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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.08.2019 RT190101

August 2, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,044 words·~5 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190101-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 2. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Juni 2019 (EB190184-M)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. Juni 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2019) gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. Mai 1999 definitive Rechtsöffnung für Fr. 238.40 (= Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. - 13. April 2019) nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2019. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren der Gesuchstellerin ab (Urk. 9 = Urk. 14). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. Juli 2019 (Poststempel vom 8. Juli 2019; Urk. 13) und Ergänzung vom 12. Juli 2019 (Urk. 18, vgl. auch Urk. 17) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihr die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltszahlung April 2019 in vollem Umfang, d.h. für die Zeit vom 1. - 30. April 2019, zu erteilen sei (Urk. 18 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) ihr gestützt auf das Scheidungsurteil vom 25. Juni 1999 (recte: 20. Mai 1999) für den ganzen Monat April 2019 Unterhalt schulde. Sie könne erst ab Mai 2019 Ergänzungsleis-

- 3 tungen beziehen. Die unentgeltliche Rechtsauskunft in … [Ort] habe ihr am 2. Juli 2019 versichert, dass aus dem Scheidungsurteil klar ersichtlich sei, dass der Gesuchsgegner die Unterhaltsleistungen für den ganzen April 2019 schulde (Urk. 13 S. 2 und Urk. 18). 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Unterhaltszahlungen anteilsmässig nur bis zum konkreten Stichtag bezahlt werden müssten. Vorliegend belaufe sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab Januar 2019 auf monatlich Fr. 550.15 bis zum erfüllten 60. Lebensjahr der Gesuchstellerin am 13. April 2019. Folglich betrage der vom Gesuchsgegner geschuldete Unterhaltsbeitrag für den Monat April 2019 Fr. 238.40 (Fr. 550.15 / 30 x 13), weshalb in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 4). 3.3. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 7. bzw. 12. Juli 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Gesuchstellerin mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. Sie wiederholt einzig das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte (Urk. 1, Vi-Prot. S. 4), unterlässt es hingegen auszuführen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.2. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Die Gesuchstellerin kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass das Scheidungsurteil vom 20. Mai 1999 (vgl. Urk. 2/1 = Urk. 16/4) den Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin ab Januar 2019 (indexbereinigt) nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 550.15 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsrente auf den Zeitpunkt der Erfüllung des 60. Altersjahres der Gesuchstellerin befristet wurde. Dieses vollendete die Gesuchstellerin am 13. April 2019. Für die Zeit danach sieht das Urteil keine Unterhaltsverpflichtung mehr vor. Irrelevant ist, ob der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus leisten musste (Urk. 18). Dies betrifft nur die Fälligkeit, nicht den Umfang des Unterhaltsanspruchs (vgl. ZR 118/2019 Nr. 25). Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 4 - 4.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 311.75, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 14A und Urk. 15 bis 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 311.75.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: bz

Beschluss vom 2. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 14A und Urk. 15 bis 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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