Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2017 RT170111

October 24, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,701 words·~9 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170111-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juni 2017 (EB170762-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juni 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2016) gestützt auf einen vollstreckbaren Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 11. Dezember 2014 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 154'996.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 (Urk. 12). b) Mit am 21. Juni 2017 zur Post gegebener Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 10). 2. a) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte im angefochtenen Urteil aus, dass die Verjährungsfrist im öffentlichen Recht (unter anderem) mit Zustellung des dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Entscheids neu zu laufen beginne (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 250). Da seit dem Erlass der Einspracheverfügung erst zweieinhalb Jahre vergangen seien, könne dahingestellt bleiben, ob für die Verjährung der Rückleistungsforderung eine fünfjährige Frist (unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 SHG ZH) oder in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen von Art. 127 ff. OR (insbes. Art. 127 und Art. 137 Abs. 2 OR) eine zehnjährige Frist gelte. Die Forderung erweise sich auf jeden Fall als noch nicht verjährt. Die Gesuchsgegnerin dringe somit mit ihrer Verjährungseinrede nicht durch. Das Recht des Gläubigers, die Betreibung fortzusetzen, erlösche erst ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (unter Hinweis auf Art. 88 Abs. 2 SchKG). Innert dieser Jahresfrist liege es im Belieben des Gläubigers, wann er die Betreibung fortsetze. Nachdem der vorliegende Zahlungsbefehl der Gesuchsgegnerin am 24. Mai 2016 zugestellt worden sei (unter Hinweis auf Urk. 2) und die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsgesuch am 19. Mai 2017 (Datum Poststempel) gestellt habe, sei die Einjahresfrist gemäss

- 3 - Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen. Die Gesuchstellerin sei entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet, die Betreibung früher fortzusetzen. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 154'996.40 sei sodann durch den vollstreckbaren Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 ausgewiesen (unter Hinweis auf Urk. 3/2 Dispositivziffer 1). Die Sonderfallund Einsprachekommission habe in teilweiser Gutheissung der Einsprache der Gesuchsgegnerin die Rückerstattungsforderung von ursprünglich Fr. 193'048.75 (unter Hinweis auf Urk. 3/2 E. 2) auf Fr. 154'996.40 reduziert. Soweit die Gesuchsgegnerin diesen Betrag beanstande, mache sie inhaltliche Mängel des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 geltend. Diese Rüge hätte sie mit dem im Entscheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend machen müssen. Dass die Gesuchsgegnerin ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 erhoben habe, habe sie nicht behauptet, geschweige denn urkundlich belegt. Die Gesuchsgegnerin sei mit dem Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 vorbehaltlos zur Zahlung des vorliegend geforderten Betrags verpflichtet worden. Das Strafverfahren habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sei es somit nicht relevant, welche Beträge im Strafurteil vom 2. März 2015 aufgeführt seien. Einwendungen, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 3 ff. E. 2.4 ff.). b) Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 nicht hätte abholen können, da sie aufgrund von Ferien abwesend gewesen sei. Er sei ihr erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit A-Post von der Sozialbehörde der Stadt Zürich zugestellt worden. Damit habe die Gesuchstellerin ihren Anspruch – denjenigen der Gesuchsgegnerin – auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 BV verletzt. In der Sache sei die Anrufung der Verjährung auch im Rechtsöffnungsverfahren zulässig (unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss dem Entscheid der Zentrumsleitung der Stadt Zürich, Sozialzentrum …, vom 9. Januar 2013 setze sich der in Betrei-

- 4 bung gesetzte Betrag aus Teilbeträgen aus den Jahren 1998 bis 2007 zusammen. Die Beträge bis und mit 2003 seien verjährt, weshalb sich die in Betreibung gesetzte Forderung geringer präsentieren müsste. Der Forderungsbetrag sei auf Fr. 57'015.65, entsprechend den Positionen 2004 bis 2007 herabzusetzen (Urk. 11). 3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchstellerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift enthaltenen Tatsachenbehauptungen zur Zustellung des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2014 erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der

- 5 - Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die am 21. Juni 2017 zur Post gegebene Eingabe der Gesuchsgegnerin ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Gesuchsgegnerin mit der Begründung des Entscheides der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin nicht genügend konkret auseinandersetzt. Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die erstinstanzliche Erwägung, im öffentlichen Recht beginne die Verjährungsfrist (unter anderem) mit Zustellung des dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Entscheids neu zu laufen, nicht korrekt sei. Die Gesuchsgegnerin führt in der Beschwerdeschrift zur Verjährung ohne nähere Begründung einzig aus, dass die von der Gesuchstellerin geforderten Beträge bis und mit 2003 verjährt seien, weshalb der Forderungsbetrag auf Fr. 57'015.65 zu reduzieren sei. Sie unterlässt es hingegen auszuführen, wieso die Verjährungsfrist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit der Zustellung des Entscheides der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 11. Dezember 2014 neu zu laufen begonnen habe. Da sie dies unterlassen hat, ist vorliegend von keiner genügenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin zum Thema der Verjährung auszugehen. Da sich die Gesuchsgegnerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche

- 6 - Verfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 14/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 154'996.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 24. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 14/1-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT170111 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2017 RT170111 — Swissrulings