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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2017 RT170087

June 2, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,083 words·~5 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170087-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Juni 2017

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2017 (EB170178-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. April 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 28. November 2016) – für Fr. 1'061.10 aufgrund einer Rechnung der Klägerin und für weitere Kosten – ab; die Gerichtskosten von Fr. 120.-- wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen hat die Klägerin am 11. Mai 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen die Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl, diverse Kostennoten, eine Rechnung sowie eine nicht unterzeichnete Offerte betreffend Wohnungsreinigung beigelegt. Sie habe damit weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 16. März 2017 dazu aufgefordert worden sei. Mangels Rechtsöffnungstitel sei daher das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10 S. 2-3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin-

- 3 stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren alle Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass die Beklagte die Offerte gebucht und die Dienstleistung der Klägerin (Wohnungsreinigung) in Anspruch genommen habe. Dass die Beklagte auf den Zahlungsbefehl hin einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben habe, belege, dass sie die Dienstleistung in Anspruch genommen habe und die Forderung nicht angefochten werde. Damit sei völlig klar, dass die Beklagte den Betrag bezahlen müsse (Urk. 9). d) Die Klägerin ist auf den Unterschied zwischen einem ordentlichen ("normalen") Gerichtsverfahren und dem Rechtsöffnungsverfahren hinzuweisen. Ob eine eingeklagte Forderung berechtigt ist (zu Recht besteht oder nicht), wird in einem "normalen" Gerichtsverfahren geprüft. In einem Rechtsöffnungsverfahren wird dagegen nur geprüft, ob für eine geltend gemachte Forderung ein sogenannter Rechtsöffnungstitel besteht. Ein solcher Rechtsöffnungstitel ist (vereinfacht gesagt) entweder ein Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde (mit welchem die beklagte Partei zu einer Zahlung an die klagende Partei verpflichtet wird), oder es ist eine Urkunde, in welcher der Schuldner mit seiner Unterschrift anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte Summe Geld zu schulden (vgl. Art. 80 und 82 SchKG). Vorliegend hat die Klägerin für die in Betreibung gesetzten Forderungen keinen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid eingereicht, mit welchem die Beklagte zu einer entsprechenden Zahlung verpflichtet worden wäre (das eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Januar 2017 betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens, mit welchem die Beklagte zur Zahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 40.-- an die Klägerin verpflichtet wurde [Urk. 3/1], betrifft keine der in Betreibung gesetzten Forderungen). Ebenso hat die Klägerin auch keine Urkunde eingereicht, in welcher die Beklagte mit ihrer Unterschrift anerkennt, dass sie der Klägerin die in Betreibung gesetzten Geldsummen schulde. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch die dem Rechtsvor-

- 4 schlag beigefügte Begründung ("mangels neuem Vermögen") keine Schuldanerkennung dar. Damit liegt für die in Betreibung gesetzten Forderungen kein definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und die Vorinstanz konnte der Klägerin keine Rechtsöffnung erteilen. e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. f) Die Klägerin kann ihre Forderung immer noch auf dem ordentlichen Prozessweg geltend machen, d.h. Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbehörde (vgl. Art. 202 ZPO) und danach gegebenenfalls Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht (vgl. Art. 244 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'061.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'061.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 2. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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