Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 12. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Dr., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Januar 2018 (EB180039-L)
- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2018 (Urk. 9, Urk. 10). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018, beim Obergericht eingegangen am 1. Februar 2018, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 3 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 336'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: sf
Beschluss vom 12. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...