Gesuchsgegner mit seiner Einwendung der Stundung nicht durch. Bei dieser Ausgangslage entbehre auch der weitere Einwand des Gesuchsgegners betreffend Rechtsmissbrauch jeglicher Grundlage. Alles in allem vermöge der Gesuchsgegner den definitiven Rechtsöffnungstitel damit nicht zu entkräften, weshalb für den Betrag von Fr. 34'890.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 48 E. 2-3). 5. Der Gesuchsgegner hält im Rahmen seiner Beschwerde an seinem Standpunkt fest, wonach er mit der Mutter des Gesuchstellers eine Vereinbarung über die Tilgung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge abgeschlossen habe. Zu-

- 6 sammengefasst bringt er vor, die entsprechende Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung, welche das AJB in Vertretung von C._____ gültig abgeschlossen habe, gehe aus dem E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin des AJB vom 26. Juni 2019 hervor. Dass auch C._____ von der Stundungs- und Abzahlungsvereinbarung Kenntnis gehabt habe, ergebe sich ferner unmissverständlich aus der eingereichten WhatsApp-Konversation. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei gestützt auf das besagte E-Mail klar auf den Abschluss einer gültigen Stundungsabrede zu schliessen, zumal daraus ohne jeden Zweifel hervorgehe, dass die Parteien eine Einigung erzielt hätten. Diese Einigung werde mit dem E-Mail denn auch sowohl dem Gesuchsgegner als auch C._____ mitgeteilt. Dabei beziehe sich die Sachbearbeiterin des AJB auf ein Gespräch mit D._____, der neuen Lebenspartnerin des Gesuchsgegners. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine staatliche Behörde ein solches E-Mail verfassen würde, wenn gar keine Stundungsabrede abgeschlossen worden wäre. Das E-Mail einer staatlichen Behörde geniesse eine erhöhte Glaubwürdigkeit und beweise, dass sich die Parteien bezüglich der ausstehenden Unterhaltsschulden "infolge der Vermittlung der Amtsstelle" geeinigt hätten. Der Gesuchsteller habe die Existenz des besagten E-Mails denn auch gar nicht bestritten. Stattdessen habe er lediglich pauschal und unsubstantiiert das Bestehen einer Stundungsvereinbarung bestritten. Daher sei auch nicht notwendig, dass eine Erklärung des Gesuchstellers bzw. dessen Mutter selbst vorliege. Im E-Mail seien insbesondere die Modalitäten inkl. exakter Zahlungstermine festgehalten worden. Daraus ergebe sich die implizite Abmachung, dass die Schuld bis zum genannten Zahlungstermin nicht fällig sei. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Mutter des Gesuchstellers beim Gesuchsgegner nach dem monatlichen Betrag von Fr. 500.– erkundigen solle, wenn keine gültige Stundungsvereinbarung geschlossen worden wäre und sie mithin Anspruch auf den ganzen Betrag hätte. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen seien realitätsfremd. In der heutigen Zeit werde eine Stundung nicht mehr "mit Feder auf Papier" vereinbart. Solange sich indes – wie vorliegend – unzweideutig der übereinstimmende Wille zur Stundung der bestehenden Schuld auch anderweitig ergebe, liege nichtsdestotrotz eine gültige Stundung vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehe (Urk. 47 S. 5 ff.).

- 7 - 6.1 Stundung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit einer Schuld. Die Stundungserklärung ist eine Willenserklärung des Gläubigers, deren Abgabe eine Tatsache darstellt, die vom Schuldner zu beweisen ist (BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 5; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 81 N 17 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 19). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG muss die Stundung mittels Urkunden bewiesen werden, sofern der Gläubiger den einer solchen Einwendung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausdrücklich anerkennt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232; siehe auch BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137). Der Beweis kann sich auch aus mehreren Urkunden ergeben, allerdings ist die Stundungsabrede nicht leichthin anzunehmen, sondern muss aus den dem Gericht vorliegenden Urkunden klar hervorgehen (Stücheli, a.a.O., S. 232 und S. 243). 6.2 Vorliegend wurde vom Gesuchsteller bestritten, dass dem Gesuchsgegner für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge eine Stundung gewährt worden sei. Der Gesuchsteller machte geltend, dass insbesondere für die Schulden des Gesuchsgegners, welche mit vorliegendem Rechtsöffnungsbegehren geltend gemacht würden, d.h. für die Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'520.– zzgl. Familienzulagen von Fr. 200.– für die Monate Juni 2018 bis April 2019, keine solche Vereinbarung bestehe. Eine solche lasse sich auch dem E-Mail vom 26. Juni 2019 nicht entnehmen (Urk. 39 S. 2). Eine Anerkennung des vom Gesuchsgegner behaupteten Sachverhalts betreffend Stundung liegt damit offensichtlich nicht vor, weshalb der Gesuchsgegner – entgegen seiner Ansicht – mit der Einwendung der Stundung nur dann durchzudringen vermag, wenn eine vom Gesuchsteller abgegebene Stundungserklärung mittels Urkunden bewiesen werden kann. 6.3 Das vom Gesuchsgegner eingereichte E-Mail, welches die zuständige Sachbearbeiterin des AJB am 26. Juni 2019 an den Gesuchsgegner und die Mutter des Gesuchstellers sowie im Kopie an die neue Lebenspartnerin des Gesuchsgegners, D._____, verschickte, hat folgenden Inhalt (vgl. Urk. 11/10):

