Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. August 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2017 (EB170306-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. November 2016) – gestützt auf zwei Schuldanerkennungen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 172'088.70 nebst 5 % Zins seit 11. November 2016; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Mai 2017 fristgerecht (Urk. 12b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): "1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. April 2017 über die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.: … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei aufzuheben und die Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.: … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei zu verweigern. 1.2. Eventualiter: Die vorliegende Rechtsöffnungssache sei an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Gesuchsgegner hat am 20. Juni 2017 fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens geleistet (Urk. 16 und 17). Die Gesuchstellerin hat am 27. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 18) die Beschwerdeantwort erstattet und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt (Urk. 19; dem Gesuchsgegner am 11. Juli 2017 zugestellt, Urk. 22). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Parteien hätten am 14. Mai 2015 und am 11. Dezember 2015 zwei Leasingverträge für einen Audi RS6 und einen Audi R8 geschlossen. Nachdem Leasingraten unbezahlt geblieben seien, habe die Gesuchstellerin am 19. Juli 2016 beide Leasingverträge gekündigt. Nach Zustellung der Abrechnungen infolge vorzeitiger Vertragsauflösung und Zahlungsvorschlägen des Gesuchsgegners hätten die Parteien am 13. September 2016 zwei Vereinbarungen geschlossen; dabei habe der Gesuchsgegner unterschriftlich anerkannt, der Gesuchstellerin aus den beiden Leasingverträgen
- 3 - Fr. 105'497.74 und Fr. 71'590.96 zu schulden, und sich verpflichtet, diese Beträge in monatlichen Raten von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- zu tilgen, unter Vereinbarung eines Gesamtverfalls bei Rückstand einer Rate um mehr als zehn Tage. Der Gesuchsgegner habe nur je eine Rate bezahlt und die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für Fr. 172'088.70 (Fr. 105'497.74 + Fr. 71'590.96 ./. Fr. 5'000.--). Die eingereichten Vereinbarungen vom 13. September 2016 würden unterschriftliche Schuldanerkennungen darstellen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigten (Urk. 14 S. 2-4). Die Vorinstanz erwog sodann, der Gesuchsgegner habe primär eingewendet, die Gesuchstellerin sei nicht berechtigt gewesen, die Leasingverträge zu kündigen, weil sie bereits während laufender, von ihr angesetzter Zahlungsfrist gekündigt und damit verhindert habe, dass er die von ihr gestellte Bedingung der Zahlung innert Frist erfüllen könne, womit die Bedingung der rechtzeitigen Zahlung als erfüllt gelte und keine Grundlage für eine Kündigung bestanden habe. Die von der Gesuchstellerin angesetzte Zahlungsfrist stelle jedoch keine Bedingung im Sinne von Art. 154 OR dar, womit diese Einwendung des Gesuchsgegners unbehelflich sei. Zudem seien nach Ausstellung der Kündigungsandrohung mit Zahlungsfristansetzung am 11. und 15. Juli 2016 zwei weitere Raten fällig geworden, welche ebenfalls unbezahlt geblieben seien, womit die Gesuchstellerin gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Doch selbst wenn die Gesuchstellerin dazu nicht berechtigt gewesen wäre, wäre der entsprechende Einwand des Gesuchsgegners unbehelflich, denn dieser habe in voller Kenntnis des Sachverhaltes – insbesondere der von ihm beanstandeten Kündigungen – am 13. September 2016 die Schuldanerkennungen unterzeichnet (Urk. 14 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, es sei zwar zutreffend, dass durch die Schuldanerkennungen keine Novation der Forderungen stattgefunden habe, doch helfe dies dem Gesuchsgegner auch nicht, denn er habe die Schuldanerkennungen am 13. September 2016 in voller Kenntnis des Sachverhaltes unterzeichnet, womit er sich nicht mehr auf eine ihm in diesem Zeitpunkt bekannte (angebliche) Vertragsverletzung berufen könne (Urk. 14 S. 6).
