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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.08.2016 RT160121

August 2, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,166 words·~11 min·5

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160121-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro. Urteil vom 2. August 2016

in Sachen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur,

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2016 (EB160170-K)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) verlangen definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung aus dem Jahr 2011. Sie hatten mit dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) im Rahmen einer privaten einvernehmlichen Schuldenbereinigung zuvor ein Zahlungsabkommen für die Steuerschulden aus den Jahren 2008 bis 2011 sowie einen Verlustschein aus dem Jahr 2000 abgeschlossen. Dieses sah 45 monatliche Ratenzahlungen zu Fr. 901.85 vor. Durch diese Ratenzahlungen wurden die Steuerforderungen aus den einzelnen Jahren nach und nach getilgt, wobei aus den Akten unklar bleibt, welche Jahre damit in welcher Reihenfolge abbezahlt wurden. Nachdem der Gesuchsgegner mit der Rate für Dezember 2015 in Verzug geraten war, leiteten die Gesuchsteller am 11. Februar 2016 die Betreibung ein für die gesamte ihrer Berechnung nach ausstehende Steuerschuld 2011 samt Zins zu 4,5 % seit dem 27. August 2012 (Fr. 1'374.15) abzüglich der seit dann bereits geleisteten Zahlungen von monatlich Fr. 901.85. Streitig ist einzig, ob bei Dahinfallen des Zahlungsabkommens auf die Steuerforderung 2011 nachträglich Zins geschuldet ist. 2. Mit Eingabe vom 18. April 2016 verlangten die Gesuchsteller beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'957.25 (Urk. 1). Aufgrund einer weiteren Zahlung reduzierten die Gesuchsteller ihre Forderung im Laufe des Verfahrens auf Fr. 1'055.40 (Urk. 10). Hinsichtlich des Verfahrensgangs vor Vorinstanz ist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 17 S. 2). Das Verfahren endete mit Urteil vom 17. Juni 2016 (Urk. 17). Dieses nahmen die Gesuchsteller am 22. Juni 2016 in Empfang (Urk. 15). 3. Gegen das Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Juni 2016 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 16; Beilagen Urk. 20/3-6):

- 3 - "1. Das Urteil vom 17. Juni 2016 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben. 2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. …des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2016) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 940.90 zuzüglich Betreibungsgebühren von Fr. 73.30 und Fr. 60.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 4. Weil die Beschwerde, wie unten zu zeigen ist, sich sogleich als unbegründet erweist, konnte auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Materielles 1. Die Gesuchsteller rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Regeln des Privatrechts angewandt, indem sie die hinsichtlich des Zinses unpräzise Formulierung im Zahlungsabkommen gegen die Gesuchsteller ausgelegt habe (Urk. 16 S. 2). Massgeblich sei einzig das Steuerrecht. Die gewährte Ratenzahlung führe von Gesetzes wegen nicht zu einem Zinserlass. Deshalb habe ein Hinweis im Zahlungsabkommen, dass die Verzugszinsen trotz Gewährung von Ratenzahlungen weiter laufen würden, unterbleiben können. Ein Erlass der Verzugszinsen wäre nur mittels Steuererlassentscheid gemäss § 183 ff. StG möglich gewesen. Ein solcher sei aber nicht ergangen (Urk. 16 S. 2 f.). 2.1. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung, sofern sie vollstreckbar sind (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Verfügung der Verwaltungsbehörde ist aber nur dann vollstreckbar, wenn sie auf eine bestimmte Geldsumme lautet. Die Verfügung muss als solche bezeichnet werden oder es muss sich aus dem Inhalt zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Verfügung handelt. Dem Schuldner muss erkennbar sein, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn er gegen sie kein Rechtsmittel ergreift. Für eine blosse Rechnung kann daher keine Rechtsöffnung erteilt werden. Auch ein Kontoauszug ohne Rechtsmittelbelehrung berechtigt nicht zur Rechtsöffnung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 119 f., m.w.H.). Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird vollstreckbar

