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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2020 RT200005

March 11, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·587 words·~3 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 11. März 2020

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. November 2019 (EB190324-D)

- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 16. Januar 2020 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2020 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 14), unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 28. Januar 2020 der Vertreterin der Gesuchsgegnerin am 6. Februar 2020 zugestellt worden ist (Urk. 14, angehefteter Empfangsschein), da somit die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des Wochenendes (Art. 142 Abs. 3 ZPO) am 17. Februar 2020 abgelaufen ist, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch die Vertreterin der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2020 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, in der Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzende Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,

- 3 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 16. Januar 2020 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie je einer Kopie von Urk. 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 11. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am

Beschluss vom 11. März 2020 wird beschlossen: 1. Die Eingabe vom 16. Januar 2020 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie je einer Kopie von Urk. 12/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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