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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2019 RT190020

February 27, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,429 words·~7 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2019 (EB190001-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 3. April 2018) – gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'603.-nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2018, Fr. 250.-- nebst 5 % Zins seit 5. April 2018 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 2): "Ich beantrage eine Neubeurteilung meines Falles, den Rückzug der Betreibung und bestehe auf die Forderung einer Prozessentschädigung von CHF 1000.- (siehe meine Stellungsnahme vom 18.1.2019), sowie beantrage ich eine gerichtliche Löschung und oder verbindliche Zusage (siehe Beilage) des Betreibungseintrages zugunsten von mir als Gesuchsgegner. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich vom Gesuchsteller zu tragen, sowie auch die Betreibungskosten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 10 S. 8 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617). b) Aus dem Beschwerdeantrag (und der Begründung) wird nicht klar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde zu erreichen sucht. Nachdem der Ge-

- 3 suchsgegner den Willen äussert, die Forderung von Fr. 2'603.-- zu bezahlen, unter der Bedingung der Löschung der Betreibung, bleibt insbesondere unklar, ob für diesen Betrag die Rechtsöffnung gar nicht erteilt werden soll, oder nur unter der Bedingung der Löschung der Betreibung (oder nur unter der Bedingung, dass dem Gesuchsgegner vorab eine Zahlungsverbindung bekannt gegeben wird; dazu noch unten Erw. 3.c). Was bezüglich der weiteren Fr. 250.--, für welche ebenfalls Rechtsöffnung erteilt wurde, geschehen soll, bleibt vollends unklar. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, hätte sie keinen Erfolg. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen vor dem Kantonsgericht Schaffhausen abgeschlossenen Vergleich vom 12. Dezember 2017 sowie den entsprechenden Abschreibungsentscheid vom gleichen Datum, welche als definitive Rechtsöffnungstitel gelten würden. Im Vergleich habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 2'603.-- zu bezahlen und die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen; da letztere vom Gesuchsteller bezogen wurden, habe er diesem die Hälfte, mithin Fr. 250.-- zu ersetzen. Die Forderung sei durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und fällig (Urk. 10 S. 3-4). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass der Gesuchsteller die Forderung ohne vorgängige Mahnung in Betreibung gesetzt habe. Dies sei jedoch unbeachtlich, da sich der Forderungsbetrag klar aus dem Vergleich ergeben habe. Der Gesuchsgegner habe ferner eingewendet, dass der Gesuchsteller ihm weder eine Kontoverbindung bekanntgegeben, noch ihm eine Rechnung oder einen Einzahlungsschein zugestellt habe, ansonsten er die Forde-

- 4 rung bezahlt hätte. Dies sei jedoch weniger als Einrede, sondern als Anerkennung der Forderung zu werten. Darüber hinaus wäre es dem Gesuchsgegner möglich gewesen, die Forderung direkt beim Betreibungsamt zu bezahlen; ohnehin erscheine es wenig glaubhaft, dass der Gesuchsgegner als vormaliger Mieter des Gesuchstellers dessen Bankverbindung nicht kenne. Der Gesuchsgegner habe schliesslich eingewendet, dass er den Willen gehabt habe, die Forderung zu bezahlen, wenn der Gesuchsteller den Betreibungseintrag hätte löschen lassen, wozu dieser aber nicht bereit gewesen sei. Dies sei jedoch unbehelflich, da die Zahlung der Forderung nicht nachträglich einseitig von der Bedingung der Löschung der Betreibung abhängig gemacht werden könne (Urk. 10 S. 4-6). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen, soweit verständlich, geltend, dass sich die von ihm zu bezahlende Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- nicht aus dem Vergleich ergeben habe, dass er weder vom Kantonsgericht noch vom Gesuchsteller eine Rechnung oder einen Beleg gesehen habe, dass er entgegen der Vorinstanz nicht Mieter, sondern Vermieter des Gesuchstellers gewesen sei und dass er bereit sei, die Forderung von Fr. 2'603.-- zu bezahlen, unter der Bedingung, dass der Gesuchsteller den Betreibungseintrag (durch eine richterliche Verfügung) lösche; der Gesuchsteller habe eine Rechnung und einen Einzahlungsschein zuzustellen in der Höhe von Fr. 2'603.-- (Urk. 9). d) Dass sich der Betrag der vom Gesuchsgegner dem Gesuchsteller zu ersetzenden Gerichtskosten von Fr. 250.-- (die Hälfte von Fr. 500.--) nicht direkt aus dem Vergleich vom 12. Dezember 2017 ergibt, ist zwar korrekt; diese Zahlungspflicht ergibt sich jedoch aus der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 12. Dezember 2017, mit welcher der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Fr. 250.-- an den Gesuchsteller verpflichtet wurde (Urk. 2/6 Ziff. 2 Abs. 2). Ebenso korrekt ist, dass der Gesuchsgegner im vormaligen (der Forderung zugrunde liegenden) Mietverhältnis Vermieter war (vgl. Urk. 2/1 S. 2 Erw. A); dies ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Gesuchsgegner die betriebene Forderung auch ohne Kenntnis der Kontoangaben des Gesuchstellers ohne weiteres durch Bezahlung beim Betreibungsamt hätte erfüllen

- 5 können (Urk. 10 Erw. 3.3). Schliesslich kann auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der Gesuchsgegner die Forderung nur unter der Bedingung bezahle, dass der Gesuchsteller die Betreibung zurückziehe, auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Zahlung der im Vergleich anerkannten Forderung nicht nachträglich einseitig von Bedingungen (hier: Löschung der Betreibung) abhängig gemacht werden könne (Urk. 10 Erw. 3.4). e) Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist trotz mangelnder Anträge von einem Streitwert von Fr. 2'853.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 48, Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'853.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss vom 27. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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