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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.05.2019 RT190037

May 29, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,841 words·~9 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Mai 2019

in Sachen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 (EB190019-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. März 2019 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) für Fr. 6'806.40 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab; die Spruchgebühr fiel ausser Ansatz (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 14. März 2019 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil vom 8. März 2019 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 15. November 2018) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 6'806.40 nebst Zins zu 4.5% seit 15. November 2018, Fr. 80.05 aufgelaufener Zins sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegner hat innert der ihm mit Verfügung vom 3. April 2019 (Urk. 19; Zustellung durch das Gemeindeammannamt am 16. Mai 2019) angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel

- 3 im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden ihr Begehren auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Winterthur vom 25. Juli 2018 für Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie die entsprechende Schlussrechnung vom 3. August 2018 stützen. Beide Verfügungen seien in Rechtskraft erwachsen und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Aus den eingereichten Urkunden ergebe sich jedoch, dass der Einschätzungsentscheid dem Gesuchsgegner nicht habe zugestellt werden können, indem dieser die Postsendung nicht abgeholt habe. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VO StG/ZH und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelte die Zustellung als am letzten Tag der Abholfrist erfolgt, wenn der Empfänger aufgrund des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung eines behördlichen Akts im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit habe rechnen müssen. Für Steuerverfügungen habe das Bundesgericht die Zustellfiktion grundsätzlich auf ein Jahr nach der letzten verfahrensbezogenen Handlung befristet. Dies gelte jedoch nur bezogen auf ein einzelnes, rechtshängiges Verfahren. Würde man hingegen annehmen, es bestünde ein "lebenslanges Prozessrechtsverhältnis", würde eine zeitlich unbefristete Empfangspflicht statuiert; solches stünde in klarem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Empfangspflicht bestehe daher nur in einem aktuellen (nicht von übermässig langen Unterbrüchen geprägten) rechtshängigen Prozessrechtsverhältnis. Ein solches bestehe bei einem (erstmaligen) Einschätzungsentscheid einer Steuerbehörde nicht, weshalb die Zustellung nicht mit einer Fiktion unterstellt werden könne. Die jährliche amtliche Publikation der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung genüge nicht zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Vorliegend sei die eingeschriebene Mahnung (zur Einreichung der Steuererklärung) vom 29. Mai 2018 vom Gesuchsgegner nicht abgeholt worden, womit der Gesuchsgegner nicht mit der Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juli 2018 habe rechnen müssen. Die Zustellfiktion greife damit nicht, womit der Einschätzungsentscheid nicht or-

- 4 dentlich eröffnet worden und damit nicht vollstreckbar sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 12 S. 3-8). c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich begründe die durch Publikation im Amtsblatt gesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung entgegen der Vorinstanz eben doch ein Prozessrechtsverhältnis, weshalb diesbezügliche Zustellungen der Steuerbehörden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden müssten. Der Gesuchsgegner sei seit 2010 in der Gemeinde Winterthur wohnhaft, habe seit dem Steuerjahr 2014 keine Steuererklärungen mehr eingereicht und nehme eingeschriebene Sendungen grundsätzlich nicht entgegen. Auch gemäss der Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich entstehe gegenüber Steuerpflichtigen, die wiederholt Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung nicht befolgten, ein die Empfangspflicht begründendes Verfahrensverhältnis bereits mit der amtlichen Publikation der Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Und auch gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich genüge diese amtliche Publikation zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses. Damit sei entgegen der Vorinstanz von einem bestehenden Prozessverhältnis auszugehen, womit der Gesuchsgegner die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juni 2018 schuldhaft verhindert habe. Damit greife die Zustellfiktion und sei der Einschätzungsentscheid ordentlich eröffnet worden und vollstreckbar (Urk. 11 S. 2 f.). d) Der Gesuchsgegner hat, wie erwähnt (oben Erw. 1.c), im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht und damit die Beschwerdevorbringen der Gesuchsteller nicht bestritten. e) Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht schon aufgrund des Gesetzes; die Frist zur Einreichung der Steuererklärung wird sodann im Amtsblatt des Kantons Zürich öffentlich bekanntgegeben (§ 133 StG/ZH; § 32 ff. V StG/ZH). Es darf sodann auch unabhängig von der amtlichen Publikation als allgemeinbekannt gelten, dass die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr bis am 31. März des Folgejahres einzureichen ist. Wer die Steuererklärung nicht innert dieser Frist einreicht, hat mit Postsendungen der Steuerbehörden – zuerst