- 8 - " Guten Tag Frau C._____, guten Tag Herr A._____ Wie heute mit Frau D._____ besprochen, werden die Unterhaltszahlungen von Herrn A._____ wie folgt bezahlt: Per 01.07.2019 CHF 2'000.00 an den Unterhaltsbeitrag für den Monat Juli 2019 (zu bezahlen an die Alimentenhilfe) Per 01.07.2019 CHF 500.00 an die Rückstände (zu bezahlen direkt an Frau C._____) Per 16.07.2019 CHF 1'896.00 an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für den Monat Juni und Juli 2019 à je CHF 948.00 (zu bezahlen an die Alimentenhilfe) Per 31.07.2019 CHF 200.00 (mindestens) Ratenzahlung für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 948.00 für den Monat Mai 2019 (zu bezahlen an die Alimentenhilfe) Per 01.08.2019 CHF 2'948.00 an den Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2019 (zu bezahlen an die Alimentenhilfe) Per 01.08.2019 CHF 500.00 an die Rückstände (zu bezahlen direkt an Frau C._____) Per 01.09.2019 CHF 2'948.00 an den Unterhaltsbeitrag für den Monat September 2019 (zu bezahlen an die Alimentenhilfe) Per 01.09.2019 CHF 500.00 an die Rückstände (zu bezahlen direkt an Frau C._____) Etc. etc. […]" 6.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich dabei um eine blosse Mitteilung über den Inhalt eines mit D._____ geführten Gesprächs, wobei unklar bleibt, ob an diesem Gespräch auch jemand in Vertretung des Gesuchstellers teilgenommen hat. Soweit der Gesuchsgegner die Ansicht vertritt, das AJB sei ohne Weiteres dazu befugt, im Namen von C._____ bzw. als deren (Stell- )Vertreterin die Zahlungstermine für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge neu festzulegen und eine Ratenzahlungs- resp. Stundungsvereinbarung betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung abzuschliessen (vgl. Urk. 47 Rz 21 und Rz 27), kann ihm nicht gefolgt werden. Gläubiger der streitgegenständlichen Forderung ist unbestrittenermassen der Gesuchsteller. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass C._____ dem AJB eine Ermächtigung zum Abschluss einer diesbezüglichen Abzahlungs- und Stundungsvereinbarung erteilt hätte. Solches wird vom Gesuchsgegner nicht einmal behauptet.

- 9 - Im Weiteren deutet der Wortlaut im E-Mail – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht klar darauf hin, dass die Parteien unter Vermittlung des AJB eine Einigung betreffend die Fälligkeit der vom Gesuchsgegner für die Monate Juni 2018 bis April 2019 zu leistenden Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen erzielt hätten. Einerseits werden im E-Mail bloss drei Termine für Zahlungen à je Fr. 500.– "an die Rückstände" genannt, wobei unklar bleibt, ob sich diese Rückstände auf die streitgegenständliche Forderung beziehen. Andererseits kann die gewählte Formulierung ("…, werden die Unterhaltsbeiträge von Herrn A._____ wie folgt bezahlt") auch als blosse Absichtserklärung verstanden werden, welche der Gesuchsgegner – allenfalls vertreten durch D._____ – gegenüber dem AJB abgegeben hatte. Auch könnte es sich dabei lediglich um einen Vorschlag des AJB handeln, wie die an C._____ zu leistenden Rückstände abbezahlt werden könnten. Ein Stundungswille des Gesuchstellers bzw. dessen Mutter betreffend die streitgegenständliche Forderung lässt sich gestützt auf dieses E-Mail jedenfalls nicht konstruieren. Bei dieser Ausgangslage ist nicht abschliessend zu ergründen, weshalb die zuständige Sachbearbeiterin das besagte E-Mail an den Gesuchsgegner und C._____ verschickte. Da im E-Mail nicht nur an C._____ zahlbare Rückstände aufgeführt sind, sondern insbesondere neue Zahlungsmodalitäten für "an die Alimentenhilfe" zu bezahlende, bevorschusste Unterhaltsbeiträge der Monate Juni bis und mit September 2019 definiert werden, und das AJB – als Vertreterin des bevorschussenden Gemeinwesen – hinsichtlich Letzteren wohl Gläubigerstellung hatte, wäre allerdings denkbar, dass das AJB dem Gesuchsgegner diesbezüglich eine Stundung anbot. Nachdem sich aus dem E-Mail keine Stundungswille und keine Stundungserklärung des Gesuchstellers resp. dessen Mutter betreffend die streitgegenständliche Forderung (Ausstände der Monate Juni 2018 bis April 2019) ergibt, ist auch der gesuchsgegnerische Hinweis auf die eingereichte WhatsApp- Konversation der Parteien (Urk. 43/13) unbehelflich. Aus dem blossen Umstand, dass C._____ vom besagten E-Mail Kenntnis hatte und sich am 21. Februar 2020 beim Gesuchsgegner nach einer Überweisung von Fr. 500.– erkundigte, lassen

- 10 sich keine klaren Rückschlüsse auf den Bestand einer Stundungsabrede betreffend die vorliegend massgebliche Zeitperiode ableiten. 6.5 Nach dem Gesagten gelingt dem Gesuchsgegner der strikte Beweis der Stundung nicht. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den Betrag von Fr. 34'890.– definitive Rechtsöffnung erteilte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 34'890.–. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung − an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 47 und Urk. 49, − an den Gesuchsgegner, − im Dispositiv an das Betreibungsamt Pfannenstiel, − an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'890.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 31. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

versandt am: lb

Urteil vom 31. August 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung  an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 47 und Urk. 49,  an den Gesuchsgegner,  im Dispositiv an das Betreibungsamt Pfannenstiel,  an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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