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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2017 RT170098

August 15, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,260 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. August 2017

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zug,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. April 2017 (EB170432-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 25. April 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017) gestützt auf zwei Verfügungen des Handelsregisteramtes des Kantons Zug vom 12. Juli 2016 (Urk. 3/2) und 21. September 2016 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.– (Urk. 12). b) Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. den an Urk. 11a angehängten Briefumschlag) Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit diversen Anträgen, unter anderem mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter solidarischer Kostenfolgen zu Lasten von Rechtsanwalt Dr. B._____ und C._____ (Urk. 11 S. 2 Anträge 4, 5, 7 und 18). Zudem sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und auf die Anträge Nr. 2 bis 11 einzutreten (Urk. 11 S. 2 Antrag 3). Die Anträge 8 bis 17 der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren entsprechen deren Anträgen 2 bis 11 des erstinstanzlichen Verfahrens. Einzig den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag 14 erweiterte sie im Gegensatz zum erstinstanzlichen Antrag 8 um die vier Gemeinden Saanen, Spreitenbach, Zürich und Freienbach (vgl. Urk. 11 S. 2 und Urk. 7 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen. Da es sich in Bezug auf die genannten vier Gemeinden um einen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässigen neuen Antrag handelt, kann dieser betreffend die vier Gemeinden vorliegend nicht behandelt werden. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 10b). 2. a) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin erteilte im angefochtenen Entscheid die Rechtsöffnung, da die Gesuchsgegnerin keine Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, vorgebracht habe. Zudem gingen

- 3 auch keine solchen aus den Akten hervor. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Titel ausgewiesen (Urk. 12 S. 3 E. 2.5). Insofern die Gesuchsgegnerin die Rechnung bzw. Verfügung vom 12. Juli 2016 inhaltlich beanstande, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsöffnungsrichterin die inhaltliche Richtigkeit der vollstreckbaren Verfügung nicht überprüfen dürfe. Diese Rüge hätte die Gesuchsgegnerin mit dem in der Verfügung vorgesehenen Rechtsmittel geltend machen müssen (Urk. 12 S. 3 E. 2.4). Auf die Anträge 2 bis 11 der Gesuchsgegnerin trat die erstinstanzliche Richterin mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 12 S. 3 E. 2.3). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2017 ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Gesuchsgegnerin mit der Begründung des Entscheides der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin nicht auseinandersetzt, sondern

- 4 hauptsächlich das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte wiederholt (vgl. Urk. 7 und Urk. 11). Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Da sich die Gesuchsgegnerin auch im Übrigen mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. d) Es bleibt ergänzend zu erwähnen – wie dies bereits die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin im angefochtenen Entscheid getan hat (Urk. 12 S. 3 E. 2.4) –, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die Verfügungen vom 12. Juli 2016 und 21. September 2016 (Urk. 3/2-3) nicht nochmals selber überprüfen. Sie konnte nicht über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der in den genannten Verfügungen festgelegten und der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten in der Höhe von total Fr. 200.– befinden (vgl. BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Da die Gesuchsgegnerin weder die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung des Gesuchstellers über Fr. 200.– geltend machte (Art. 81 Abs. 1 SchKG), erteilte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsteller zu Recht die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag. e) Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 11 S. 2 Antrag 1) gegenstandslos. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 11a, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 15. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: bz

Beschluss vom 15. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 11a, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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