- 5 - Mahnung (§ 41 Abs. 1 V StG/ZH), danach ggf. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG/ZH) – zu rechnen. Gemäss der Rechtsprechung entsteht denn auch das steuerrechtliche Prozessrechtsverhältnis – als Voraussetzung für die Zustellungsfiktion – bereits durch die jährliche öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 25. Juni 2008, SB.2008.00021, Erw. 3.2.2; OGer ZH, Urteil vom 26. August 2013, RT130019-O, Erw. III.2.b; vgl. auch BGer 2C_689/2007 vom 5. Mai 2008, E. 5.1). Vorliegend hätte der Gesuchsgegner seine Steuererklärung für das Jahr 2017 bis 31. März 2018 einreichen müssen. Dies hat er nicht getan. Er musste daher ab April 2018 mit Zustellungen der Steuerbehörden rechnen. Dies gilt namentlich auch für die Zustellung des Einschätzungsentscheids vom 25. Juli 2018 am 26. Juli 2018, welchen er innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholt hat (Urk. 2/3 und 2/4); dieser gilt demnach als am letzten Tag der Abholfrist, mithin am 2. August 2018, als zugestellt. f) Nach dem Gesagten kann dem Einschätzungsentscheid vom 25. Juli 2018 (Urk. 2/3) – zusammen mit der Schlussrechnung vom 3. August 2018 (Urk. 2/1) – nicht wegen mangelhafter Zustellung die Vollstreckbarkeit und damit die Qualität als Rechtsöffnungstitel abgesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. g) Die Gesuchsteller verlangen mit ihrer Beschwerde, wie bereits mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch, die Rechtsöffnung auch für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsgesuch insgesamt abgewiesen, ohne sich zu den Zahlungsbefehlskosten speziell zu äussern. Die Abweisung ist allerdings zu Recht erfolgt, denn für die Zahlungsbefehlskosten liegt kein Rechtsöffnungstitel vor. Für diese ist aber eine Rechtsöffnung ohnehin überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

- 6 h) Bei Gutheissung der Beschwerde entscheidet die Beschwerdeinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist jedoch die Sache noch nicht spruchreif, weil der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren noch keine Stellung nehmen konnte, denn die entsprechende Verfügung vom 23. Januar 2019 (Urk. 3) konnte nicht zugestellt werden (Urk. 4) und im vorinstanzlichen Verfahren bestand noch kein Prozessrechtsverhältnis (für das Rechtsöffnungsverfahren), weshalb die Verfügung vom 23. Januar 2019 nicht als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann sodann keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erfolgen, weil in diesem Verfahren keine Noven vorgebracht werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erw. 2.a Abs. 2). Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese dem Gesuchsgegner Frist zur Gesuchsantwort ansetzt (wobei bei erneuter Nichtabholung nunmehr aufgrund der – per Gemeindeammannamt erfolgten – Zustellung der Verfügung vom 3. April 2019 die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greifen würde) und danach neu entscheidet (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'806.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen. b) Bei einer Rückweisung kann die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist so zu verfahren, weil das Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und damit den (von der Vorinstanz neu zu treffenden) Entscheid in der Sache beschlägt. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

- 7 - Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück, zusammen mit den (zu retournierenden) Akten des Beschwerdeverfahrens. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'806.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 29. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewi... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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