Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160214-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 31. Januar 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2016 (EB161566-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 9. September 2016) definitive Rechtsöffnung für eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– für das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 21. November 2013 nebst Zins zu 5% seit 9. September 2016. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (Urk. 10b, Briefumschlag zu Urk. 11) Beschwerde mit dem folgendem Antrag (Urk. 11 S. 3): "Ich bitte das Obergericht hiermit, die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 21. November 2013, mit welchem eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Wahl eines Beistandes für B._____ durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich abgewiesen worden war, sei dem Gesuchsgegner eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– auferlegt worden. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung vor. Die Einwände des Gesuchsgegners seien unbeachtlich, wonach das Verhalten der KESB und weiterer Personen rechtswidrig und die Entscheidung aufzuheben sei, sowie wonach der Gesuchsgegner nicht in der Lage sei, die in Betreibung gesetzte Forderung zu bezahlen. Zum einen habe das Rechtsöffnungsgericht den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid nicht inhaltlich zu überprüfen. Zum anderen seien die finanziellen Verhältnisse des Schuldners und Gesuchsgegners im Rechtsöffnungsverfahren irrelevant und erst im eigentlichen Vollstreckungsverfahren durch den Betreibungsbeamten zu prüfen (Urk. 12
- 3 - S. 2 f.). Entsprechend erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016 (Datum Zahlungsbefehl) definitive Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 3). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit grundsätzlich Bestand. 3.2. Diesen formellen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen, setzt sie sich doch mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, inwiefern der Vorderrichter mit der erteilten Rechtsöffnung für die rechtskräftig zugesprochene Entscheidgebühr von Fr. 800.– eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. Vielmehr beanstandet der Gesuchsgegner beschwerdeweise wiederum die Vorgehensweise der Vormundschaftsbehörde resp. der späteren KESB im Zusammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts für die Tochter B._____, indem er der Behörde im Wesentlichen Amtsmissbrauch und die Verletzung seiner Rechte als Vater vorwirft (Urk. 11 S. 2 f.). Dies ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte - wenn überhaupt - mit den vom Gesuchsgegner erhobenen Rechtsmitteln gegen den Entscheid des Bezirksrats Zürich geltend gemacht werden müssen. Inhaltliche Einwendungen gegen das nunmehr rechtskräftige und als Rechtsöffnungstitel taugende Urteil des Bezirksrates sind im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zulässig. Darauf wurde bereits im Entscheid der Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 12 S. 2 E. 2.2.). 3.3. Dies gilt auch für die vom Gesuchsgegner gestellten Fragen an die beschliessende Kammer, welche wiederum keine konkreten Rügen am angefochtenen Entscheid enthalten (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner bemängelt im Wesentlichen erneut das Verfahren der Vormundschaftsbehörde resp. der KESB. Es ist insofern auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
- 4 - 3.4. Werden mit der Beschwerde keine oder ungenügende Rügen am angefochtenen Entscheid erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 800.–-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo
Beschluss vom 31. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...