- 4 - Die Vorinstanz erwog schliesslich, die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Willensmängel seien nicht glaubhaft. Die Androhung einer Betreibung sei keine widerrechtliche Furchterregung im Sinne von Art. 29 OR. Eine Druckausübung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennungen habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet. Dass der Gesuchsgegner im Sinne eines Grundlagenirrtums davon ausgegangen sei, dass er die vormals geleasten Fahrzeuge nun kaufen würde, sei ebenfalls nicht glaubhaft, denn der Gesuchsgegner könne nicht geglaubt haben, die beiden Fahrzeuge Audi RS8 bzw. Audi RS6 mit Objektwerten von Fr. 263'659.-- bzw. Fr. 187'150.-- durch Zahlungen von Fr. 120'014.44 bzw. Fr. 105'489.56 (Schuldanerkennungen zuzüglich bezahlte Raten, abzüglich Mehrkilometerentschädigungen) zu erwerben (Urk. 14 S. 7-9). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als unrichtige Sachverhaltsfeststellung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Rechtsmässigkeit der Kündigung des Leasingvertrages auf die Fälligkeit weiterer Raten abgestellt, obwohl dies keine der Parteien geltend gemacht habe; dies stelle eine Verletzung der Verhandlungsmaxime dar. Bleibe dies unberücksichtigt, hätte die Gesuchstellerin den Leasingvertrag nicht vor Ablauf der von ihr angesetzten Zahlungsfrist kündigen dürfen (Urk. 13 S. 3-6 Rz. 3.2). Der Gesuchsgegner rügt sodann als unrichtige Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe die Zahlungsfrist zu Unrecht nicht als Bedingung im Sinne von Art. 154 OR gewertet. Aber auch wenn die Zahlungsfrist nicht als Bedingung angesehen würde, hätte die Gesuchstellerin die Leasingverträge nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist kündigen dürfen (Urk. 13 S. 6 f. Rz. 3.3). Somit habe keine Forderung aus vorzeitiger
- 5 - Vertragsauflösung entstehen können; die den Schuldanerkennungen zugrundeliegenden Forderungen hätten keine Grundlage. Der Gesuchsgegner sei bei der Unterzeichnung derselben von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Da keine Novation stattgefunden habe, sei seine Unterschrift unbeachtlich und daher dürfe keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 13 S. 7 f. Rz. 3.3.1). d) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die von der Vorinstanz berücksichtigten Raten vom 11. bzw. 15. Juli 2016 seien tatsächlich nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt worden (Urk. 19). e) Provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die betriebene Forderung auf einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung beruht und dieser nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort geltend macht. Vorliegend ist nicht strittig, dass der Gesuchsgegner die Vereinbarungen vom 13. September 2016 (Urk. 3/1/9, Urk. 3/1/11) unterzeichnet hat, und ebensowenig, dass diese grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen; strittig ist, ob der Gesuchsgegner Einwendungen gegen die Schuldanerkennungen sofort glaubhaft gemacht hat. Wie dargelegt, war dabei für die Vorinstanz letztlich gar nicht entscheidend, ob die Gesuchstellerin zur Kündigung der Leasingverträge berechtigt war oder nicht, sondern entscheidend war, dass der Gesuchsgegner sich auf diese Umstände nicht habe berufen können, weil er die Schuldanerkennungen in voller Kenntnis des Sachverhaltes unterzeichnet habe (oben Erw. 2.a). Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin beide Leasingverträge am 19. Juli 2016 gekündigt (Urk. 3/6/9, Urk. 3/6/11) und dem Gesuchsgegner am 19. bzw. 30. August 2016 entsprechende Abrechnungen zugestellt hatte; in letzteren war ausdrücklich von "Vorzeitige[r] Vertragsauflösung" und entsprechenden "Auflösungskosten" die Rede (Urk. 3/7/9, Urk. 3/9/11). Daraufhin hatte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. September 2016 der Gesuchstellerin einen "Zahlungsvorschlag nach Vertragsauflösung" unterbreitet (Urk. 3/8/9 = Urk. 3/10/11) und schliesslich in betragsmässiger Übereinstimmung mit den Abrechnungen vom 19. bzw. 30. August 2016 und seinem Zahlungsvorschlag die Schuldanerkennungen vom 13. September 2016 unterzeichnet. Daraus kann gefolgert werden, dass sich der Gesuchsgegner mit den Kündigungen abgefunden
- 6 hatte und es mithin nur noch um die Liquidation der Schuldverhältnisse ging. Damit sind ihm aber entsprechende Einreden aus dem Grundverhältnis für das Rechtsöffnungsverfahren verwehrt (vgl. auch BGer 5D_126/2016 vom 17. Mai 2016, E. 2.4). Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang zwar auch geltend, dass er bei der Unterzeichnung der Schuldanerkennungen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei (Urk. 13 S. 8). Zu allfälligen Willensmängeln hat sich die Vorinstanz jedoch ausführlich geäussert und diese verworfen (Urk. 14 S. 7-9; oben Erw. 2.a); diese Erwägungen werden wiederum in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Damit bleibt es dabei, dass mit den Schuldanerkennungen vom 13. September 2016 provisorische Rechtsöffnungstitel vorliegen und der Gesuchsgegner keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft gemacht hat. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 172'088.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels entschädigungsberechtigender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- 7 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 172'080.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
Urteil vom 7. August 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...