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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2017 RT170179

October 19, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·848 words·~4 min·7

Summary

Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2017 (EB170468-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 13. März 2002 für eine öffentlich-rechtliche Forderung (Verfügung des Polizeirichteramtes) – definitive Rechtsöffnung für Fr. 490.05 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Mit gleichzeitig erlassener Verfügung wurde das Gesuch des Klägers [recte: Beklagten] um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (zur Post gegeben am 7. Oktober 2017) Beschwerde erhoben und stellt zusammengefasst die Beschwerdeanträge, den angefochtenen Entscheid vollständig aufzuheben und ihn von allen Kosten zu befreien (Urk. 11 S. 3 f.; auf eine wörtliche Wiedergabe aller 15 Beschwerdeanträge kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden). c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zürich Beschwerdegegner ist, wurde das vorliegende Verfahren von demjenigen gegen die Beklagte (Geschäfts-Nummer RT170178-O) abgetrennt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt (Urk. 10). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde; die Frist lief demzufolge am Freitag, 6. Oktober 2017, ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Oktober 2017, 18:09, zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 11). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

- 3 - 3. Im Übrigen wäre der Beschwerde des Beklagten auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Der Beklagte irrt, wenn er der Meinung ist, wegen seiner Mittellosigkeit seien ihm sämtliche Gerichtsverfahren vom Staat zu finanzieren (Urk. 11). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur für solche Verfahren gewährt, welche nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Das vorinstanzliche Verfahren war jedoch als für ihn aussichtslos anzusehen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 4). Dasselbe ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 4 - 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 19. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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