Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170113-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 1. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Mai 2017 (EB170511-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 8. April 2014 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) und dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner). Sie genehmigte darin die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 3. Februar 2014, mit welcher sich der Gesuchsgegner verpflichtete, der Gesuchstellerin persönlich ab Mai 2014 bis Ende August 2022 nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von monatlich Fr. 900.– zu bezahlen (Urk. 4/3 und 12). 2. Gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 7'200.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2017 des Betreibungsamts Zürich 2 (Betreibungs-Nr. …) erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 3). Mit Urteil vom 24. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 3'200.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 18 = Urk. 21). 3. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2017 rechtzeitig (Urk. 19a) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte dabei die folgenden Anträge (Urk. 20 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, vom 24. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. EB170511) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2017) über den gesamten Betrag von Fr. 7'200.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. 8 % MwSt) zu Lasten des Beklagten und Gesuchsgegners." 4. Die Gesuchstellerin leistete den ihr mit Verfügung vom 10. Juli 2017 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– innert Frist (Urk. 25 und 27). Mit Eingabe vom 31. August 2017 erstattete der Gesuchsgegner die Beschwer-
- 3 deantwort (Urk. 29; der Gesuchstellerin am 7. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt, Urk. 30). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGE 137 III 470 E. 4.5.3). Entsprechend können die von der Gesuchstellerin neu eingereichten Beilagen (Urk. 23/2- 5) sowie die damit zusammenhängenden Behauptungen (Urk. 20 S. 7 f.) im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. 3. Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Der Entscheid solcher Fragen ist vielmehr dem Sachrichter vorbehalten. Ist der Rechtsöffnungstitel unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGer 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 1; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 115 III 101 E. 4.b; BGE 113 III 6 E. 1.b). III. 1. Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz gestützt auf das Scheidungsurteil vom 8. April 2014 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Juni 2016 bis Januar 2017. In der Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2014 einigten sich die Parteien auf eine Konkubinatsklausel mit folgendem Wortlaut (Urk. 12 S. 3, Dispositiv-Ziffer 2./2.b):
- 4 - "b) Konkubinatsklausel Lebt die Beklagte während mehr als 6 Monaten mit einer anderen erwachsenen Person zusammen, so reduziert sich die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 2a im Umfang von Fr. 500.– für die weitere Dauer des Zusammenlebens. Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte entfällt ganz, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft länger als 5 Jahre gedauert hat." Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich der Wortlaut der zwischen den Parteien mit Scheidungsvereinbarung geschlossenen Konkubinatsklausel als klar erweise. Ein Zusammenleben mit einer anderen erwachsenen Person während mindestens sechs Monaten genüge, damit sich die vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss erstem Abschnitt der Konkubinatsklausel auf Fr. 500.– pro Monat reduzieren würden. Dieses Verständnis erscheine zweckmässig und überzeuge auch in systematischer Hinsicht. So würden sich Wohnkosten und andere Bedarfspositionen durch das Zusammenleben mit einer anderen Person deutlich reduzieren, was sich in tieferen Unterhaltszahlungen niederschlagen solle (Urk. 21 S. 3). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin mit einem gewissen D._____ seit mehr als sechs Monaten zusammenlebe, ergebe sich aus den von den Parteien vorgelegten Auszügen der Einwohnerkontrolle und sei von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten worden. Damit sei die Resolutivbedingung eingetreten, die zur Reduktion der Unterhaltsverpflichtung um Fr. 500.– pro Monat führe (Urk. 21 S. 4). Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung entsprechend im Betrag von Fr. 3'200.– (8 x Fr. 400.–) und wies ihr Begehren im Mehrumfang ab. 2.1. Die Gesuchstellerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, die Vorinstanz lege die Konkubinatsklausel in irritierender Weise völlig falsch aus (Urk. 20 S. 3). Der Begriff des Konkubinats werde in der Klausel der Scheidungsvereinbarung nicht bestimmt. Unter einem Konkubinat sei eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zu verstehen, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente aufweise. Dieses Verständnis hätten die Parteien
