Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____ ZH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Dezember 2018 (EB180346-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 6. März 2018) gestützt auf die behördlich genehmigten Unterhaltsverträge zwischen dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und der Kindsmutter C._____ (heute C'._____) vom 23. Februar 2010 bzw. 3. März 2010 betreffend die Kinder D._____ und E._____ (Urk. 2/3a1 und Urk. 2/3a2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 42'876.10 nebst Zins zu 5 % seit 6. März 2018, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 23). b) Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben; und auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis über die Parteistellung der Beschwerdegegnerin im Abänderungsverfahren bzw. über die Frage der Wirkung des Abänderungsurteils gegenüber der Beschwerdegegnerin rechtskräftig entschieden wurde. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Antrag des Gesuchsgegners, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, abgewiesen. Dem Gesuchsgegner wurde sodann Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 26 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (Urk. 27 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 21).
- 3 d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift aus, die Legalzession erfolge im Moment der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung im Juli 2016 sei er von der Gesuchstellerin angelogen worden: Herr F._____ (Alimentenhilfe G._____) habe ausgesagt, dass bis zum Ausgang des Abänderungsverfahrens keine Alimentenbevorschussungen bezahlt würden. Auch die Empfängerin der Bevorschussung (C'._____) habe bestritten, jedenfalls bis 2018 überhaupt bevorschusst zu werden, weil bis zum Ausgang des Abänderungsverfahrens keine Alimentenbevorschussungen geleistet würden (Urk. 22 S. 3 Ziff. 6 f.). Der Rechtsöffnungsrichter habe die Rechtsnachfolge als Bestandteil des Titels umfassend zu überprüfen und die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn die Rechtsnachfolge nicht liquide erscheine (unter Hinweis auf BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 35). Die Rechtsnachfolge sei jedenfalls in diesem Verfahren alles andere als liquid. Es stehe weder fest, wann diese Rechtsnachfolge tatsächlich eingetreten sei, ob die Gesuchstellerin Partei des Abänderungsverfahrens sei sowie ob und inwiefern das Urteil des Abänderungsverfahrens gegenüber der Gesuchstellerin Wirkung entfalte. Ausserdem könne mit einer Rechtsnachfolge nicht mehr übertragen werden, als der Rechtsvorgängerin selbst zustehe. Was bzw. wie viel Frau C'._____ (Beklagte im Abänderungsverfahren) vorliegend an die Gesuchstellerin übertragen habe, sei eben hängig und damit keineswegs liquid. Hinzu komme der Umstand, dass die mit Rechtsnachfolge übertragene Forderung unter dem Vorbehalt der Änderung stehe und dieser Vorbehalt durch das hängige Abänderungsverfahren eingetreten sei (Urk. 22 S. 6 Ziff. 22 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der
- 4 angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Der Gesuchsgegner unterlässt es in der Beschwerdeschrift, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aktivlegitimation (Urk. 23 S. 5 ff. E. 3.2) auseinanderzusetzen. So führt er nicht aus, wieso die Erwägungen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters zur Rechtsnachfolge und Aktivlegitimation nicht zutreffend seien. Die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift bleiben allesamt zu allgemein; sie stellen keine genügend spezifische Auseinandersetzung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters dar. Mangels genügend konkreter Begründung ist daher in Bezug auf die durch die Vorinstanz bejahte Aktivlegitimation der Gesuchstellerin auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift sodann aus, dass für eine Forderung, deren Höhe noch nicht feststehe bzw. deren Beurteilung an einem Gericht hängig sei, weder provisorische noch definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 22 S. 2 Ziff. 3). Durch die Erteilung der Rechtsöffnung im vorliegenden Fall urteile das Rechtsöffnungsgericht darüber, ob und inwiefern das hängige Abänderungsverfahren gegenüber der Gesuchstellerin Wirkung entfalte oder nicht; gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen offenbar gar nicht.
- 5 - Dies sei aber eine materielle Frage (Urk. 22 S. 3 Ziff. 5). Der Rechtsöffnungsrichter dürfe dem materiellen Richter nicht zuvorkommen und eine materielle Frage beurteilen, welche den Bestand und die Höhe der vom Gläubiger in Betreibung gesetzten Forderung betreffe. Sowohl Bestand als auch Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den betreffenden Zeitraum seien beim Bezirksgericht B._____ im Streit, und die Gesuchstellerin sei an diesem Verfahren beteiligt. Jedenfalls dürfe der Rechtsöffnungsrichter über diese hängigen Fragen nicht vorweg entscheiden (Urk. 22 S. 5 Ziff. 19). b) Das Rechtsöffnungsgericht muss von Amtes wegen das Vorliegen eines rechtskräftigen (bzw. vollstreckbaren) Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SchKG prüfen. Es darf jedoch die in einem solchen Titel verurkundeten Forderungen materiell nicht (noch einmal) überprüfen. Wenn das Rechtsöffnungsgericht prüfen soll, ob die materielle Rechtslage noch mit derjenigen, welche dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag, übereinstimmt (oder ob sich seither Änderungen ergeben haben), würde dies auf eine materielle Prüfung der Forderung hinauslaufen, welche dem Rechtsöffnungsgericht nicht zukommt. Dass die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit eines Entscheids dahinfallen soll (und damit kein definitiver Rechtsöffnungstitel mehr