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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2017 RT170077

May 8, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,281 words·~6 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170077-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Mai 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergerichtskasse Aarau

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Februar 2017 (EB170014-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Februar 2017 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 28. November 2016) – gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts Aargau für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 23. November 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 16). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz den Antrag des Gesuchstellers auf Aktenbeizug eines anderen Verfahrens sowie dessen Armenrechtsgesuch ab (Urk. 10). b) Gegen beide Entscheide hat der Gesuchsgegner am 18. April 2017 fristgerecht (Urk. 13/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 13.02.2017 aufzuheben, weil es gegen geltendes Menschenrecht verstösst und absolut sinnlos ist, ausser um Juristen zu beschäftigen, die etwas sinnvolleres zu tun hätten. - Denke ich Der Wert des pfändenden Betrags sollte statt dessen als Wiedergutmachung für die NICHT-Durchsetzung des allseits bekannten Entscheids des OG's vom 2. März 2016 (XBE.2015.93) 2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach dessen Wahl zu bestellen. Diese Entscheidung ist vor dem ersten Schriftwechsel zu kommunizieren! 3. Was von Richtern oft vergessen worden ist und was nicht, soll das Obergericht mit dem Beizug der Gerichtsakten aus den Kanton Aargau, neu entscheiden. - und diesmal nicht einseitig oder auf die Nichtzuständigkeit hinweisend, oder entschiedenermassen bewusst nicht darauf einzugehen, ... (weil ein Vater plötzlich Recht bekommen könnte) 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und aller Gerichte die lieber wegschauen und der Staatsmacht Recht einräumen, als für Gerechtigkeit zu sorgen. 5. Die komische, nicht nachvollziehbare Zinsrechnung der unteren Behörde ist zu korrigieren. 6. Die gesprochenen Prozesskosten und Entschädigungen der Vorinstanz sind auf Null Franken (Fr. 0.00) zu korrigieren."

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Weil im Verfahren betreffend Abweisung des Armenrechts nicht der Gesuchsteller Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens ist, sondern die Vorinstanz bzw. – weil dieser keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit (Art. 66 ZPO) zukommt – der Kanton Zürich, musste dafür ein separates Beschwerdeverfahren angelegt werden (RT170078-O). b) Der Gesuchsgegner verlangt einen Entscheid über sein Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren vor dem ersten Schriftenwechsel. Nachdem im Beschwerdeverfahren kein Schriftenwechsel durchzuführen, sondern sogleich der Endentscheid zu fällen ist (oben Erwägung 1.c), ist dieser Antrag obsolet. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2016, mit welchem die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- dem Gesuchsgegner auferlegt worden war. Dieser sei rechtskräftig und vollstreckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, welche das Bild eines durch die Justiz seiner Elternrechte beraubten Vaters zeichnen würden, seien im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht könne nicht über die inhaltliche Richtigkeit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung befinden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Die definitive Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 16 S. 4 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 4 c) Der Gesuchsgegner legt in der Beschwerde, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 7), in allgemeiner Weise seine Sicht dar, wonach die Kindesmutter seit über fünf Jahren ungestraft jegliche Besuche der gemeinsamen (heute gut sechs Jahre alten) Tochter verhindere, was die Amtswillkür bis heute nicht gelöst habe, und wonach Väter nach feministisch geprägtem Recht klar benachteiligt würden. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist es dem Rechtsöffnungsgericht (und damit vorliegend auch dem Obergericht) im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht gestattet, zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist oder nicht. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde; hier darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffend seine verletzten Elternrechte nicht berücksichtigen. Im Übrigen enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners keine Beanstandungen der Erwägungen der Vorinstanz. Es bleibt damit bei den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen und Folgerungen. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 15 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

- 5 d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Urteil vom 8. Mai 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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