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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2016 RT160125

July 20, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,184 words·~6 min·7

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160125-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juni 2016 (EB160604-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2016) – gestützt auf Urteile der Bezirksgerichte Zürich und Bülach und des Obergerichts Zürich sowie auf einen Strafbefehl – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'377.20; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 13). b) Am 11. Juli 2016 hat die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 11b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12): "Ich beantrage eine mündliche Anhörung/Verhandlung beim Obergericht. Ich betone, dass ich unschuldig bin und möchte dies darlegen und reinen Tisch machen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchsgegnerin hat formell einzig eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren beantragt (dazu sogleich). Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch klar, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will. b) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist – sei es mündlich oder schriftlich – ist ausgeschlossen. Die Gesuchsgegnerin will an der von ihr gewünschten mündlichen Verhandlung ihre Argumente gegen die Forderungen mündlich erläutern. Eine solche Ergänzung der Beschwerde ist jedoch nicht möglich. Daher ist im Beschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchzuführen, sondern aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller verlange definitive Rechtsöffnung gestützt auf (Urk. 13 S. 2): – das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Mai 1987, verbrieft in der Pfändungsurkunde bzw. Verlustschein vom 13. Februar 1989, für Fr. 866.-- Verfahrenskosten und Fr. 79.20 Betreibungskosten (Urk. 4/1 und 4/2); – das Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. Februar 1988, verbrieft in der Pfändungsurkunde bzw. Verlustschein vom 13. Februar 1989, für Fr. 711.50 Verfahrenskosten und Fr. 120.50 Betreibungskosten (Urk. 4/3 und 4/4); – den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2014 für Fr. 700.-- Verfahrenskosten (Urk. 4/5); – das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2014 für Fr. 600.-- Verfahrenskosten (Urk. 4/6); – das Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Juli 2015 für Fr. 300.-- Busse und Fr. 1'000.-- Verfahrenskosten (Urk. 4/7). Die Vorinstanz erwog weiter, dies ergebe ein Total von Fr. 4'377.20. Die Pfändungsverlustscheine würden grundsätzlich nur zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen; wenn die Verlustscheine jedoch wie vorliegend in definitiven Rechtsöffnungstiteln verbriefte öffentlich-rechtliche Forderungen enthielten, falle eine Aberkennungsklage ausser Betracht und sei dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die drei Entscheide der Jahre 2014 und 2015 seien vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel darstellen (Urk. 13 S. 2-3). Die Vorinstanz erwog sodann, die Gesuchsgegnerin habe an der Verhandlung geltend gemacht, die Entscheide seien zu Unrecht ergangen. Jedoch sei dieser Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu beachten, da das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit prüfe, jedoch nicht die eingereichten Entscheide auf deren materielle Richtigkeit überprüfen könne (Urk. 13 S. 3). Die Vorinstanz erwog schliesslich, betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und die definitive Rechtsöffnung hierfür zu erteilen (Urk. 13 S. 3).

- 4 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Inhaltlich macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde einzig geltend, sie sei unschuldig (Urk. 12). Sinngemäss macht sie damit geltend, die erwähnten Entscheide seien zu Unrecht ergangen bzw. die Forderungen würden nicht zu Recht bestehen. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 13 S. 3), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entscheiden geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit Berufung bzw. Beschwerde gegen jene Entscheide) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass sie unschuldig sei und die Entscheide zu Unrecht ergangen seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet; sie ist demnach abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'377.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'377.20.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 20. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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