Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170115-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 7. Juli 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Widergesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller, Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2017 (EB170649-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 erteilte der Vorderrichter dem Gesuchsteller, Widergesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 30. März 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'650.– nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2017. Im Mehrumfang wies er das Gesuch ab (Urk. 16 S. 7, Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wies er das Widergesuch der Gesuchsgegnerin, Widergesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auf Aufhebung der Betreibung ab (Urk. 16 S. 7, Dispositiv-Ziffer 2) und trat auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin auf Leistungsverpflichtung des Gesuchstellers nicht ein (Urk. 16 S. 7, Dispositiv- Ziffer 3). 2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (vgl. Urk. 14b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 4): "A. Die Schuld ist gemäss den Ausführungen zu Punkt III. teilweise und in der Höhe von CHF 1'633.15 als getilgt zu betrachten. Für den Restbetrag in der Höhe von CHF 5'016.85 muss die Beklagte eine gültige Zahlungsverbindung bekannt geben. Eine Zahlung an eine nicht bevollmächtigte Drittperson kann nicht auferlegt werden. B. Die Betreibung ist als Ganzes aufzuheben, da gar nicht die ursprünglich Beklagte, die B._____ oder ein von ihr Bevollmächtigter, das Inkasso der Parteientschädigung vorgenommen hatte, sondern gemäss Einzahlungsschein ein Herr X._____ als Privatperson. C. Sämtliche Kosten für das Verfahren sind gänzlich Herrn X._____ aufzuerlegen, der als Privatperson und nicht als Bevollmächtigter der Beklagten agierte und somit Schikane betreibt. Die Gesuchsgegnerin und Widergesuchstellerin fordert eine angemessene Parteientschädigung für ihre Umtriebe." Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin überdies, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 20). 3. a) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Insbesondere für diesen Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheis-
- 3 sung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die nicht anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin stellt keinen eindeutig bezifferten Antrag. Unklar bleibt, ob sie gemäss oben aufgeführtem Antrag lit. A die erteilte Rechtsöffnung vollumfänglich anficht oder aber nur im Umfang von Fr. 1'633.15 (Urk. 15 S. 4). Auch aus der Begründung ihrer Anträge geht nicht eindeutig hervor, ob sie die erteilte Rechtsöffnung insgesamt oder lediglich in einem Teilbetrag anficht (Urk. 15 S. 2ff.), dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie die vollumfängliche Aufhebung der Betreibung verlangt. Im Hinblick auf die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist daher der Antrag der Gesuchsgegnerin ungenügend, so dass diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Demgegenüber hält die Gesuchsgegnerin an ihrem bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag auf Aufhebung der Betreibung (als Ganzes) fest (Antrag lit. B, Urk. 15 S. 4). Dieser Beschwerdeantrag erfüllt das Kriterium der Klarheit. Ebenfalls klar und daher genügend ist ihr Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag lit. C, Urk. 15 S. 4). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
- 4 - 5. a) Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihr Vorbringen, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers sei zum Inkasso der in Betreibung gesetzten Parteientschädigung nicht bevollmächtigt gewesen, nicht zutreffend gewürdigt, sondern ins Gegenteil verdreht und das dazu eingereichte Beweismittel (Urk. 12/3) nicht objektiv gewürdigt (Urk. 15 S. 2). Sie habe geltend gemacht, dass der Inkassoversuch durch Rechtsanwalt Dr. X._____ als Privatperson unzulässig sei und er sich nicht als Rechtsvertreter des Gesuchstellers ausgewiesen habe (Urk. 15 S. 2). In der Tat hat die Gesuchsgegnerin bereits vor Vorinstanz diesen Standpunkt vertreten (Urk. 11 S. 1f.). Allerdings tut dieser Einwand vorliegend nichts zur Sache: Die Betreibung wurde unbestrittenermassen vom Gesuchsteller, welcher Gläubiger der mit Urteil vom 1. Dezember 2016 zugesprochenen und in Betreibung gesetzten Parteientschädigung ist (vgl. Urk. 5/2 S. 42, Dispositiv-Ziffer 5), eingeleitet, während Rechtsanwalt Dr. X._____ lediglich als Parteivertreter auftritt (Urk. 1, 2 und 3). Ebenfalls hat die Gesuchsgegnerin sowohl vor Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren anerkannt, dass sie die Parteientschädigung von Fr. 6'650.– bisher noch nicht geleistet hat (Urk. 11 S. 2 und Urk. 15 S. 2f.). Weshalb diese Parteientschädigung nicht geleistet worden ist, ist - sofern die Forderung fällig ist und nicht die im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) vorgebracht werden - nicht relevant, umso mehr als Geldschulden sogenannte Bringschulden sind (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Vorbringen der Gesuchsgegnerin unter den Titeln der Fälligkeit und der Tilgung geprüft hat. Die Gesuchsgegnerin legt denn auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, unter welchem Titel sonst der Vorderrichter ihre Einwendungen hätte prüfen müssen. Auch diesbezüglich kommt sie daher ihrer Rügepflicht nicht genügend nach. b) Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass ihr der stellvertretende Stadtammann eine falsche Auskunft erteilt habe, nämlich dass eine fehlende Vollmacht unzulässig sei und sie - die Gesuchsgegnerin - ihre Forderungen bei der Vorinstanz unkompliziert geltend machen könne (Urk. 15 S. 3). Was die Ge-