- 4 - (Staehelin, a.a.O., N 124). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, a.a.O., N 115). Der Betrag, für welchen Rechtsöffnung verlangt wird, muss in der Verfügung beziffert oder zumindest einfach bestimmbar sein. Zuzüglich zu dem in der Verfügung festgesetzten Betrag kann für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen ab Eröffnung der Verfügung Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie nicht im Dispositiv enthalten sind. Voraussetzung ist indes, dass der Verzugszins einfach ausgerechnet werden kann und die Verzug begründenden Tatbestände liquid dargelegt werden. Kann der Verzugszins nicht einfach ausgerechnet und liquide dargelegt werden, so muss das Gemeinwesen eine Verzugszinsverfügung erlassen, gegen welche der Schuldner wiederum Rechtsmittel ergreifen kann (Staehelin, a.a.O., N 133 f.). Für gesetzlich festgelegte Mahn- und Inkassogebühren kann erst dann definitiv Rechtsöffnung erteilt werden, wenn diese individuellkonkret auferlegt und dem Schuldner in einer Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen darf, eröffnet worden sind (Staehelin, a.a.O., N 134a). 2.2. Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den rechtskräftig gewordenen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 vom 26. Juli 2012 (Urk. 2/3 und 2/4). Die Höhe der darauf basierenden Steuerschuld samt Verzugszins wiesen sie durch eine – nachgedruckte – "Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2011" sowie einen Kontoauszug vom 18. April 2016 aus, auf welchem die vom Gesuchsgegner geleisteten Abzahlungen ersichtlich sind (Urk. 2/2). Diese beiden Dokumente wurden dem Gesuchsgegner aber – zumindest in dieser Form – offenkundig nicht eröffnet (vgl. Begleitschreiben Urk. 2/2). Die Zinsen wiesen sie ausserdem mittels einer "Zinsabrechnung Staats- und Gemeindesteuer 2011 (Ordentliche Steuer)" vom 18. April 2016 aus (Urk. 2/5), welche aber ebenso wenig dem Gesuchsgegner zuvor eröffnet wurde. Diese wurde von den Gesuchstellern selbst als "Pro Forma Verzugszinsrechnung 2011" bezeichnet (Urk. 1 S. 2). Sodann reichte der Gesuchsgegner eine E-Mail der Gesuchsteller vom 27. August 2012 ein, mit welcher diese die "Aufteilung der Steuern 2000, 2008 bis und mit 2011 auf 45 Monatsraten" bestätigen (Urk. 7/3). Die Gesuchsteller legten ausserdem ein "Zahlungsabkommen Staatsund Gemeindesteuer 2011" vom 11. August 2015 zu den Akten, mit welchem

- 5 dem "Gesuch um Ratenzahlung zur Begleichung der Steuerforderung 2011 von 9023.30 CHF" entsprochen wurde und zehn monatliche Ratenzahlungen à Fr. 901.85 (vom 31. August 2015 bis 31. Mai 2016) und eine Ratenzahlung à Fr. 4.80 für Juni 2016 bewilligt wurde (Urk. 11/1). 2.3. Die Vorinstanz liess diese Dokumente zu Recht als Rechtsöffnungstitel für die Steuerforderung an sich gelten, nicht jedoch für den aufgelaufenen Verzugszins (Urk. 17 S. 5 f.): "Hinsichtlich des geltend gemachten aufgelaufenen Verzugszinses gilt es Folgendes festzuhalten: Die Parteien haben am 11. August 2015 ein Zahlungsabkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 abgeschlossen (act. 11/1). Dieses Abkommen sieht eine Stundung der Steuerschuld in mehreren Raten vor. Zudem enthält das Abkommen eine Gesamtverfallsklausel, wonach die volle ausstehende Steuerforderung zur Zahlung fällig wird, wenn der Gesuchsgegner mit einer Rate in Verzug ist. Der Gesuchsgegner hat – wie die Gesuchsteller selber ausführen liessen – die Dezemberrate nicht fristgerecht (bis zum 31. Dezember 2015) bezahlt (act. 10). Somit hat sich der Gesuchsgegner nicht wie von den Gesuchstellern behauptet, ab dem 27. August 2012 für die gesamte Steuerforderung, sondern erst ab dem 1. Januar 2016 für die ausstehende Steuerforderung (entsprechend Fr. 3'928.30) in Zahlungsrückstand befunden. In der Gesamtverfallsklausel wurde insbesondere nicht vereinbart, dass bei Verzug mit einer Rate nebst der ausstehenden Steuerforderung (samt künftigen Verzugszinsen) auch frühere Verzugszinsen, welche mit dem Zahlungsabkommen bedingt erlassen wurden, rückwirkend ab 27. August 2012 zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die unpräzise Formulierung dieser Klausel haben sich die Gesuchsteller entgegenhalten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Zahlung des Gesuchsgegners vom 9. Februar 2016 in der Höhe von Fr. 901.85 ergibt dies bis am 10. Februar 2016 einen aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 19.30. Weiterer Verzugszins ist nur bis zur Tilgung der ausstehenden Steuerschuld (entsprechend Fr. 3'026.45) geschuldet, d.h. bis zum 9. Mai 2016. Unter Berücksichtigung der Zahlungen des Gesuchstellers vom 4. März 2016 in der Höhe von Fr. 901.85, vom 6. April 2016 in der Höhe von Fr. 1'803.70 und vom 9. Mai 2016 in der Höhe von Fr. 901.85 ergibt dies einen aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von Fr. 18.25." Mit Ausnahme des aufgelaufenen Verzugszinses sei die Forderung aber bereits getilgt, stellte die Vorinstanz von Amtes wegen zu Recht weiter fest (Urk. 17 S. 6) und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. 2.4. Mit Bezug auf die Frage, ob bei Dahinfallen des Zahlungsabkommens nachträglich Verzugszinsen zu berechnen sind, legte die Vorinstanz letzteres zu Lasten der Gesuchsteller aus. Die Rüge der Gesuchsteller geht dahin, dass eine solche Auslegung in dubio contra stipulatorem dem Privatrecht entnommen und nicht

