Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 RT170120

August 22, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,214 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170120-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 22. August 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (EB160189-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 17. November 2016 machte der Kanton Aargau (fortan Kläger) beim Beschwerdegegner gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein Rechtsöffnungsverfahren anhängig (vgl. Urk. 4/1). Er stellte dabei das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 2. November 2016) gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen am Obergericht des Kantons Aargau vom 6. April 2016 im Verfahren SBK.2016.60 definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.– nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 sowie für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.– zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 4/1, Urk. 4/3/1, Urk. 4/3/3). Mit Verfügung vom 21. November 2016 setzte die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin dem Kläger eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon einen Barvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 4/4). Gleichentags lud der Beschwerdegegner die Parteien auf den 19. Januar 2017 zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 4/5). Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte die Beklagte dem Beschwerdegegner unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers unter Beilage mehrerer Urkunden ein (Urk. 4/7, Urk. 4/9/1-9). Der durch den Kläger geleistete Kostenvorschuss (Valuta: 8. Dezember 2016) ging am 9. Dezember 2016 beim Beschwerdegegner ein (Prot. Vi S. 3). Zur mündlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2017 erschien einzig die Beklagte (Prot. Vi S. 4). b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob die Beklagte hierorts sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie bemängelt dabei das sonderbare Verhalten des Beschwerdegegners. Sie habe von ihm seit der Verhandlung vom 19. Januar 2017 nichts mehr gehört. Der Beschwerdegegner schweige still und das Recht bleibe auf der Strecke liegen. Weiterhin solle sie Grossmutter von B._____ sein, obwohl sie miteinander nicht blutsverwandt seien. B._____ solle nie

- 3 erfahren dürfen, dass sein Erzeuger C._____ sei. D._____ bezahle wahrscheinlich immer noch Alimente für B._____, den er nicht gezeugt habe. Sie beantrage, dass diese Betrüger, C._____ und E._____, endlich zur Rechenschaft gezogen würden (Urk. 1). Mit Kurzbrief vom 31. Mai 2017 übermittelte die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin der beschliessenden Kammer die vorinstanzlichen Akten (Urk. 4/10 f.). Sie führt dazu aus, dass das Urteil zwar am 19. Januar 2017 gefällt worden, dieses den Parteien jedoch noch nicht eröffnet worden sei. Die Urteilsbegründung sei noch ausstehend (Urk. 4/11). Das Doppel der Urk. 4/11 wird als Stellungnahme des Beschwerdegegners zu den Akten genommen (Urk. 5). 2. a) Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017, E. 2.2 m.w.H.). b) Seit der mündlichen Stellungnahme der Beklagten bzw. der Fällung des Urteils am 19. Januar 2017 bis zum Versand der Akten an die beschliessende Kammer am 31. Mai 2017 sind über vier Monate vergangen, ohne dass den Parteien Kenntnis vom Urteil(sdispositiv) gegeben wurde. Auch wenn es sich bei der in Art. 84 Abs. 2 SchKG genannten fünftägigen Frist, innert welcher der Rechts-

- 4 öffnungsrichter seinen Entscheid zu eröffnen hat, lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 104 Ia 465 E. 3; BGer 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.4. m.w.H.), sind über vier Monate ohne Prozesshandlung im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vertretbar. So findet Art. 84 Abs. 2 SchKG seine Begründung im Beschleunigungsgebot. Unter Berücksichtigung, dass das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren keine komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, mithin die Beklagte weder die Tilgung noch die Stundung oder die Verjährung geltend machte und der Rechtsöffnungstitel rechtskräftig ist, ist vorliegend von einer Rechtsverzögerung des Beschwerdegegners auszugehen, weshalb die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen ist. c) Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO) und entsprechende Weisungen erteilen (KUKO ZPO- Brunner, Art. 327 N 8). Dem Beschwerdegegner ist daher die Weisung zu erteilen, den begründeten Endentscheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu erlassen. 3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO wären dem Kanton Zürich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, was dazu führt, dass gemäss § 200 lit. a GOG vorliegend keine Kosten zu erheben sind. Mangels eines entsprechenden Antrages der Beklagten ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beklagten wird gutgeheissen. 2. Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, den begründeten Endentscheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu erlassen. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

- 5 - 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 5 gegen Rückschein (AR), an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 2 und 3/1-6 und an den Kläger gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zur Begründung des Urteils vom 19. Januar 2017 unverzüglich an den Beschwerdegegner zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz

Urteil vom 22. August 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beklagten wird gutgeheissen. 2. Dem Beschwerdegegner wird die Weisung erteilt, den begründeten Endentscheid innert 10 Tagen ab Eingang der Akten zu erlassen. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 5 gegen Rückschein (AR), an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 2 und 3/1-6 und an den Kläger gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT170120 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 RT170120 — Swissrulings