- 5 suchsgegnerin aus diesen Vorbringen hinsichtlich des Rechtsöffnungs- und des Beschwerdeverfahrens ableiten will, ist unklar und legt sie in der Beschwerdeschrift auch nicht genauer dar. Auch diesbezüglich kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. 6. a) Weiter moniert die Gesuchgegnerin, sie habe lediglich bezüglich der zusätzlichen 19 Krankentaggelder während der Sommerferien vom Gericht einen Entscheid erbeten (Urk. 15 S. 3). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es handle sich beim Schreiben der C._____ vom 26. Mai 2017 um eine schriftliche Schuldanerkennung, welche gleichwertig sei wie ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (Urk. 15 S. 3 unter Verweis auf Urk. 12/15). b) Der Vorderrichter hat sich ausführlich mit der Gegenforderung der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb eine teilweise Tilgung durch Verrechnung vorliegend nicht in Betracht kommt (Urk. 16 S. 3ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht näher auseinander. Die Gesuchsgegnerin verkennt überdies, dass es sich bei dem von ihr eingereichten Schreiben der C._____ vom 26. Mai 2017 nicht um eine Schuldanerkennung des Gesuchstellers ihr gegenüber handelt, sondern um eine Rückforderung der C._____ dem Gesuchsteller gegenüber, wobei die C._____ anerkennt, Fr. 1'633.15 anschliessend an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen (vgl. Urk. 12/15 S. 2). Damit kann die Gesuchsgegnerin aber keine Verrechnung bzw. Tilgung gegenüber dem Gesuchsteller geltend machen. Zu Recht ging daher der Vorderrichter davon aus, dass mangels urkundlichen Nachweises der Tilgung der Forderung die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einrede der Tilgung durch Verrechnung der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegenstehe (Urk.16 S. 4f., E. 2.3.3.). Was sodann an den Ausführungen des Vorderrichters zum Zeitpunkt der Verrechnungseinrede unverständlich oder grammatikalisch falsch sein soll (Urk. 15 S. 4), legt die Gesuchsgegnerin nicht näher dar. 7. Zusammengefasst wäre die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Erteilung der Rechtsöffnung (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, weil genügende Anträge vorliegen würden.
- 6 - 8. Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG bringt die Gesuchsgegnerin vor, Rechtsanwalt Dr. X._____ habe vollmachtlos gehandelt, als er für die Parteientschädigung Rechnung gestellt habe (Urk. 15 S. 4). Es kann hierzu auf die obigen Ausführungen sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 S. 6). Rein durch die Wiederholung ihrer Vorbringen kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist daher auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 9. Ferner beantragt die Gesuchsgegnerin, es seien sämtliche Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen (Urk. 15 S. 4, Antrag lit. C). Sie begründet dies damit, dass Rechtsanwalt Dr. X._____ nicht als Bevollmächtigter, sondern als Privatperson gehandelt habe und deshalb Schikane betreibe (Urk. 15 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Dr. X._____ den Gesuchsteller bereits im arbeitsrechtlichen Verfahren, welches mit Urteil vom 1. Dezember 2016 abgeschlossen wurde, vertreten hat. Nach rechtskräftiger Erledigung des arbeitsrechtlichen Verfahrens forderte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers zeitnah bei der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die zugesprochene Parteientschädigung ein (Urk. 5/4). Mit Urk. 2 legte Rechtsanwalt Dr. X._____ eine Anwaltsvollmacht vor; der Vorwurf der Gesuchsgegnerin, es handle sich um ein schikanöses Verhalten, ist daher offensichtlich haltlos. Wenn der Gesuchsteller nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin einleitet, nimmt er damit nur die ihm vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vollstreckungsmittel in Anspruch. Dem Antrag der Gesuchsgegnerin, die Kosten des Verfahrens Rechtsanwalt Dr. X._____ aufzuerlegen, ist daher nicht zu folgen. 10. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 7 - 11. Das von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2017 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 20) wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 12. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 6'650.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 15, 17 und 18/1-3 sowie je einer Kopie von Urk. 20 und 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc
Urteil vom 7. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 15, 17 und 18/1-3 sowie je einer Kopie von Urk. 20 und 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...