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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2017 RT170129

July 11, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·617 words·~3 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Soziale Dienste C._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2017 (EB170197-K)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom 12. Juni 2017, mit welchem der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 23. Oktober 2009 für ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Monate November 2015 bis Februar 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'023.10 nebst 5 % Zins seit 17. Februar 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid erteilt wurde (Urk. 12 = Urk. 15), sowie nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2017 (Urk. 14), da das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner am 19. Juni 2017 zugestellt wurde (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils korrekt angegeben) am 29. Juni 2017 ablief (Art. 142 ZPO), da demgemäss die erst am 5. Juli 2017 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann, da die nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da dem Gesuchsgegner als Partei volle Akteneinsicht zukommt, weshalb ihm die von der Gesuchstellerin eingereichten, jedoch von der Vorinstanz aufgrund von Urk. 10 nicht zugestellten Lohnausweise (Urk. 11) zuzustellen sind, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'023.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 11. Juli 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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