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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2017 RT170170

November 6, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,596 words·~8 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170170-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. November 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. September 2017 (EB171196-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 19. September 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2017, definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2013 von Fr. 18'543.70 nebst Zins zu 4.5% seit 23. Mai 2017 sowie aufgelaufenem Zins (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 28. September 2017 (recte: 27. September 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 15): 1. Die definitive Rechtsöffnung sei aufzuheben, zu sistieren oder in eine provisorische Rechtsöffnung umzuwandeln. 2. Es wird eine sofortige Aufnahme eines Revisionsverfahrens beantragt. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 reichte der Gesuchsgegner sodann die Pfändungsankündigung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 7 vom 28. September 2017 ein (Urk. 20, Urk. 21). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträ-

- 3 ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Steuerfaktoren gemäss Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 4. Januar 2016 (Urk. 3/5) seien mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 aufgrund teilweiser Gutheissung der Einsprache neu festgesetzt worden (Urk. 3/6 S. 4), wohingegen der dagegen erhobene Rekurs des Gesuchsgegners an das Steuerrekursgericht und die erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen worden seien (Urk. 16 S. 2; Urk. 3/7 S. 2 E. 1.1, S. 4). Die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 23. Februar 2016 (Urk. 3/2) stelle zusammen mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 (Urk. 3/6, Urk. 3/8) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 16 S. 2). Die vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen, wonach er nach seiner Pensionierung am 1. Juli 2013 aufgrund der daraufhin aufgenommen, von der SVA Zürich indes noch nicht bestätigten selbständigen Erwerbstätigkeit Verluste erwirtschaftet habe, weshalb die Einkommenseinschätzung für das fragliche Steuerjahr nicht zutreffe, erachtete die Vorinstanz für unbeachtlich, da sie die inhaltliche Richtigkeit des vollstreckbaren Entscheids betreffen würden. Ferner seien keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Titels erkennbar. Entsprechend sei antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen. 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde erneut geltend, durch die rückwirkende Unterstellung per 1. Juli 2013 auf den Status der Selbständigkeit entstehe eine neue steuerrechtliche Situation seinerseits. Es würden nunmehr alle Unterlagen vorliegen, um innert ca. 2 Monaten den Steuerbehörden eine rektifizierte Steuererklärung für 2013 einzureichen. Sodann könne nicht sein, dass ein Einzelner viel zu hohe Steuern bezahlen müsse, weil seine Steuererklärung nachträglich nicht richtiggestellt werden könne. Er habe die verspätete Steuererklärung 2013 immer wieder mit der offenen Frage der Selbständigkeit sowie mit gesundheitlichen Problemen begründet (Urk. 15).

- 4 - 3.3. Mit diesen Vorbringen beanstandet der Gesuchsgegner erneut den Inhalt der Steuerentscheide, welche der betriebenen Forderung zugrundeliegen. Soweit er sich dafür auf neue Urkunden stützt (vgl. insbesondere Urk. 18/12+13), ist ihm das umfassende Novenverbot entgegenzuhalten, welches neu eingereichte Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zulässt (vgl. vorstehend E. 2). Darüber hinaus legte bereits die Vorinstanz zutreffend dar, dass der Rechtsöffnungsrichter - wie auch die erkennende Kammer - nicht befugt sind, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu überprüfen. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht folglich nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist vorliegend im Steuerverfahren und den vom Gesuchsgegner angestrengten Rechtsmittelverfahren erfolgt, welche zum nunmehr vollstreckbaren Einspracheentscheid und der Schlussrechnung geführt haben. Demgemäss durfte die Vorinstanz die gegen die Korrektheit des Einspracheentscheids bzw. die Höhe der Steuerforderung gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen. Auch liegt keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels vor. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die - nach Meinung des Gesuchsgegners relevante - Bestätigung seiner Selbstständigkeit im Zeitpunkt der Festsetzung seines steuerbaren Einkommens im Einspracheentscheid noch nicht vorlag. Ein offensichtlicher Mangel des Entscheids ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Recht somit korrekt angewendet. Die entsprechenden Rügen des Gesuchsgegners sind nicht stichhaltig. 3.4. Der Gesuchsgegner beantragt weiter die Sistierung des Verfahrens (Urk. 15). Eine Begründung dieses Antrags bleibt er schuldig, weshalb es insofern bereits an einer formellen Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde fehlt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz trotz hängigem Beschwerdeverfahren vollstreckbar, was sich denn auch in der vom Gesuchsgegner beanstandeten Pfändungsankündigung des Stadtammann- und Betreibungsam-

- 5 tes Zürich 7 zeigt (Urk. 20, Urk. 21). Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens hätte daher selbst bei hinreichender Begründung nicht zur Unterbrechung der Vollstreckung geführt. Vielmehr wäre dazu einzig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde geeignet, wobei ein entsprechendes Gesuch des Gesuchsgegners bereits aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde abzuweisen und daher auch nicht zielführend gewesen wäre. 3.5. Gleiches gilt für den Antrag auf "Herabstufung auf eine provisorische Rechtsöffnung". Dieser Antrag ist ebenfalls mit keinem Wort begründet, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Überdies sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Forderung auf einem Entscheid einer Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und damit zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Provisorische Rechtsöffnung hingegen kann nur erteilt werden, wenn dem Schuldner anschliessend die Aberkennungsklage offensteht, was bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie der vorliegenden, die dem Aberkennungsprozess im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zugänglich sind, nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen BSK SchKG I-Staehelin, N 46 zu Art. 82 SchKG). Auch diesem Antrag wäre somit selbst bei hinreichender Begründung nicht stattzugeben. 3.6. Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner die sofortige Aufnahme eines Revisionsverfahrens und verweist dabei auf die Steuerbehörden, welche über die Steuerforderung neu zu befinden hätten (Urk. 15, vgl. auch Urk. 16 S. 4). Die erkennende Kammer ist Rechtsmittelinstanz. Für die Einleitung eines Revisionsverfahrens ist sie nicht zuständig. Vielmehr hat der Gesuchsgegner selber unter Wahrung der Fristen ein entsprechendes Revisionsgesuch direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten. 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

- 6 - 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 18'543.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren keine zuzusprechen: Den Gesuchstellern sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17 sowie der Kopien von Urk. 18/1-14, Urk. 20 und Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'543.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Urteil vom 6. November 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und Urk. 17 sowie der Kopien von Urk. 18/1-14, Urk. 20 und Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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