Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2016 RT160124

July 22, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·891 words·~4 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160124-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 22. Juli 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Friedensrichteramt Zürich 6 + 10,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Juni 2016 (EB160109-I)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 6. Juni 2016, den Parteien zunächst in unbegründeter (Urk. 19), hernach in begründeter Fassung eröffnet (Urk. 22), erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 10. März 2016) definitive Rechtsöffnung für eine Gerichtsgebühr des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 und 10, von Fr. 600.– nebst Zins und Kosten (Urk. 22 = Urk. 25). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (Urk. 23; Briefumschlag zu Urk. 24) Beschwerde (Urk. 24). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 25 S. 4 f.). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. 3. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner führt lediglich aus, er sei vom Friedensrichter terrorisiert worden und wolle nicht auch noch dafür bezahlen

- 3 - (Urk. 24). Damit setzt er sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auseinander. Immerhin kann aus seinen Ausführungen entnommen werden, dass er mit der Verfahrensführung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 und 10, nicht einverstanden sei und daher glaubt, die Gerichtsgebühr für jenes Verfahren nicht bezahlen zu müssen. Sofern der Gesuchsgegner damit die in Betreibung gesetzte Forderung an sich beanstanden will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die materielle Richtigkeit der zu vollstreckenden Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) überprüft werden kann. Eine entsprechende Rüge wäre daher - wäre sie hinreichend konkret vorgebracht worden - ohnehin nicht stichhaltig. An formellen Beschwerdeanträgen fehlt es sodann in der Eingabe des Gesuchsgegners vollends, weshalb keine Schlüsse darauf gezogen werden können, was im Einzelnen angefochten wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift somit keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil erhob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt. 4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 5.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 600.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufgrund seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G .Ramer Jenny versandt am: mc

Beschluss vom 22. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT160124 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2016 RT160124 — Swissrulings