Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2020 RT200023

March 4, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,157 words·~6 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. März 2020

in Sachen

A1._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Februar 2020 (EB191518-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Februar 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 18. November 2019) – gestützt auf eine Schuldanerkennung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'359.05 nebst 5 % Zins seit 29. November 2019; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Gegen dieses ihr am 13. Februar 2020 zugestellte Urteil (Urk. 9b) erhob die Gesuchsgegnerin am 15. Februar 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 10): "Das Urteil vom 04. Februar 2020 sei nichtig zu erklären aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung gemäss Art. 320 ZPO." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 3. März 2020 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids ist die B._____ AG, C._____-strasse …, D._____ [Ort] als Gesuchstellerin aufgeführt (Urk. 11 S. 1). Dabei handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zug um eine Zweigniederlassung der B._____ AG mit Sitz in E._____ (Urk. 14). Zweigniederlassungen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; sie sind somit auch nicht parteifähig. Entsprechend liegt eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Da kein Zweifel über die gesuchstellende Partei vorliegt und die Gesuchgegnerin in ihren Interessen nicht beeinträchtigt ist, ist die Parteibezeichnung im Rubrum von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. BGer 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; BGE 120 III 11 E. 1). An der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ändert dies nichts. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig

- 3 sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine als "Schuldanerkennung" überschriebene Urkunde vom 28. Oktober 2019, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkenne, der Gesuchstellerin Forderungen von total Fr. 115'321.25 zu schulden; zur Aufschlüsselung der Gesamtsumme werde sodann auf eine Liste mit Einzelforderungen, welche die Bezeichnung "Letzte Mahnung; A1._____ – Rechnungen; Stand 17. Oktober 2019" trage, verwiesen. Diese Schuldanerkennung stelle zusammen mit der Rechnungsliste einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 7'359.05 durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Daher sei antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, die von der Vorinstanz erwähnte Schuldanerkennung beziehe sich auf eine fiktive und nichtexistierende Gesellschaft. Die Bezeichnung "A2._____" beziehe sich nicht auf die Gesuchsgegnerin, die im Handelsregister mit der Firma "A1._____ GmbH" registriert sei (Urk. 10). d) Die mit "Schuldanerkennung" überschriebene Urkunde vom 28. Oktober 2019 hat den Textinhalt: "Ich anerkenne, dass die A2._____ die Forderungen der [Gesuchstellerin] im Gesamtbetrag von CHF 115'321.25, gemäss der beigelegten Liste 'Letzte Mahnung: A1._____ – Rechnungen; Stand 17. Oktober 2019', auf welcher ich jede Seite unterschrieben habe, vorbehaltlos der [Gesuchstellerin] schulden." Unterzeichnet ist die Urkunde "[f]ür die A2._____" von F._____ (Urk. 3/1). Die dabei beigelegte Liste führt Rechnungen aus den Monaten März bis Juli 2019

- 4 für vierzehn verschiedene Praxis-Standorte auf, darunter auch zwei Rechnungen für "G._____ ZH" von zusammen Fr. 7'359.05 (Urk. 3/1 Beilage S. 2 von 3). Die entsprechenden Rechnungen sind adressiert an "A1._____ in G._____ GmbH, G._____-strasse …, … Zürich" (Urk. 3/4). Dass trotz der minimalen Differenz in der Firmenbezeichnung (G._____ statt Zürich-G._____) diese beiden (von der Schuldanerkennung eindeutig mitumfassten) Rechnungen die Gesuchsgegnerin betreffen, ergibt sich ohne weiteres aus der mit der Gesuchsgegnerin identischen Adresse und der Tatsache, dass die Schuldanerkennung vom einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter der Gesuchsgegnerin unterzeichnet ist. Eine Firma "A1._____ GmbH" ist denn auch nicht im Handelsregister eingetragen. Ob die an die übrigen Praxis-Standorte gerichteten Rechnungen allenfalls von der Gesuchsgegnerin verschiedene Gesellschaften betreffen (was gemäss den entsprechenden Handelsregistereinträgen vermutet werden könnte) und ob F._____ allenfalls auch für jene zeichnungsberechtigt ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'359.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'359.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn

Urteil vom 4. März 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200023 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2020 RT200023 — Swissrulings