Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160101-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. August 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde und Reformierte Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. April 2016 (EB160104-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5) und hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) begründetem (Urk. 8) Urteil vom 15. April 2016 erteilte der Vorderrichter dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gestützt auf die rechtskräftige Schlussrechnung vom 7. September 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2014 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'544.90 nebst Zins zu 4,5 % seit 22. Januar 2016 und Fr. 149.95 sowie die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 11 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 9) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm die Stundung des in Betreibung gesetzten Betrags bis Ende Oktober 2016 zu bewilligen (Urk.10). 3.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe Herr X._____ als Vertreter des Klägers auf Befragung des Vorderrichters ausgeführt, dass er Teilzahlungen im Bereich von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– akzeptieren würde, nicht jedoch die bisherigen Ratenzahlungen von Fr. 500.– pro Monat. Aus der Steuererklärung 2015 ergebe sich aber, dass die vom Kläger erwarteten Beträge für ihn, den Beklagten, nicht realistisch seien (Urk. 10). Zudem führte der Beklagte aus, dass er vorgesehen habe, die offenen Steuerschulden durch den bei einer geplanten Auktion zu erzielenden Erlös eines wertvollen geerbten Seidenteppichs bis Ende Oktober 2016 vollständig zu begleichen. Er ersuche deshalb um Stundung der Steuerschuld bis Ende Oktober 2016 (Urk. 10).
- 3 c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die beantragte Stundung kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gewährt werden. Nur der Kläger hätte der vorliegenden Forderung Stundung gewähren können. Im Übrigen setzt sich der Beklagte nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Die Vorbringen des Beklagten zum Zeitpunkt der Auktion des wertvollen Seidenteppichs sind neu und im Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots ohnehin unzulässig, ebenso wie die neu eingereichte Steuererklärung 2015 (Urk. 12). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts von Fr. 5'544.90 ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'544.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se
Beschluss vom 22. August 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...