Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180109-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 16. Juli 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Juni 2018 (EB180208-K)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2018) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'067.35 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 10 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018, zur Post gegeben am 28. Juni 2018, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 8) Beschwerde gegen das obgenannte Urteil (Urk. 9). 3.a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34 zur Berufung). Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich kassatorisch, kann jedoch auch reformatorisch sein. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Geldzahlung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen bestimmten Antrag. Sie erklärt stattdessen, sie "bestreite den Verdacht, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag echt" sei. Am 27. Juni 2018 sei gegen C._____ Strafanzeige wegen Urkundenfälschung eingereicht worden (Urk. 9). Damit beantragt sie sinngemäss, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen sei. 4. Wie schon vor Vorinstanz bringt die Gesuchsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde sinngemäss vor, dass sie den Darlehensvertrag, welcher dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Pfändungsverlustschein vom 2. August
- 3 - 2005 zugrunde liegt, nicht unterschrieben habe. Weiter macht sie geltend, am 27. Juni 2018 sei bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige gegen C._____ wegen Urkundenfälschung eingereicht worden. Sie stellt in Aussicht, dass der Polizeirapport dem Gericht zugestellt werde, sobald er erstellt worden sei, und gibt den bei der Stadtpolizei Winterthur zuständigen Sachbearbeiter bekannt (Urk. 9). 5. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf eine solche Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hat ausführlich erwogen, dass der Gesuchsgegnerin grundsätzlich alle Einwendungen gegen die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zuständen, weshalb deren Einwendung, ihre Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 5. Februar 2002 sei gefälscht, zulässig sei (Urk. 10 S. 4). Die Echtheit der Unterschrift werde - so die Vorinstanz weiter - vermutet, und der Rechtsöffnungsrichter habe provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Fälschung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werde (Urk. 10 S. 4f.). In der Folge ging der Vorderrichter davon aus, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 5. Februar 2002 nicht von vornherein verdächtig erscheine, womit die tatsächliche Vermutung der Echtheit der Unterschrift greife. Die Gesuchsgegnerin lege keine Urkunden oder andere Beweismittel vor, welche eine Fälschung der Unterschrift glaubhaft erscheinen lasse. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, es sei wahrscheinlicher, dass die Unterschrift auf dem Vertrag echt sei als dass eine Fälschung vorliege. Folglich erteilte die Vorinstanz die verlangte provisorische Rechtsöffnung (Urk. 10 S. 5).
- 4 c) Die Gesuchsgegnerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass inzwischen eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Ehemann (vgl. Urk. 6/9) wegen Urkundenfälschung eingereicht worden sei und stellt die Einreichung eines Polizeirapports in Aussicht (Urk. 9). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 5). Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass am 27. Juni 2018 Strafanzeige erstattet worden sei, ist im Beschwerdeverfahren neu und daher unzulässig. Hinzu kommt, dass allein das Einreichen einer Strafanzeige ohnehin nicht geeignet ist, um die Fälschung einer Unterschrift glaubhaft zu machen, zumal bisher kein Beleg dafür eingereicht worden ist, dass die Strafanzeige tatsächlich erfolgt ist. Selbst wenn jedoch der in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte, bisher aber nicht eingereichte Polizeirapport noch nachgereicht würde, würde dies nichts ändern, da es sich dabei ebenfalls um ein unzulässiges Novum handeln würde. Weitere Ausführungen macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Vermutung der Echtheit der Unterschrift vorliegend nicht greifen soll oder weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Unterschrift mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit echt sei. Damit kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer
- 5 - Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 33'067.35, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. 8. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'067.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am
Beschluss vom 16. Juli 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...