vorliege), wenn dieser nicht mehr mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, ist abzulehnen. Solange nicht ein anderslautender Entscheid einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorliegt, behält der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit und ist dieser zu vollstrecken. So steht es beispielsweise einem Unterhaltsschuldner bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsöffnungstitels nicht frei, dem Rechtsöffnungsgericht nachzuweisen, dass seine finanziellen Verhältnisse sich seit dem Erlass des Unterhaltsentscheids verschlechtert hätten; er ist hierfür auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Abänderungsentscheids ist der ursprüngliche Unterhaltsentscheid – Rechtsmissbrauch vorbehalten – auch dann zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Abänderungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären (ZR 117 [2018] S. 59). Die Beschwerde des Gesuchsgegners – sowie das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens – ist demnach diesbezüglich abzuweisen. https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link
- 6 - 4. a) Sodann macht der Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift geltend, er habe mit Schreiben an die Gesuchstellerin um Belege ersucht, die aufzeigten, ab wann und in welcher Höhe effektiv Zahlungen an Frau C'._____ geleistet worden seien. Eine Antwort auf diese Anfrage habe er nie erhalten. Auch im erstinstanzlichen Verfahren habe er darauf hingewiesen, dass noch keine Belege vorgelegt worden seien, welche aufzeigten, ab wann und in welcher Höhe effektiv Zahlungen an Frau C'._____ geleistet worden seien. Alles was bislang vorgelegt worden sei, sei der rechnerische Anspruch. Ab wann und wie viel Geld tatsächlich auf das Konto von Frau C'._____ bezahlt worden sei, darüber sei ihm bis heute – trotz Anfragen – noch keine Antwort erteilt worden (Urk. 22 S. 3 Ziff. 8 f.). Die Auszahlung der Bevorschussung habe sich offenbar auf Entscheide der Sozialkommission von März 2017 und Oktober 2017 gestützt. Inwiefern deshalb schon im Mai 2016 bevorschusst worden sei, sei daher zweifelhaft und werde nach wie vor bestritten (Urk. 22 S. 4 Ziff. 11). b) Der Rechtsöffnungskläger muss grundsätzlich genau darlegen, worauf er seine Forderung stützt. Wenn sich der geforderte Betrag nicht augenscheinlich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt bzw. die Beilagen nicht weitgehend selbsterklärend sind, muss aus dem Gesuch hervorgehen, wie sich die geforderte Summe berechnet (OGer ZH RT150043-O vom 28.04.15, E. V.2.1 m.w.H.). Das Gemeinwesen, das den Unterhalt eines Kindes bevorschusst hat und die Beiträge vom Pflichtigen zurückfordern will, hat neben dem die Unterhaltspflicht festlegenden Titel die Bevorschussung durch Urkunde zu belegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 174 f.). c) Die Gesuchstellerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren Kopien der von der Sozialkommission H._____ mit Beschluss vom 15. März 2010 (Urk. 2/3b) genehmigten und vom Gesuchsgegner sowie der Kindsmutter unterzeichneten Unterhaltsverträge vom 23. Februar 2010 bzw. 3. März 2010 ein (Urk. 2/3a1, Urk. 2/3a2). Mit Entscheid der Gemeinde B._____ ZH vom 29. März 2017 wurde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für E._____ und D._____ ab 7. Mai 2016 in der Höhe von je Fr. 940.– pro Monat genehmigt (Urk. 2/5a; vgl. dazu auch Urk. 2/5b).
- 7 - Dem Zahlungsbefehl vom 6. März 2018 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin für die Periode vom 7. Mai 2016 bis 31. März 2018 bevorschusste Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 42'876.10 verlangt (Urk. 2/1). Dies geht ebenfalls aus dem Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 17. Juli 2018 hervor (Urk. 1). Aus dem zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereichten "Kontoauszug Betreibung" vom 5. März 2018 geht aus der Rubrik "Verpflichtung" hervor, dass zwischen 7. Mai 2016 und 1. März 2018 gesamthaft Alimente in der Höhe von Fr. 42'876.10 bevorschusst wurden (Urk. 2/4). Zudem bestätigte auch I._____ – die Leiterin Soziales der Gesuchstellerin – am 26. September 2018 unterschriftlich, dass für die Zeit zwischen 7. Mai 2016 und 31. März 2018 für E._____ und D._____ gesamthaft Fr. 42'876.10 bevorschusst worden seien (Urk. 14/5). Demnach steht fest, dass die Gesuchstellerin gestützt auf die Unterhaltsverträge vom 23. Februar 2010 bzw. 3. März 2010 (Urk. 2/3a1, Urk. 2/3a2) sowie die Entscheide der Gemeinde B._____ ZH vom 29. März 2017 und 11. Oktober 2017 (Urk. 2/5a, Urk. 2/5b) für die Zeit zwischen 7. Mai 2016 und 31. März 2018 für E._____ und D._____ gesamthaft Fr. 42'876.10 bevorschusst hat. Unbestritten geblieben ist, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 7. Mai 2016 bis 31. März 2018 keine Unterhaltsbeiträge geleistet hat (Urk. 23 S. 4 E. 2.3 und S. 6 E. 3.2.4). Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin im angefochtenen Urteil deshalb zu Recht definitive Rechtsöffnung über die gesamte bevorschusste Summe von Fr. 42'876.10 erteilt. 5. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist nicht auf die Vorbringen des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit BGE 143 III 177 (BGer 5A_399/2016 vom 6. März 2017) einzugehen (vgl. Urk. 22 S. 4 f. N 12 ff.). Das Gemeinwesen tritt im vorliegenden Verfahren bereits als gesuchstellende Partei auf. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel-
- 8 lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 22, 24 und 25/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'876.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Urteil vom 27. Juni 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 22, 24 und 25/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...