- 6 auf eine steuerrechtliche Forderung anwendbar sei. Es sei vielmehr direkt das Steuerrecht anzuwenden, gemäss welchem ohne Steuererlassentscheid nach § 183 ff. StG kein Zinserlass habe ergehen können. Diese Rüge verfängt nicht. Die Frage, nach welchen Regeln das Zahlungsabkommen auszulegen ist, ist irrelevant, denn dieses ist vom Rechtsöffnungsrichter überhaupt nicht auszulegen. Richtig ist, dass kein eigentlicher Steuererlassentscheid aktenkundig ist. Die fragliche Passage im Zahlungsabkommen vom 11. August 2015 lautet wie folgt: "Bitte beachten Sie, dass das Zahlungsabkommen dahinfällt und die volle ausstehende Steuerforderung zur Zahlung fällig wird, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind." (Urk. 11/1). Auch darin kann wohl kein Steuererlassentscheid erblickt werden. Demzufolge wäre grundsätzlich von einer Zinspflicht trotz Zahlungsabkommen auszugehen, und zwar – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – unabhängig davon, ob das Zahlungsabkommen dahinfällt oder nicht. Mithin wäre möglicherweise im Anschluss an die Ratenzahlungen sowieso noch der Verzugszins zu bezahlen gewesen. Dies ergibt sich so aber nicht zweifelsfrei aus der E-Mail vom 27. August 2012 und dem Zahlungsabkommen vom 11. August 2015. Auf jeden Fall wäre der Verzugszins dergestalt zu berechnen, dass nach jeder Ratenzahlung und jeder Umbuchung von einem anderen Steuerjahr der Saldo und davon ausgehend der Verzugszins zu berechnen gewesen wäre. Die Gesuchsteller stellten eine solche Berechnung denn auch an mit der "Zinsabrechnung Staats- und Gemeindesteuer 2011 (Ordentliche Steuer)" vom 18. April 2016 (Urk. 2/5) bzw. vom 29. Juni 2016 (Urk. 20/6). Diese Zinsabrechnung wurde dem Gesuchsgegner jedoch nicht eröffnet und ist damit nicht vollstreckbar. Unter diesen Umständen ist weder die Zinspflicht noch die Höhe des geschuldeten Zinses noch der ausstehende Saldo mittels anfechtbarer Verfügung genügend festgestellt worden. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, unter Anwendung des Steuerrechts ein Zahlungsabkommen auszulegen und komplexe Zinsberechnungen anzustellen. Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass, soweit der Verzugszins ausgeklammert wird, ein Saldo von (mindestens) Fr. 281.20 zugunsten des Gesuchsgegners besteht (Urk. 17 S. 6). Dies blieb unangefochten bzw. wurde anerkannt (Urk. 16 Rz 3). Aus diesen Gründen kann für die geltend gemachte Forderung keine Rechtsöffnung erteilt werden. Die Gesuchsteller haben

- 7 dem Gesuchsgegner eine Zinsabrechnung und einen Kontoauszug mit aktuellem Saldo (unter Berücksichtigung des Zinses), je mit Rechtsmittelbelehrung, zu eröffnen. Erst gestützt darauf können sie definitive Rechtsöffnung verlangen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Staat Zürich als einem der Gesuchsteller dürfen keine Kosten auferlegt werden (§ 200 lit. a GOG). Die Kostenbefreiung gilt jedoch nicht für die Stadt Winterthur als zweite Gesuchstellerin (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 100 N 5). Die Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 150.–) sind demnach der Stadt Winterthur aufzuerlegen. Mangels wesentlichen Aufwands ist dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Stadt Winterthur auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 940.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Casciaro

versandt am: mc

Urteil vom 2. August 2016 Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales II. Materielles III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Stadt Winterthur auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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