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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2016 RT160119

October 20, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,459 words·~7 min·11

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160119-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 20. Oktober 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Mai 2016 (EB160122-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. September 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes B._____ vom 22. September 2015 für ausstehende Steuern betreffend das Jahr 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'369.50 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 27. Januar 2016 sowie für Fr. 99.55 für aufgelaufenen Zins bis zum 26. Januar 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 14 S. 7 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 11 = Urk. 14). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben 23. Juni 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Mai 2016 aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdegegner um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.3 In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Juli 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt, welcher innert Frist einging (Urk. 15; Urk. 16). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde den Gesuchstellern Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17). Diese ging innert Frist am 12. August 2016 ein (Urk. 18-20/1- 15). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde dem Gesuchsgegner die Beschwerdeantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Weitere Eingaben seitens der Parteien sind nicht erfolgt. 2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Einwand, wonach er weder den Einschätzungsentscheid vom 7. September 2015 noch die

- 3 - Schlussrechnung vom 22. September 2015 erhalten habe, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie praxisgemäss davon ausgehen dürfe, dass Einschätzungsentscheide sowie Schlussrechnungen ordnungsgemäss zugestellt würden. Dies verstosse gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsöffnung nur erteilt werden dürfe, wenn der Rechtsöffnungstitel das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweise. Dabei könne es nicht genügen, wenn die das Gesuch um Rechtsöffnung stellende Behörde sich selber mittels eines Stempels die Rechtskraft bescheinige (Urk. 13 S. 2 f.). 2.2 Die Vorinstanz hält fest, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. April 2016 Frist angesetzt worden sei, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. April 2016 (Datum Poststempel 27. April 2016) habe der Gesuchsgegner innert Frist seine Stellungnahme eingereicht und vorgebracht, dass er weder den Einschätzungsentscheid vom 7. September 2015 noch die Schlussrechnung vom 22. September 2015 erhalten habe. Demnach habe er keine Gelegenheit gehabt, gegen den Veranlagungsentscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Aufgrund eines gerichtsinternen Fehlers bei der Verteilung der eingegangenen Post sei die Stellungnahme des Gesuchsgegners erst nach dem Versand des unbegründeten Urteils in das für das vorliegende Verfahren zuständige Büro gelangt. Die Einwendungen des Gesuchsgegners seien bei der Beratung und Urteilsfällung demnach nicht berücksichtigt worden, weil zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen worden sei, dass der Gesuchsgegner die ihm mit Verfügung vom 11. April 2016 angesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren unbenützt habe verstreichen lassen. Praxisgemäss dürfe und könne der Rechtsöffnungsrichter davon ausgehen, dass Einschätzungsentscheide sowie Schlussrechnungen der Steuerbehörden ordnungsgemäss zugestellt würden, weshalb das Urteil gestützt auf diese Annahme ergangen sei. Da der Gesuchsgegner die ordnungsgemässe Zustellung des Rechtsöffnungstitels in seiner Stellungnahme ausdrücklich bestritten habe, hätte im vorliegenden Verfahren allenfalls ein anders lautendes Urteil ergehen müssen (Urk. 14 S. 2 f.).

- 4 - 2.3.1 Das Rechtsöffnungsgericht hat die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu überprüfen. Solange der Schuldner jedoch keine entsprechenden Einreden erhebt, darf sich das Gericht dabei mit einer "prima-facie"- Überprüfung begnügen (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. A., Art. 80 N 114 m.w.H.). Praxisgemäss werden demnach Mängel der Zustellung nur auf Einrede des Schuldners beachtet. Erhebt aber der Schuldner die Einwendung der fehlenden Zustellung, hat der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen. Er kann sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen (BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1; BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 80 N 124 m.w.H.). Dies hat die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt. Indem sie dann aber die (rechtzeitig eingereichte) Stellungnahme des Gesuchsgegners, mit welcher er gerade die Zustellung der Rechtsöffnungstitel bestritten hatte, unbeachtet gelassen hat, anstatt die Gesuchsteller zum Nachweis über die ordnungsgemässe Zustellung sowohl des Einschätzungsentscheides vom 7. September 2015 als auch der Schlussrechnung vom 22. September 2015 aufzufordern, hat sie – wie von ihr selber bestätigt – einerseits den Anspruch des Gesuchsgegners auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt und andererseits das Recht unrichtig angewandt. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es besteht denn auch kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 320 N 5 und Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen. 2.3.3 Demzufolge aber können auch die Ausführungen der Gesuchsteller hinsichtlich der Zustellung von Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; das angefochtene Urteil ist

- 5 aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen, unter Vormerknahme, dass der Gesuchsgegner einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'369.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Oktober 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: kt

Beschluss vom 20. Oktober 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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