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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2017 RT170147

October 20, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·939 words·~5 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170147-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 20. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Mag. iur. X2._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Juni 2017 (EB170323-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 28. April 2017) gestützt auf einen vor dem Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 2017 für eine ausstehende Forderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'133.50 nebst 5 % Zins seit 2. Februar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Zins zu 5% vom 1. Februar 2017) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 15 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 12). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2017 (Datum Poststempel: 11. August 2017, eingegangen am 14. August 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu neh-

- 3 men (Urk. 5). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 19. Mai 2017 persönlich in Empfang (Urk. 6). Indes liess er sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend aber ist die Vorinstanz zu Recht von dessen Säumnis ausgegangen und hat androhungsgemäss gestützt auf die Akten entschieden. Dieses Vorgehen beanstandet der Beklagte zu Recht nicht. Vielmehr bringt er vor, seine diesbezügliche Stellungnahme im parallel laufenden Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE170039-C) am 15. Mai 2017 mündlich und schriftlich erstattet zu haben. Die von den Parteien getroffene Regelung bezüglich der vorliegend strittigen Forderung sei in die Scheidungsvereinbarung aufgenommen worden. Die Klägerin habe akzeptiert, dass er bis zum 31. Januar 2017 die monatliche Rate von Fr. 300.– direkt an das Steueramt überwiesen habe (Urk. 14 S. 1). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sind neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-4) zu gelten. Diese Einwendungen hätte der Beklagte vor Vorinstanz vorbringen müssen; daran ändert nichts, dass er diese im Scheidungsverfahren geltend gemacht hat, da es sich dabei um ein vom vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unabhängig geführtes Verfahren handelt. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-4, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der Originale der Urk. 19-21, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'133.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz

Urteil vom 20. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-4, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der Originale der Urk. 19-21, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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