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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2017 RT170178

October 19, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·920 words·~5 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170178-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2017 (EB170468-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 13. März 2002 für eine öffentlich-rechtliche Forderung (Verfügung des Polizeirichteramtes) – definitive Rechtsöffnung für Fr. 490.05 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid. Mit gleichzeitig erlassener Verfügung wurde das Gesuch des Klägers [recte: Beklagten] um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (zur Post gegeben am 7. Oktober 2017) Beschwerde erhoben und stellt zusammengefasst die Beschwerdeanträge, den angefochtenen Entscheid vollständig aufzuheben und ihn von allen Kosten zu befreien (Urk. 11 S. 3 f.; auf eine wörtliche Wiedergabe aller 15 Beschwerdeanträge kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden). c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zürich Beschwerdegegner ist, wurde jenes Verfahren vom vorliegenden abgetrennt und wird unter der Geschäfts-Nummer RT170179-O geführt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt (Urk. 10). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde; die Frist lief demzufolge am Freitag, 6. Oktober 2017, ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 7. Oktober 2017, 18:09, zur Post gegeben (Briefumschlag bei Urk. 11). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

- 3 - 3. Im Übrigen wäre der Beschwerde des Beklagten auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Der Beklagte hält sich in seiner Beschwerde primär darüber auf, dass der Staat bzw. die Gerichte sich an einer illegalen Forderung bereichern würden (Urk. 11). Eine solche Illegalität ist jedoch nicht zu sehen. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, sind einzig illegal die Taten des Beklagten, welche zur Verfügung des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Mai 1998 geführt haben. Diese Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar und stellt demnach einen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 SchKG), der im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht geprüft werden darf. Das vom Beklagten in seiner Beschwerde mehrfach erwähnte Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) ist sodann für die Auferlegung von Kosten in konkreten Verfahren nicht anwendbar (vgl. § 1 CRG). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 490.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 4). Dasselbe ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 19. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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