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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.06.2017 RT170093

June 7, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,066 words·~5 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170093-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. Juni 2017

in Sachen

Gemeinde A._____,

vertreten durch Gemeindeverwaltung A._____,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Mai 2017 (EB170218-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. September 2016) ab, welches diese für Fr. 1'213.75 gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine des Betreibungsamtes A._____ – Nr. 2 in der Betreibung Nr. 3 vom 4. Dezember 2009 über Fr. 49.30 und Nr. 4 in der Betreibung Nr. 5 vom 29. Januar 2010 über Fr. 1'164.45 (Urk. 3/1-2) – gestellt hat. Die Gerichtskosten auferlegte sie der Klägerin (Urk.5 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 17. Mai 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 7). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass den Verlustscheinen Rechnungen für vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) geschuldete Prämien gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz von Januar 2008 bis und mit Juni 2008 zugrunde liegen würden. Aus den Verlustscheinen gehe hervor, dass Gläubigerin dieser Prämien die "D._____ AG" sei. Vorliegend trete nun die Gemeinde A._____ als Betreibende und Klägerin auf. Dem Rechtsöffnungsbegehren sei indes nicht zu entnehmen, auf welche Art der Anspruch auf Bezahlung der Krankenkassenprämien auf die Gemeinde übergegangen sei. Die Klägerin habe es unterlassen, eine entsprechende Verfügung (sofern überhaupt vorhanden) einzureichen. Die entsprechende Rechtsnachfolge der Klägerin sei somit nicht belegt, weshalb das Begehren abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.). 2.2 Die Klägerin bringt dagegen vor, dass die Forderung aufgrund eines Übernahmegesuchs der D._____ von der Gemeinde A._____ bezahlt worden sei. Die jeweiligen Schreiben lägen der Beschwerde bei (Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 10/1-4 und Urk. 11/1-4).

- 3 - 3.1 Die Klägerin hat vor Vorinstanz ihre Rechtsnachfolge nicht belegt und ist auch nicht zur Verhandlung erschienen (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/1-3; Prot. I S. 2). Die diesbezüglichen Belege reicht sie erstmals im Beschwerdeverfahren ein (Übernahme Krankenkassenprämie aufgrund Verlustscheine vom 11. Januar 2010 und 10. August 2010, Urk. 10/1 und Urk. 11/1; Antrag auf Übernahme der offenen Prämien durch die D._____ AG vom 21. Dezember 2009 und 5. Februar 2010, Urk. 10/2 und Urk. 11/2; Familienübersichten Status ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 vom 21. Dezember 2009 und 9. Februar 2010, Urk. 10/3 und Urk. 11/3; Abtretungen der Verlustscheine Nr. 2 aus der Betreibung Nr. 3 vom 29. Januar 2010 und Nr. 4 aus der Betreibung Nr. 5 vom 13. September 2010, Urk. 10/4 und Urk. 11/4). Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), sind diese neu eingereichten Unterlagen unzulässig und damit unbeachtlich. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsöffnungsgericht den Rechtsöffnungstitel und damit die Identität zwischen Betreibendem und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten von Amtes wegen zu prüfen hat, da dies lediglich aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen zu erfolgen hat (BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 84 N 50; BSK SchKG EB-D. Staehelin, Art. 84 ad N 50). Erscheint die Rechtsnachfolge – wie vorliegend – nicht liquide, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 140 III 372 E. 3.3.1 und E. 3.3.3). Da die Klägerin ihre Rechtsnachfolge vor Vorinstanz nicht nachgewiesen hat, in beiden Verlustscheinen als Gläubigerin jedoch die D._____ AG aufgeführt ist (Urk. 3/1-2), hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen. Der nun von der Kläger eingereichte Nachweis ihrer Berechtigung als Rechtsnachfolgerin der D._____ AG erfolgte demnach verspätet; dieser Umstand kann – wie ausgeführt – im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

- 4 - 3.2 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1-4 und der Urk. 11/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'213.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: cm

Urteil vom 7. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1-4 und der Urk. 11/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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