- 5 bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung gehabt, was sich nicht zuletzt auch aus Abschnitt 2 der in Frage stehenden Konkubinatsklausel ergebe, wo ausdrücklich von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Rede sei (Urk. 20 S. 4 f.). Die Vorinstanz gehe nun davon aus, dass wegen der Wortwahl im ersten Abschnitt der Konkubinatsklausel ein Zusammenleben mit einer anderen erwachsenen Person für die Reduktion der Unterhaltsbeiträge bereits genüge. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung sei nicht nur unzutreffend, sondern völlig lebensfremd. Aus dem gesamten Zusammenhang und namentlich auch aus dem Titel "Konkubinatsklausel" ergebe sich unmissverständlich, dass nicht jedes Zusammenleben mit einer anderen erwachsenen Person, sondern eben nur eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu einer Reduktion und später zum Wegfall der Unterhaltsbeiträge führe. Die Parteien hätten im Zeitpunkt der Scheidungskonvention genau dies und nichts anderes vereinbaren wollen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Klausel keineswegs klar im Sinne ihrer Auslegung. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin, wie sich unschwer dem Rubrum des Scheidungsurteils entnehmen lasse, bereits im Zeitpunkt der Scheidung in Untermiete bei D._____ gewohnt habe. Eine korrekte Auslegung der Konkubinatsklausel könne deshalb nur zum Schluss führen, dass ein Zusammenleben der Gesuchstellerin mit einer anderen erwachsenen Person aber ohne Lebensgemeinschaft, also etwa wie vorliegend in Untermiete, keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge habe (Urk. 20 S. 6 f.). Entgegen der ziemlich lebensfremdem Auffassung der Vorinstanz könne aus der Abkürzung "c/o" im Übrigen nicht geschlossen werden, dass eine Person mit einer anderen Person zusammenwohne. Die Abkürzung ermögliche lediglich die postalische Zustellung an Empfänger, die keinen eigenen Briefkasten hätten. Dasselbe gelte für den Umstand, dass zwei Personen an der gleichen Adresse gemeldet seien. Namentlich sei daraus nicht ersichtlich, ob tatsächlich die gleiche Wohnung bewohnt werde, und es liessen sich daraus generell keine Rückschlüsse auf die Wohnverhältnisse ziehen (Urk. 20 S. 7) 2.2. Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerdeantwort vor, die Gesuchstellerin wohne seit der Trennung in der Wohnung von D._____. Dieser habe seinen Lebensmittelpunkt an der E._____-Strasse … in Zürich. Er halte sich lediglich je-
- 6 weils am Mittwoch bei seiner Freundin in F._____ auf (Urk. 29 S. 2). Zur Frage der Auslegung der Konkubinatsklausel äussert sich der Gesuchsgegner nicht weiter. 3.1. Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen das Resultat der vorinstanzlichen Auslegung von Dispositiv-Ziffer 2./2.b) des Scheidungsurteils vom 8. April 2014 (Urk. 12), mit welcher Ziffer 2.b) der zwischen den Parteien am 3. Februar 2014 geschlossenen Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015, E. 4.4.2.; BGer 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 2; BGer 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005, E. 5.3.). Somit ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln. Falls dieser nicht ermittelt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGer 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015, E. 4.4.2.). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive Auslegung hat gegenüber der normativen oder objektiven Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1.). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welcher jedoch nicht isoliert, sondern aus dem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen ist. Das Gericht hat zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420, E. 3a). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar und kann auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1; OGer ZH RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/4). 3.2. Damit ist die Ehescheidungskonvention für die vorliegend strittige Frage nach dem mutmasslichen Willen der Parteien auszulegen. Strittig ist die Frage, ob eine Reduktion der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach
- 7 - Abschnitt 1 der vorstehend zitierten Konkubinatsklausel ein Zusammenleben in Form eines Konkubinats im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft bedingt oder ob bereits ein Zusammenleben in Wohngemeinschaft unter Teilung der üblichen Fixkosten über eine Zeitdauer von mehr als einem halben Jahr für eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge genügt. Abzustellen ist auf das Verständnis der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention. Diesbezüglich gilt vorab festzuhalten, dass die entsprechende Klausel 2.b) der Scheidungsvereinbarung vom 3. Februar 2014 die Überschrift "Konkubinatsklausel" trägt. Bereits die Überschrift impliziert damit, dass die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung im Grunde eine Regelung treffen wollten für den Fall, dass die Gesuchstellerin dereinst mit einem neuen Lebensabschnittspartner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben wird. Dass davon eine allfällige Wohngemeinschaft mit D._____ nicht erfasst sein kann, ergibt sich – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (Urk. 20 S. 6) – bereits aus dem Umstand, dass die Adresse der Gesuchstellerin im Scheidungsurteil mit "c/o D._____, E._____- Strasse …, … Zürich" aufgeführt ist (Urk. 12). Damit hätte eine allfällige Wohngemeinschaft der Gesuchstellerin mit D._____ im Scheidungsverfahren von vornherein bei der Berechnung der vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Blick auf den im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnenden Grundbetrag sowie die Fixkosten Berücksichtigung finden müssen. