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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.09.2020 RT200028

September 1, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,445 words·~7 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2020 (EB200002-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (gleichentags der Post übergeben [Urk. 4], am 6. Januar 2020 bei der Vorinstanz eingetroffen) das folgende Begehren (Urk. 1 f.; sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 5. November 2019, für Fr. 22'494.70 Schadenersatz Art. 52 AHVG Fr. 200.– Mahngebühren Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten und Fr. 100.– ausserrechtliche Kosten.

Mit Urteil vom 31. Januar 2020 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 14 S. 4 f. = Urk. 21 S. 4 f.): " 1. Der gesuchstellenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 5. November 2019, für CHF 22'494.70 CHF 200.– Mahngebühren und die Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheids. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– bezogen, sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 100.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2020 mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " Es sei die Rechtsöffnung abzuweisen.

- 3 - Es seien die Gerichtskosten der Gesuchstellerin B._____ aufzuerlegen. Es sei dem Gesuchsgegner A._____ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Mit Verfügung vom 14. April 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 26). Dieser wurde von ihm innert Frist bezahlt (Urk. 26 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 28). Bis zum heutigen Tag ist hierorts keine Beschwerdeantwort eingegangen. 2. Der Gesuchsgegner führt im Beschwerdeverfahren unter anderem aus, dass das Bezirksgericht Meilen am 20. Dezember 2019 über ihn den Konkurs eröffnet habe (unter Hinweis auf Urk. 10/4). Durch die mit Schreiben vom 3. Januar 2020 bei der Vorinstanz beantragte definitive Rechtsöffnung habe die Gesuchstellerin gegenüber seinen anderen Gläubigern, welche aus der Zeit von 2016/17 bis zum 20. Dezember 2019 offene Forderungen hätten vorzeigen können, eine nicht berechtigte bessere Stellung verlangt. Es gebe allerdings für die Gesuchstellerin keine solchen Privilegien. Die Vorinstanz sei darauf nicht ernsthaft eingegangen. Die in der Zeit von 2016/17 bis am 20. Dezember 2019 entstandenen Forderungen müssten im Konkursverfahren vom 20. Dezember 2019 geltend gemacht werden. Dies im Laufe des Konkursverfahrens vom 20. Dezember 2019 oder dann allenfalls in einem Nachverfahren zu diesem Konkursverfahren (Urk. 20 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit dem bereits erstinstanzlich geltend gemachten Konkurs des Gesuchsgegners (Urk. 8 S. 3 i.V.m. Urk. 10/4) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 21 S. 2 ff., insb. S. 3 f. E. 4). 3. a) Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG ist eine Wirkung des Konkurses, dass alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können

- 4 während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. Alle gegen den Konkursschuldner anhängigen Betreibungen fallen im Moment der Eröffnung des Konkurses und nicht erst mit dessen Publikation dahin, und zwar mit Wirkung ex nunc. Diese Wirkung entspricht dem Grundsatz, während der Dauer des Konkursverfahrens die Spezialexekution gegen den Schuldner auszuschliessen (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 7 m.w.H.). Mit der Konkurseröffnung fallen nicht nur die hängigen Betreibungen, sondern auch die auf ihnen beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahin. Solche sind z.B. Begehren um Rechtsöffnung. Sie werden nicht gemäss Art. 207 SchKG eingestellt, sondern fallen dahin (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 11 m.w.H.; siehe auch KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 206 N 10 m.w.H.). Hängige Betreibungen sind solche, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht zu einer Verwertung geführt haben (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 206 N 3; SK SchKG- Schober, Art. 206 N 2). Die Bestimmung von Art. 206 SchKG ist zwingender Natur. In Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlungen sind nichtig und nicht bloss auf Beschwerde hin aufzuheben. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, Art. 206 N 9 m.w.H.). Ob der betreibende Gläubiger oder der Konkursbeamte von der Konkurseröffnung Kenntnis hatte oder nicht, ist nicht entscheidend (BSK SchKG II- Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 14 m.w.H.; SK SchKG-Schober, Art. 206 N 10). Neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, fallen alle in die Generalexekution. Sich darauf beziehende Betreibungen sind nichtig (BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 15 m.w.H.). b) Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach in der Betreibung Nr. 1 datiert vom 5. November 2019 (Urk. 2 S. 1 = Urk. 10/3 S. 1). Der vom Betreibungsamt als Schuldner bezeichnete Gesuchsgegner erhob am 12. November 2019 Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2 = Urk. 10/3 S. 2). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über den Gesuchsgegner (EK190369-G; Urk. 10/4). Somit war im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens der Konkurs über den Gesuchsgegner bereits eröffnet

- 5 gewesen. Die in Missachtung der Konkurseröffnung erfolgte Betreibungshandlung – der Erlass des angefochtenen Urteils – ist daher nichtig. Das angefochtene Urteil fällt folglich dahin und entfaltet keine Rechtswirkungen. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben. 4. Dem im Ergebnis obsiegenden Gesuchsgegner sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich sodann, die Gesuchstellerin von der Kostenpflicht zu entlasten. Sie hat zwar das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Vom Konkurs des Gesuchsgegners erfahren hat sie hingegen erst im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils vom 31. Januar 2020, da ihr erst mit diesem die Stellungnahme des Gesuchsgegners und dessen Beilagen zugestellt wurden (Urk. 14 S. 5 Dispositivziffer 6, Urk. 15/2). Die Publikation des Konkurses des Gesuchsgegners erfolgte ebenfalls am tt. Januar 2020 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB. Die Gesuchstellerin hat zudem auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und somit auf eine Antragstellung verzichtet (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1 m.w.H.). Der Kanton Zürich darf gemäss § 200 lit. a GOG nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Die auf eine Beschwerdeantwort verzichtende Gesuchstellerin ist für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigungspflichtig (BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Kanton Zürich nicht selber Prozesspartei ist, besteht sodann keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Parteien (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 25). Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2020 nichtig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 6 - 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'494.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb

Urteil vom 1. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Januar 2020 nichtig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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