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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2016 RT160116

July 6, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,150 words·~11 min·6

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Juni 2016 (EB160047-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 10. November 2015) gestützt auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 sowie auf den dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. August 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'561.50 und für Fr. 80.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 15 S. 11 f. = Urk. 19 S. 11 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 19. Juni 2016 (Datum Poststempel 20. Juni 2016, eingegangen am 22. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 18). 2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass sowohl das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 als auch der dazugehörige Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. August 2015 Entscheidungen im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellten, die vollstreckbar seien. Die für beide Entscheide notwendigen Bescheinigungen gemäss Anhang V des LugÜ seien in beglaubigter Kopie eingereicht worden; das Gericht im Vollstreckungsstaat dürfe grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben in den Bescheinigungen ausgehen. Sodann lägen keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ vor: Entgegen der Behauptung des Beklagten sei ihm das rechtliche Gehör nicht verwehrt worden, sondern es sei ihm eine Frist zur anwaltlichen Vertretung angesetzt worden, welche er ungenutzt habe verstreichen lassen. Der im deutschen Zivilprozess bestehende Anwaltszwang weiche zwar vom schweizerischen Zivilprozessrecht ab; dies sei indes kein Verstoss des ordre public. Der Beklagte sei also vielmehr seiner prozessualen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters nicht nachgekommen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beklagten – entgegen seiner Einwendungen – die jeweiligen verfahrenseinleitenden Schriftstücke zugestellt worden seien. So vermöge der Beklagte

- 3 mit seiner bloss pauschalen Bestreitung der Unrichtigkeit der Angaben der Bescheinigung die Vermutung von deren Richtigkeit nicht zu entkräften. Schliesslich verwarf die Vorinstanz auch den Einwand des Beklagten, wonach das angerufene Gericht in Deutschland seine Zuständigkeit nicht geprüft habe; der Beklagte habe die behauptete anderslautende Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingereicht und des Weiteren nicht dargelegt, inwiefern es sich vorliegend um eine Versicherungs- oder Verbrauchersache oder um einen anderen in Art. 35 Abs. 1 LugÜ enthaltenen Fall handle, der ausnahmsweise eine Überprüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts zuliesse. Damit dürfe vorliegend das hiesige Gericht als Zweitgericht im Anerkennungsstaat die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht überprüfen. Entsprechend lägen keine Verweigerungsgründe gemäss LugÜ vor. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beklagte keine vorgebracht (Urk. 19 S. 4 ff.). In Bezug auf die Höhe der Forderung hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin den Betrag von Fr. 1'575.– für aufgelaufene Zinsen geltend mache. Bei ausländischen Urteilen reiche es aus, wenn die klagende Partei darlege, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im Urteilsstaat entspreche. Vorliegend gehe schon aus den eingereichten Urteilen hervor, dass der von der Klägerin geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz in Deutschland entspreche. Die Einrede, wonach ein Zins von über 5% nicht der Schweizerischen Rechtsordnung entspreche, sei damit nicht zu hören. Weiter berechnete die Vorinstanz die Zinsen vom 24. Juni 2013 bis 9. November 2015 gestützt auf das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 auf Euro 1'430.37 sowie diejenigen gemäss Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II vom 17. August 2015 vom 13. August 2015 bis 9. November 2015 auf Euro 16.25. Zusammenfassend kam die Vorinstanz auf Zinsen von insgesamt Euro 1'446.62 bzw. Fr. 1'561.50, basierend auf einem Umrechnungskurs von 1.0794 vom 9. November 2015 (Urk. 19 S. 8 ff.). 2.2 Der Beklagte beanstandet beschwerdeweise erneut, das Landgericht München II sei nicht zuständig gewesen. So habe dieses den Begriff "Kaufmann"

- 4 falsch ausgelegt; bei ihm handle es sich nicht um einen Kaufmann, sondern um eine natürliche Person, weshalb die Schlussfolgerung des Landgerichtes München II falsch sei, wonach gemäss Ziffer XIII. Nr. 1 der AGB der Klägerin der Sitz der Klägerin als zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Sodann bringt er erneut vor, dass er zur Behauptung der Klägerin, die Ware sei mangelfrei erbracht und ausgeliefert worden, nicht habe Stellung nehmen können. Damit sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Hinsichtlich der Höhe der Forderung macht der Beklagte erstmals geltend, es sei der falsche Wechselkurs (1.0794 statt 1.0792) angewendet worden. Sodann stimme die Gesamtsumme der Zinsen nicht; gemäss dem Zinsrechner www.basissatz.info würden sich diese auf Euro 1'446.6243 belaufen, was bei einem Eurokurs von Fr. 1.0792 einen Betrag von Fr. 1'561.19 ergebe. Damit sei der Betrag falsch berechnet worden; ohnehin sei ihm schleierhaft, wie die Klägerin auf eine Summe von Fr. 1'575.– gekommen sei (Urk. 18 S. 3 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dementsprechend ist auf die im Beschwerdeverfahren geänderte und damit erstmals vorgebrachte Begrün-

