Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 6. April 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. Februar 2017 (EB170044-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Februar 2017 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2017), welches diese für offene Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'797.30 nebst 3% Zins seit dem 1. September 2016 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 eingereicht hatte (Urk. 1; Urk. 2/1-6), ab. Die Kosten von Fr. 150.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) nicht zugesprochen (Urk. 4 S. 3 = Urk. 7 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. Februar 2017 (Datum Poststempel: 10. Februar 2017, eingegangen am 13. Februar 2017) innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 6): "Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon, Zahlungsbefehl vom 11.1.17, Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 9'797.30 nebst Zins zu 3% seit 1.09.2016 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.2 Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, dass ein mündlicher Vertrag keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung darstelle, weshalb kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege. Dementsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. Es stehe der Gesuchstellerin frei, für die Durchsetzung einer allfälligen Forderung den ordentlichen Prozessweg gemäss Art. 79 SchKG zu beschreiten. Bei diesem Verfahrensausgang könne offengelassen werden, ob die Gesuchstellerin berechtigt gewesen wäre, in eigenem Namen die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verlangen, obwohl im Zahlungsbefehl die A'._____-C._____ GmbH als Gläubigerin der Forderung aufgeführt sei (Urk. 7 S. 2 f.). 2.3 Die Gesuchstellerin wiederholt beschwerdeweise das bereits vor Vorinstanz Dargelegte, wonach sie seit Juni 2013 für die Gesuchsgegnerin gearbeitet habe. Sie habe per 30. August 2016 gekündigt, da die Gesuchsgegnerin mit ihren Zahlungen in Verzug geraten sei. Entsprechend erachte sie die Forderung als rechtskräftig. Sie habe vier Mitarbeiter für die Reinigungsarbeiten bei der Gesuchsgegnerin angestellt gehabt, denen sie nun auch habe kündigen müssen. Diese könnten als Zeugen angerufen werden (Urk. 6). 2.4.1 Soweit der Antrag den vor Vorinstanz geltend gemachten Betrag von Fr. 8'797.30 übersteigt, handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag. Demnach ist er neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für das erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Kündigungsschreiben vom 1. August 2016 (Urk. 9/8) sowie für den nun erstmals gestellten Antrag auf Einvernahme von Zeugen zu gelten. Ohnehin wäre dieser Beweisantrag zu pauschal gefasst. Schliesslich sind auch die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Entsprechend ist hierauf nicht weiter einzugehen. 2.4.2 Soweit die Gesuchstellerin lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte wiederholt, fehlt es der Beschwerde an einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Begründung, da sich die Gesuchstellerin nicht mit den zutreffenden
- 4 - Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach ein provisorischer Rechtsöffnungstitel fehle. Damit hat es sein Bewenden. 2.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'797.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: jo
Beschluss vom 6. April 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...