Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180124-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Mai 2018 (EB180022-A)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Mai 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen am Albis (Zahlungsbefehl vom 18. Dezember 2017) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. März 2015 für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.–. Im Mehrbetrag (Fr. 3'400.– Unterhaltsbeiträge für die Tochter sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten) wies sie das Begehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden im Umfang von 45% der Gesuchstellerin und im Umfang von 55% dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 25.– zu bezahlen (Urk. 21 S. 6 = Urk. 16 S. 6). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 15; Urk. 16). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (Datum Poststempel: 13. Juli 2018, eingegangen am 16. Juli 2018) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Sodann ersucht er um Revision des Scheidungsurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. März 2015 (Urk. 20 S. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen
- 3 bzw. ist darauf nicht einzutreten. Zu beachten ist sodann, dass im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Auf das Revisionsbegehren betreffend das Scheidungsurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. März 2015 ist in zweierlei Hinsicht nicht einzutreten: Zum einen stellt der Gesuchsgegner diesen Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb er neu und damit unzulässig und unbeachtlich ist (vgl. Erw. 2 hiervor). Zum anderen ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da nach Art. 328 Abs. 1 ZPO das Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, für die Revision eines rechtskräftigen Entscheides zuständig ist. 3.2.1 In der Sache beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Betreibung nicht korrekt eröffnet worden sei. Er habe nie einen eingeschriebenen Brief erhalten. Es sei nicht korrekt, ohne vorangehenden Versuch der postalischen Zustellung direkt mit der zu betreibenden Person an deren Haustüre in Kontakt zu treten. Sodann habe sich die betreffende Person auch nicht mittels Ausweises legitimiert (Urk. 20 S. 1). 3.2.2 Mit dieser Einwendung vermag der Gesuchsgegner nicht durchzudringen. Gegen eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls wäre lediglich eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegeben (BSK SchKG I-Angst, Art. 64 N 23). Offenbleiben kann, inwiefern eine solche Beschwerde Erfolg gehabt hätte, da Betreibungsurkunden grundsätzlich durch den Betreibungsbeamten persönlich zuzustellen sind. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass zunächst ein Zustellungsversuch per Post zu erfolgen hat (BSK SchKG I-Angst, Art. 64 N 9 f. m.w.H.). Damit ist darauf ebenso mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.3 Soweit sich der Gesuchsgegner zum Inhalt des Scheidungsurteils äussert, ist er damit im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören. Er ist auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen, wonach nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel
- 4 vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach findet im Vollstreckungsverfahren keine Überprüfung des diesem zu Grunde liegenden Scheidungsurteils statt. Damit aber ist auf die Einwendungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin trotz Zusprechung von Unterhalt zu keiner Gegenleistung verpflichtet worden sei und das Urteil in keiner Weise der Gleichstellung von Frau und Mann entspreche, nicht weiter einzugehen. 3.4 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend gemacht habe (Urk. 21 S. 4). 3.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 29. August 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...