- 5 dung zur fehlenden Zuständigkeit (Auslegung Begriff "Kaufmann") nicht einzugehen. Vor Vorinstanz hatte sich der Beklagte sodann weder zur Zinsberechnung und damit zur geltend gemachten Summe von Fr. 1'575.– noch zum Wechselkurs vernehmen lassen; bezüglich letzterem brachte er lediglich vor, nicht ableiten zu können, wie die Klägerin auf Fr. 1'575.– gekommen sei (vgl. Urk. 7 S. 2). Entsprechend sind auch die diesbezüglichen Ausführungen neu und damit unbeachtlich. 3.3 Soweit der Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe eine falsche Zinsberechnung vorgenommen und es sei auf einen Gesamtbetrag von Euro 1'446.6243 abzustellen, genügt die diesbezügliche Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Vorinstanz hat die Zinsberechnung tabellarisch dargestellt, indem sie für die diversen Zeiträume die Zinsen berechnet hat (Urk. 19 S. 9 f.). Die Bestreitung des Beklagten ist lediglich pauschal; er zeigt nicht auf, welche Phase der Zinsberechnung nicht stimmen sollte. Will er bloss beanstanden, die Vorinstanz hätte hinsichtlich Genauigkeit bis vier Stellen nach dem Komma zur Berechnung berücksichtigen sollen, bringt er dies verspätet vor (vgl. Urk. 7 und Urk. 14). Ebenso wenig legt er hinsichtlich des Umrechnungskurses dar, wie er auf 1.0792 statt 1.0794 kommt. Damit hat es sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Gericht die Umrechnung der Beträge sowie deren Höhe – entgegen der Annahme des Beklagten – lediglich auf entsprechende Einwendung hin zu überprüfen hat, da das vorliegende Verfahren der Dispositionsmaxime untersteht. 3.4 Soweit der Beklagte hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs bloss den vor Vorinstanz bereits eingenommenen Standpunkt wiederholt, vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.5.1 Schliesslich bringt der Beklagte erneut vor, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück vom Landgericht München II nie zugestellt worden. Zwar behaupte das Gericht, dass diesbezügliche Bescheinigungen bestünden, doch lege es ihm diese nicht vor. Entsprechend könne man von ihm nicht erwarten zu be-

- 6 weisen, dass er das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten habe. Diese Beweisanforderungen seien zu hoch (Urk. 18 S. 2). 3.5.2 Diese Einwendung geht fehl: Die Vorinstanz liess dem Beklagten mit Verfügung vom 8. Februar 2016 die Urk. 4/2 und 4/3 (Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Oktober 2015 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II vom 17. August 2015 inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Oktober 2015) zukommen (Urk. 5 S. 2 f.). Den diesbezüglichen Erhalt bestätigte der Beklagte am 17. Februar 2016 persönlich (Urk. 6). Diese Vollstreckbarkeitsbescheinigungen enthalten denn auch die Bescheinigung, dass dem Beklagten im vorgenannten Verfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist (vgl. Urk. 4/2-3). Konkrete Einwendungen gegen diese Bescheinigungen brachte der Beklagte vor Vorinstanz nicht vor. Entsprechend ist er im Beschwerdeverfahren damit ohnehin ausgeschlossen. Weitere diesbezügliche Einwendungen, welche sich nicht bloss in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Gesagten erschöpfen, bringt der Beklagte nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.6.1 Des Weiteren beanstandet der Beklagte die Gerichtsgebühren als zu hoch und macht eine Reduktion derselben auf Fr. 181.– bis Fr. 271.– geltend. Dabei stützt er sich auf die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; Urk. 18 S. 4). 3.6.2 Mit seiner Einwendung verkennt der Beklagte, dass vorliegend nicht die GebV OG, sondern die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Anwendung gelangt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden (ZR 110/2011 Nr. 28). Damit ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

- 7 - 3.7.1 Schliesslich beanstandet der Beklagte die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung und will diese auf Fr. 78.– bis Fr. 257.– reduziert wissen (Urk. 18 S. 4). 3.7.2 Richtig ist zwar, dass diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) zur Anwendung gelangt. Richtig ist auch, dass die Gebühr im summarischen Verfahren ermässigt werden kann (§ 9 AnwGebV). Die Argumentation des Beklagten greift jedoch zu kurz, weil er verkennt, dass sich die Entschädigung nach § 2 der AnwGebV richtet, wonach Grundlage für die Bemessung der Gebühr (a) der Streitwert bzw. Interessenwert, (b) die Verantwortung des Anwalts oder der Anwältin, (c) der notwendige Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin und (d) die Schwierigkeit des Falles sind. Der Beklagte aber argumentiert allein mit dem Streitwert. Die weiteren bemessungsrelevanten Kriterien des Zeitaufwandes, der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falles lässt er ausser Acht. Damit fehlt es an einer ausreichenden Begründung, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist. 3.8.1 Schliesslich rügt der Beklagte die Betreibungskosten als zu hoch (Urk. 18 S. 4). 3.8.2 Die Festsetzung der Betreibungskosten stellt eine betreibungsrechtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar, welche lediglich mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde angefochten werden kann. Damit aber ist auf die diesbezügliche Beschwerde mangels Zuständigkeit der angerufenen Kammer nicht einzutreten. 3.9 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden.

- 8 - 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'561.50.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 6. Juli 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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