Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Mai 2017
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zug, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zug
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2017 (EB170324-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 28. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2017) – gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 480.-- nebst 5 % Zins seit 27. November 2016; auf verschiedene Anträge der Gesuchsgegnerin wurde nicht eingetreten und die Kosten- folgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. April 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 13b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 und 14B S. 2): "1) Der Entscheid EB170324-L/U sei zu sistieren; diese Beschwerde soll aufschiebende Wirkung auf das Urteil EB170324-L/U entfalten. Von Amtes wegen sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2) Es sei Dispositiv 1 "Auf die Anträge Nr. 2 bis 6 der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten." des Entscheids der Vorinstanz (EB170324-L/U, siehe Beilage) von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 3) Es sei Dispositiv 2 "Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 9, Zahlungsbefehle vom 10. Januar 2017, für Fr. 480.– nebst Zins zu 5% seit 27. November 2016." des Entscheids der Vorinstanz von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 4) Es sei Dispositiv 3 "Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen." des Entscheids der Vorinstanz von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 5) Es sei Dispositiv 4 "Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen." des Entscheids der Vorinstanz von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang dieser Schrift vollumfänglich aufzuheben. 6) Es seien die Interessenbindungen der Bezirksrichterin lic. iur. B._____ offenzulegen, namentlich ihren Bezug zu C._____ 7) Die Forderung des Kantons Zug gegen A._____ AG sei vollumfänglich abzuweisen. 8) Es sei gerichtlich festzustellen, dass es ein Skandal ist, dass der Kanton Zug seit Jahren D._____ finanziell unterstützen muss, weil dessen Vermögen und Einnahmen von Dr. iur. E._____ fortwährend veruntreut werden.
- 3 - 9) Es sei D._____ das alleinige Verfügungsrecht über die …-Strasse … zu geben. 10) Es sei der Kanton Zug als geschädigte Partei von Amtes wegen zu verpflichten, gegen Dr. iur. E._____ Zivilklage und Strafanzeige einzureichen. 11) Es sei das zuständige Zürcher Gericht zu verpflichten, eine offizielle Stellungnahme abzugeben zur Scheinehe zwischen F._____ und G._____. 12) Es seien RA Dr. E._____ von Amtes wegen das Anwalts- und das Notarpatent unwiderruflich zu entziehen. 13) Die Kosten des Verfahrens seien RA Dr. E._____ aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeantrag 1 (Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung) wird mit dem vorliegenden Endentscheid obsolet. b) Hinsichtlich Beschwerdeantrag 5 ist die Gesuchsgegnerin durch die damit angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids nicht beschwert. Entsprechend besteht diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse und ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). d) Die Beschwerdeanträge 7 bis 12 betreffen nicht das vorliegende Betreibungsverfahren. Insoweit ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. e) Gleiches gilt für Beschwerdeantrag 6, soweit er die Beziehung der vorinstanzlichen Richterin zum am vorliegenden Verfahren in keiner Weise beteiligten C._____ betrifft (deren generelle Interessenbindungen können von der Gesuchstellerin selber im Internet eingesehen werden). Auch insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. September 2016, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten von Fr. 480.-- verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen defini-
- 4 tiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme Anträge gestellt, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen seien und ihre Ausführungen würden lediglich diese Anträge betreffen; zum Rechtsöffnungsgesuch habe sie sich jedoch nicht geäussert. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch den Titel ausgewiesen, weshalb die definitive Rechtsöffnung entsprechend zu erteilen sei (Urk. 15 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen, sondern nur Ausführungen zu Umständen, welche mit dem vorliegenden Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren keinen ersichtlichen Zusammenhang haben. Auch insoweit, und damit vollumfänglich, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 480.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 14B und Urk. 16/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 480.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: cm
Beschluss vom 3. Mai 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 14B und Urk. 16/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...