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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2017 RT170017

March 1, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,164 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. November 2016 (EB160453-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2016) – für Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'646.60 nebst 4.5 % Zins seit 13. Juli 2016, für Fr. 305.70 aufgelaufene Zinsen bis 12. Juli 2016 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 20 = Urk. 23). b) Hiergegen hat der Beklagte am 23. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 21) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 22 S. 2): "I. Anträge: 1. Die Rechtseröffnungsbegehren EB160451, 452, 453 und 619 sind von den Parteien zurück zu ziehen. 2. Respektive, die Urteile sind zu Verschmelzen und allesamt durch das hier angerufene Obergericht aufzuheben. II. Anträge an die Enteigner 1. Der Bundesrat als Enteigner, hat das den Grundrechten – und somit auch der Bundesverfassung vorangestellte Notrecht wieder aufzuheben. Die im Notrecht erlassenen Bundesgerichtsurteile [Pkt. 33a-y(**)] – und alle damit verbundenen Entscheide der kantonalen Behörden und Instanzen – sind vollständig zu löschen. 2. Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zurückzuführen oder/und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Enteigner, resp. der schweizerischen Eidgenossenschaft. 3. Die Geschäftsfähigkeit – die wirtschaftliche Existenz- und somit die Lebensgrundlage – des Beklagten, ist durch die Enteigner wieder herzustellen. (**) Mit Verweis auf Pkt. 33a-y in der Rechtsschrift vom 18.02.16 in den Akten des Bundesrates" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen vier verschiedene Rechtsöffnungsentscheide. Für jeden davon ist ein eigenes Rechtsmit-

- 3 telverfahren anzulegen. Daher wurde für das vorinstanzliche Verfahren EB160453-C das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und für die vorinstanzlichen Verfahren EB160451-C, EB160452-C und EB160619-C die Beschwerdeverfahren RT170015-O, RT170016-O und RT170020-O. b) Die angelegten Beschwerdeverfahren sind nicht zu vereinigen ("verschmelzen"), da dies nicht zu einer Vereinfachung führen würde (Art. 125 ZPO). c) Die unter der Überschrift "Anträge an die Enteigner" gestellten Anträge betreffen nicht das angefochtene Urteil vom 14. November 2016; in diesem wurde über solche Begehren nicht entschieden. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist jedoch nur das Dispositiv ("Es wird erkannt:") des angefochtenen Entscheids. Hinsichtlich dieser Anträge (und der entsprechenden Begründung; Urk. 22 S. 4 f.) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Kläger stützten ihr Begehren auf den Einschätzungsentscheid vom 8. April 2015 und die entsprechende Schlussrechnung vom 3. Juli 2015 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012; beide seien rechtskräftig. Diese würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Beklagte habe keine Einreden der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben. Die Forderung sei sodann fällig. Die Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 23 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Forderungen allesamt aus fiktiven Steuerüberforderungen und den Verfahrenskosten dazu stammen würden. Diese Steuerüberforderungen seien Teil einer widerrechtlichen Enteignung, einer "Enteignung auf russisch". Er habe noch nie Steuerschulden gehabt. Notrecht ausgeklammert, habe es rechtlich noch nie

- 4 einen Grund gegeben, eine Betreibung gegen ihn einzuleiten bzw. ein Rechtsöffnungsverfahren zu eröffnen (Urk. 22 S. 3). d) Der Beklagte macht damit geltend, die Forderungen würden nicht bzw. nicht zu Recht bestehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen jene Entscheide dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Geprüft werden darf nur noch – auf entsprechendes Vorbringen des Schuldners –, ob die Forderung getilgt (d.h. erfüllt), gestundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat demnach das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.c). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'646.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und in Berücksichtigung dessen, dass mehrere gleichartige Verfahren geführt werden, auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'646.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

Urteil vom 1. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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