Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2017 RT160165

January 17, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,038 words·~10 min·6

Summary

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160165-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2016 (EB160257-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 17. Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 14. September 2016 erkannte der Rechtsöffnungsrichter folgendermassen (Urk. 28 S. 11): " 1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 13. April 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 21'420.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 13. April 2016 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei zu einem Drittel und der beklagten Partei zu zwei Dritteln auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): " 1 Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2016 seien aufzuheben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2016 über CHF 450.– sind der klagenden Partei zu zwei Dritteln und der beklagten Partei zu einem Drittel aufzuerlegen. 3. Die klägerische Partei sei zu verpflichten, der beklagten Partei eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

- 3 - Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 30). Dieser ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 31). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 32). Innert Frist ging die Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 hierorts mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten, ein (Urk. 33). Mit Verfügung vom 8. November 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwortschrift dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 11. November 2016 nahm der Beklagte zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 36). Das Doppel dieser Stellungnahme wurde der Klägerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 36 S. 1). Die Klägerin nahm die Stellungnahme am 17. November 2016 in Empfang (Urk. 37). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien ein. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die Klägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrer Eingabe vom 13. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 74'077.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall der Unterhaltsleistungen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte stellte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 16. Juni 2016 den Antrag, das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen, eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'136.67 zu erteilen (Urk. 10 S. 2; siehe auch Urk. 17 S. 2 und Urk. 23 S. 2). Die Klägerin änderte in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2016 ihren Antrag und forderte nun, es sei ihr definitive Rechtsöffnung für Fr. 73'338.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu erteilen (Urk. 14 S. 2; siehe auch Urk. 21 S. 4).

- 4 - Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2011 grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 28 S. 3 E. 2). Betreffend den nachehelichen Unterhalt ermögliche das Urteil zusammen mit den von der Klägerin eingereichten Belegen hingegen nicht, den zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeitrag exakt zu bestimmen, weshalb das Urteil diesbezüglich keinen genügenden Rechtsöffnungstitel für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung darstelle. In einer solchen Konstellation biete es sich vielmehr an, wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt worden sei (unter Hinweis auf Urk. 10 N 17), den Sachrichter in materieller Hinsicht für Klarheit sorgen zu lassen (Urk. 28 S. 3 ff. E. 3). In Bezug auf die geforderten Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen verblieb unter Berücksichtigung der durch Tilgung bereits geleisteten Zahlungen eine Summe von Fr. 21'420.30, für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 28 S. 5 ff. E. 4 f.). Sodann wurde der Klägerin in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR Zins ab Zustellung des Zahlungsbefehls am 13. April 2016 zugesprochen (Urk. 28 S. 10 E. 6). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt (Urk. 28 S. 10 f. E. 7 und Dispositivziffer 3). Ferner wurde der Beklagte antragsgemäss verpflichtet, der Klägerin (in der vorinstanzlichen Erwägung 7 fälschlicherweise 'der beklagten Partei' genannt) gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO eine wegen des bloss teilweise Obsiegens auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 28 S. 11 E. 7 und Dispositivziffer 4). c) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren zu ungefähr einem Drittel durchgedrungen und zu zwei Dritteln unterlegen sei. Er sei demgegenüber mit zwei Dritteln seines Antrages durchgedrungen und mit einem Drittel unterlegen (Urk. 27 S. 4 Ziff. 5). Aus diesem Grund sei ausgangsgemäss die Klägerin zu verpflichten, zwei Drittel der Kosten zu übernehmen und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 27 S. 4 Ziff. 7).

- 5 - Die Klägerin führt hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dem angefochtenen Urteil könne entnommen werden, dass hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts auf das ordentliche Verfahren verwiesen worden sei. Betreffend diesen Teil der Forderung habe keine der Parteien obsiegt, noch sei eine unterlegen (Urk. 33 S. 4 N 8). Betreffend Kinderzulagen und Kinderunterhaltsbeiträge habe das Gericht mehrheitlich ihre Vorbringen geschützt und sogar ihre Tabellen zur Hilfe beigezogen und im Urteil verwendet (Urk. 33 S. 4 N 9). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt habe. Das Gericht könne aber von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Urk. 33 S. 4 N 10). Aufgrund der genannten Gründe rechtfertige es sich, vom Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen und die Kosten zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 33 S. 4 N 11). d) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ist bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen offensichtlich einem Irrtum unterlegen. So führt er im Urteil diesbezüglich aus, dass die Kosten "ausgangsgemäss" aufzuerlegen seien und zitiert explizit Art. 106 Abs. 2 ZPO. Da die Klägerin in Bezug auf den im Streit gelegenen Betrag in einem Umfang von nicht einmal einem Drittel obsiegt hat, wären ihr zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen, sofern man mit dem erstinstanzlichen Richter davon ausgeht, dass die Kosten "ausgangsgemäss" aufzuerlegen seien. Nicht konsequent ist sodann die Nennung von Art. 106 Abs. 1 ZPO bei der Parteientschädigung. Auch diesbezüglich hätte Art. 106 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gebracht werden müssen, da keine der Parteien vollständig obsiegt hat, was der vorinstanzliche Richter wiederum explizit erwähnt und daher lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat (Urk. 28 S. 11). Wie die Klägerin zutreffenderweise ausführt, kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von den in Art. 106 ZPO genannten Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Auf Art. 107 Abs. 1 ZPO berief sich die Vorinstanz jedenfalls nicht, was sich aus der expliziten Nennung von Art. 106 ZPO in ihrer Begründung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zeigt. Zudem

- 6 rechtfertigt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO auch nicht. So beurteilt sich das Obsiegen grundsätzlich durch Vergleich der Anträge mit dem Urteilsdispositiv. Dass die Klägerin betreffend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an den Sachrichter verwiesen worden ist, ändert nichts an ihrem diesbezüglichen Unterliegen im Rechtsöffnungsverfahren. Auch dass ihre Vorbringen betreffend Kinderzulagen und Kinderunterhaltsbeiträge mehrheitlich geschützt worden seien, wie die Klägerin geltend macht, hilft ihr nicht, da vom Endergebnis des Prozesses auszugehen ist. Die Klägerin unterliegt in dem Masse, als ihre Klage bzw. ihr Gesuch als unbegründet erklärt wird. Im Rahmen des Erfolgsprinzips ist nicht entscheidend, in welchem Sinne über einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel entschieden wird. Die Beschwerde des Beklagten ist deshalb gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. e) Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung blieb unbestritten. Vorliegend ist die Sache betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen als spruchreif zu betrachten, weshalb der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen sind. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anbetracht, dass im Beschwerdeverfahren einzig noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten waren, gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, dem Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Die Kosten werden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen."

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– zu ersetzen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

Urteil vom 17. Januar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– zu ersetzen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in ...

RT160165 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2017 RT160165 — Swissrulings