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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2017 RT170086

May 12, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·514 words·~3 min·8

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170086-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Mai 2017 (EB170195-M)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 4. Mai 2017, mit welchem das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 18. April 2017) – für Fr. 3'900.-- aus einem Kaufvertrag – ohne Anhörung des Gesuchsgegners abgewiesen und die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt wurden (Urk. 2), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 9. Mai 2017 (Postaufgabe 10. Mai 2017), in welcher er im Wesentlichen vorbringt, der Kaufvertrag sei mündlich und mit Einverständnis der Gesuchstellerin aufgelöst worden (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Gesuchsgegner durch das angefochtene Urteil keinen Nachteil erleidet, denn das Begehren der Gegenpartei (Gesuchstellerin) wurde vollumfänglich abgewiesen und dem Gesuchsgegner wurden keine Kosten auferlegt, da daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da umständehalber für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 3 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 12. Mai 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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