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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2017 RT160045

January 30, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·829 words·~4 min·5

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 30. Januar 2017

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Schweiz AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Dezember 2015 (EB151592-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich seit dem 22. Oktober 2015 vor dem Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber (Urk. 5), welches mit Urteil vom 15. Dezember 2015 abgeschlossen wurde (Urk. 22 = Urk. 25). Hiergegen hat die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 24). Der mit Verfügung vom 17. März 2016 einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (Urk. 27 und 28). Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 (Urk. 30) erstattete die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Beschwerdeantwort, welche der Gesuchstellerin am 25. Mai 2016 (vgl. Urk. 30) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 3. Juni 2016 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme (Urk. 33) ein. Letztere wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Stempel auf Urk. 33). 2. Am 7. Dezember 2016 haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt. Der entsprechende Vergleich (Urk. 40) wurde der beschliessenden Kammer mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Urk. 39) eingereicht und lautet wie folgt: "1. B._____ verpflichtet sich, A._____ einen pauschalen Betrag von CHF 250'000.– (in Worten: Schweizer Franken zweihundertfünfzigtausend), zuzüglich MWST von 8% wie folgt zu bezahlen: - Rechnung C._____ über CHF 22'528.10 innert 30 Tagen seit Vergleichsabschluss; - Rechnung D._____ über CHF 18'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsabschluss; - Rechnung D._____ über CHF 30'000.00 innert 30 Tagen seit Vergleichsabschluss; - neu auszustellende Rechnung E._____ über CHF 179'471.90 innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. Sämtliche übrige Rechnungen werden von der A._____ gutgeschrieben.

- 3 - 2. Mit der Bezahlung des in Ziff. 1 genannten Betrages sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund und auf Basis welchen Projekts, auseinandergesetzt. Von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen ist die Forderung der A._____ gegenüber der B._____ Frankreich betreffend das Projekt F._____. Ebenfalls von der vorstehenden Saldoklausel ausgenommen sind allfällige vertragliche Gewährleistungsansprüche der B._____ gegenüber A._____. Diesbezüglich gelten die jeweiligen vertraglichen Regelungen weiter. 3. A._____ verpflichtet sich, nach vollständiger Bezahlung des in Ziff. 1 erwähnten Betrages die vor Obergericht des Kantons Zürich hängige Beschwerde (Verfahren Nr. RT160044 und 160045) auf ihre Kosten zurückzuziehen. Ebenfalls verpflichtet sich A._____, die beiden Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamts Zürich 9 auf ihre Kosten zurückzuziehen. 4. Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. Jede Partei trägt ihre eigenen Rechtsberatungskosten und verzichtet auf Parteientschädigungen in den hängigen Verfahren vor Obergericht." Gestützt auf Ziffer 3 des Vergleichs zog die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Urk. 39) die vorliegende Beschwerde zurück. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf eine Parteientschädigung hat die Gesuchsgegnerin verzichtet.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 39-40, das Betreibungsamt Zürich 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'330.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 30. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am: jo

Beschluss vom 30. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 39-40, das Betreibungsamt Zürich 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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