Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170135-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 24. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Beistand B._____
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Mai 2017 (EB170055-A)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 101.10 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2016 und wies im Mehrbetrag (Fr. 49.95 Zahlungsbefehlskosten) das Begehren ab (Urk. 14 = Urk. 20). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. Juli 2017, eingegangen am 17. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 19). 2. a) Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 14 und 8). Die nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt, die Beschwerde selbständig zu erheben. Der Beistand (per 1. Mai 2017 hat ein Beistandswechsel stattgefunden; vgl. Urk. 8) ist gleichwohl als Vertreter aufzunehmen. b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkreten Begehren (Urk. 19). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich allerdings, dass der Gesuchsgegner mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 30. Mai 2017 und damit die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung beantragen will (Urk. 19). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze seine Forderung auf die zweite Mahnung/Verfügung vom 17. Oktober 2016
- 3 und die Abrechnung 7-16 vom 21. November 2016, aus denen hervorgege, dass der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 96.– für Fahrzeugprüfungen (ZH ...) vom 1. Juni und 5. Juli 2016 sowie Fr. 20.– Mahngebühr verpflichtet worden sei. Zufolge der Schilddeponierung (ZH ...) seien dem Gesuchsgegner Fr. 14.90 gutgeschrieben worden, weshalb sich der noch ausstehende Betrag auf Fr. 101.10 belaufe (Urk. 20 S. 3). Es liege ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor (Urk. 20 S. 4). Die Schuld sei weder verjährt, noch habe der Gesuchsgegner selber oder sein Beistand die Einrede der Tilgung respektive Stundung erhoben. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen, weshalb entsprechend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner moniert im Beschwerdeverfahren, er habe das Fahrzeugschild nie deponiert und die Strassengebühr für Auto und Anhänger 2017 pünktlich bezahlt. Von wem das Strassenverkehrsamt eine Rechtskraftbescheinigung habe, sei nicht klar, da im Rechnungswesen ein grosses Durcheinander herrsche. Das Strassenverkehrsamt versende immer wieder Rechnungen, aber niemand wisse, um was es gehe (Urk. 19). Bei diesen Vorbringen handelt es sich allesamt um erstmalige Ausführungen im Beschwerdeverfahren, welche nach dem Gesagten als neue Tatsachenbehauptungen unzulässig
- 4 und daher nicht zu beachten sind. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren neu sinngemäss gestellten Antrag, er verlange vom Strassenverkehrsamt eine Genugtuung für die Nötigungen und Umtriebe von Fr. 1'200.– (Urk. 19). Dieser erweist sich als unzulässig und unbeachtlich. Darauf ist nicht einzutreten. c) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, das Gericht dürfe sich nicht anmassen, die Forderung als rechtmässig zu beurteilen. Er habe die Post nie oder zu spät erhalten, da sich das Sozialamt und die KESB alles unter den Nagel gerissen hätten. Für diese ungetreue Geschäftsführung bezahle er nichts (Urk. 19). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände und unterlässt es, sich mit den entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen beziehungsweise diese in der Beschwerde als unrichtig zu beanstanden. Er begnügt sich, seine Sicht der Dinge zu schildern. In Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz nicht darüber äusserte, ob die Forderung bzw. deren Höhe gerechtfertigt ist. Dies zu Recht, denn im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die rechtskräftige Forderung des Strassenverkehrsamtes nicht nochmals überprüfen. Die vom Gesuchsgegner empfangene zweite Mahnung/Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 2/1) wurde ordnungsgemäss eröffnet (Urk. 2/2), ist rechtskräftig (Urk. 2/3) und vollstreckbar. Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 19).
- 5 d) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 101.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: sf
Urteil vom 24. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...