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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2017 RT170112

July 3, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·819 words·~4 min·7

Summary

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170112-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2017 (EB170187-D)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal, Zahlungsbefehl vom 5. April 2017, über Fr. 9'500.– nebst Zins zu 8 % seit 6. März 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten ein (Urk. 6/1 und Urk. 6/2). Gestützt auf dieses Rechtsöffnungsgesuch setzte die Vorderrichterin dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. Mai 2017 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Spruchgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Begehren nicht eingetreten werde (Urk. 2). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist mit Eingabe vom 31. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 teilte die Kammer dem Gesuchsgegner mit, dass seine Beschwerde eingegangen sei, darauf aber aufgrund der fehlenden Beschwer wohl nicht eingetreten werden könne. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet sei, Eingaben an das Gericht jedoch stets zu unterzeichnen seien. Dem Gesuchsgegner wurde daher mitgeteilt, dass einstweilen noch kein formelles Verfahren angelegt werde, und er wurde ersucht, der Kammer mittels beiliegendem Antwortblatt bis zum 15. Juni 2017 mitzuteilen, ob er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht (Urk. 3). Dieses Schreiben wurde vom Gesuchsgegner innert der postalischen Abholfrist nicht entgegengenommen (Urk. 6), weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. 3. Eingaben an das Gericht sind stets zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei fehlender Unterschrift ist der Partei grundsätzlich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Verbesserung anzusetzen. Da im vorliegenden Fall auf die Beschwerde des Gesuchgegners aber - wie zu zeigen sein wird - aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann, ist von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe abzusehen.

- 3 - 4.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2017 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner erwächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 3. Juli 2017 Erwägungen: 6.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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