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass – wie die Gesuchstellerin geltend macht (Prot. I S. 4, Urk. 20 S. 7) – es sich lediglich um ein Untermietverhältnis handelt, dass durch die Anschrift der Gesuchstellerin mit "c/o" gekennzeichnet ist. Dass – wie der Gesuchsgegner vor Vorinstanz vorbrachte (Urk. 14 S. 1) – die Gesuchstellerin schon während des laufenden Scheidungsverfahrens an der Adresse von D._____ wohnhaft gewesen sein soll, spricht jedenfalls dafür, dass die Parteien mit Abschnitt 1 der Konkubinatsklausel gerade nicht auf die aktuelle Wohnsituation der Gesuchstellerin Bezug nehmen wollten, andernfalls sich Abschnitt 1 der Klausel erübrigt hätte, wohnte die Gesuchstellerin doch offenbar seit der Trennung und damit im Scheidungszeitpunkt bereits über ein halbes Jahr bei oder mit D._____ zusammen (Urk. 12, Urk. 14 S. 1). Viel naheliegender scheint es, dass die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung von einem mindestens sechs Monate andau-
- 8 ernden Zusammenleben mit einer erwachsenen Person im Sinne eines Konkubinats ausgehen bzw. den Fall regeln wollten, falls die Gesuchstellerin dereinst für längere Zeit mit einem neuen Partner in Beziehung leben würde. Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt 2 der Konkubinatsklausel, wonach die Unterhaltspflicht gänzlich entfällt, wenn "die eheähnliche Lebensgemeinschaft länger als 5 Jahre" dauert. Gestützt auf die gewählte Formulierung nimmt Abschnitt 2 Bezug auf Abschnitt 1 der Klausel und legt die Mindestdauer des Konkubinats fest, damit die Unterhaltspflicht nicht nur reduziert wird, sondern letztlich ganz entfällt. Die von den Parteien getroffene Konkubinatsklausel lässt keinen anderen Schluss zu, als dass auch für eine Reduktion der Unterhaltspflicht das Zusammenleben der Gesuchstellerin in einem Konkubinat Voraussetzung ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde ein Konkubinat zwischen der Gesuchstellerin und D._____ weder behauptet noch belegt (Urk. 21 S. 4). Im Gegenteil räumt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren ein, dass D._____ sich angeblich regelmässig bei seiner Freundin in F._____ aufhalte (Urk. 29 S. 2). 4. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die materielle Rechtslage muss mithin auf der Hand liegen, manifest sein. Die richterliche Kognition ist auf liquide Tatsachen und den Urkundenbeweis beschränkt (BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann der Schuldner die Rechtsöffnung auch zu Fall bringen, wenn die Zahlungspflicht von einer Resolutivbedingung abhängt und er durch Urkunden beweist, dass die Bedingung eingetreten ist. Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung anerkennt oder wenn er gerichtsnotorisch ist (BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017, E. 4.2.2.; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 3.2.). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.3.2.) ist vorliegend die Resolutivbedingung nicht eingetreten, wurde vom Gesuchsgegner doch weder behauptet noch liquide bewiesen, dass die Gesuchstellerin und D._____ im Sinne eines Konkubinats zusammenleben würden. Der
- 9 - Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz im Übrigen die Behauptung der Gesuchstellerin, es liege ein blosses Untermietsverhältnis vor, unbestritten gelassen (Prot. I S. 4). Entsprechend ist festzuhalten, dass ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und die von der Gesuchstellerin geltend gemacht Forderung für den Zeitraum von Juni 2016 bis Januar 2017 im Umfang von Fr. 7'200.– ausgewiesen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist ihr damit definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'200.– zu erteilen. IV. 1.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verlangt die Gesuchstellerin die Neuverlegung (Urk. 20 S. 8), jedoch beanstandet sie die Entscheidgebühr nicht. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz festgesetzten Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 300.–. Diese sind zufolge seines vollumfänglichen Unterliegens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 1.2. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) auf Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 80.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1'080.–, festzusetzen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen werden. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren zudem eine volle Parteientschädigung von Fr. 650.– zuzüglich Fr. 52.– (8 % Mehrwertsteuer), mithin Fr. 702.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
- 10 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2017) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 7'200.–. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: bz
Urteil vom 1. Dezember 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss von Fr.... 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 702.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.