Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150218-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M.Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Januar 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2015 (EB151856-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. November 2015) für Lohnforderungen von insgesamt Fr. 40'090.44 nebst 5 % Zins seit 31. August 2015 ab (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 23. Dezember 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 6): "Ich stelle den Antrag das Urteil vom 11. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Zürich, welches mir am 15.12.2015 zugestellt wurde und welches auf Grund fehlender Unterlagen gefällt wurde, zu revidieren, unter Berücksichtigung der nun anbei liegenden Unterlagen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchsteller habe weder einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt noch eine öffentliche Urkunde noch eine von der Gesuchsgegnerin durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung. Die von ihm vorgelegten drei Lohnabrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 würden keine unterschriftliche Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin enthalten, weshalb sie nicht als Rechtsöffnungstitel taugen würden (Urk. 7 S. 2). b) Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren nebst den Lohnabrechnungen (welche bereits der Vorinstanz vorlagen; Urk. 3/1) zusätzlich den von der Gesuchsgegnerin bzw. ihrem Organ unterzeichneten Arbeitsvertrag mit dem Gesuchsteller vom 16. Dezember 2014 ein (Urk. 9/3). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
- 3 - 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Beweismittel nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Vereinfacht gesagt wird im Beschwerdeverfahren nur noch geprüft, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der Akten, wie sie der Vorinstanz vorlagen, korrekt ist. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsvertrag lag der Vorinstanz nicht vor und kann damit nicht berücksichtigt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsteller keine Dokumente eingereicht, welche von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden waren. Demgemäss war die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens aufgrund der Akten, welche der Vorinstanz vorlagen, korrekt. Der Gesuchsteller bringt denn auch keine Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Begründung vor (Urk. 6). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet und ist sie demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 40'090.44 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'090.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 6. Januar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...