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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2016 RT150205

February 3, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,480 words·~7 min·3

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150205-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. Februar 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Oktober 2015 (EB151167-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 wies die Vorderrichterin das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 5. August 2014, ab (Urk. 20 S. 6). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller innert Frist mit Eingabe vom 26. November 2015 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellt (Urk. 19 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2015 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 5. August 2014, für CHF 63'435.00 abzüglich gesetzliche und vertragliche Sozialleistungen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei vom Forderungsbetrag von CHF 63'435.00 der vom Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg erhaltene Betrag von CH 27'814.65 abzuziehen und die provisorische Rechtsöffnung über CHF 35'620.35 abzüglich gesetzliche und vertragliche Sozialleistungen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014 zu erteilen. Eventualiter sei der Forderungsbetrag auf CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014 festzulegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestützt auf die Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg vom 28. Mai 2014, welche jene vom 10. Oktober 2013 ersetzt habe, angewiesen worden sei, bis zum schriftlichen Rückzug der Lohnpfändungsanzeige monatlich eine Lohnquote von Fr. 5'333.95 sowie allfällige Gratifikationen und Abfindungen direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. So habe die Gesuchsgegnerin zwischen dem 28. Oktober 2013 und dem 18. August 2014 zehnmal die Lohnquote von Fr. 5'333.95 sowie das Dienstaltersgeschenk von Fr. 20'000.– und Fr. 40'980.90 netto Abgangsentschädigung, insgesamt somit

- 3 - Fr. 114'320.40, an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg bezahlt (Urk. 20 S. 3). Es hätte - so die Vorderrichterin - einer förmlichen Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige vom 28. Mai 2014 gegenüber der Gesuchsgegnerin bedurft, um Letztere von ihrer Verpflichtung, an das Betreibungsamt zu leisten, zu befreien. Dass eine solche förmliche Aufhebung vor der Auslösung der beiden strittigen Zahlungen gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgesprochen worden wäre, habe der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt. Es sei daher von der Tilgung der geltend gemachten Forderung auszugehen (Urk. 20 S. 5). Im Übrigen - so die Vorderrichterin weiter - hätte das Rechtsöffnungsbegehren auch nicht gutgeheissen werden können, wenn nicht von der Tilgung der Forderung ausgegangen werden könne, da der Gesuchsteller die Bruttobeträge des Dienstaltersgeschenks und der Abgangsentschädigung eingefordert habe, ihm aber nur der Nettobetrag dieser beider Lohnbestandteile zustehe. Wie hoch der geschuldete Nettobetrag sei, lasse sich dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, dem "Termination Agreement" vom 11. Oktober 2013, nicht entnehmen. Selbst wenn die Forderung nicht getilgt worden wäre - so die Vorderrichterin weiter -, wäre das Rechtsöffnungsbegehren bereits deshalb abzuweisen gewesen (Urk. 20 S. 5). 3. Der Gesuchsteller macht in der Beschwerdeschrift erneut geltend, dass die Gesuchsgegnerin nicht gültig an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg habe leisten können. Er habe die Gesuchsgegnerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass kein Geld - namentlich nicht der Betrag von Fr. 63'435.– - an das Betreibungsamt ausbezahlt werden dürfe (Urk. 19 S. 3). Es sei zwar richtig, wenn die Vorderrichterin festhalte, dass der Gesuchsgegnerin im Verfahren betreffend Lohnpfändung keine Parteistellung zugekommen sei. Relevant sei aber, dass die Gesuchsgegnerin trotz Bedenken bezüglich weiterer Zahlungen und trotz der Gefahr einer Doppelzahlungspflicht den restlichen Forderungsbetrag an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg geleistet habe. Diese Doppelzahlungspflicht sei jetzt eingetreten (Urk. 19 S. 4). 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen

- 4 - Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet. 4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 4.3. Mit der Argumentation der Vorderrichterin, es hätte eine formelle Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige durch das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gegenüber der Gesuchsgegnerin gebraucht, um Letztere von ihrer Verpflichtung, an das Betreibungsamt zu bezahlen, zu befreien (Urk. 20 S. 5), setzt sich der Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Ebenso wenig äussert er sich zur weiteren Begründung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weil der Nettobetrag der Forderung gestützt auf die Akten nicht bestimmbar sei. Vielmehr handelt es sich bei seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fast ausschliesslich um

- 5 eine Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen (Urk. 19 und Prot. I S. 4ff. und S. 8f.). 4.4. Auch in der Beschwerdeschrift rügt der Gesuchsteller erneut das Vorgehen des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Urk. 19 S. 4) sowie der Personalabteilung der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 5). Ob diesbezüglich Pflichtverletzungen begangen worden sind, kann indessen nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden, sondern wäre in anderen Verfahren zu prüfen. 5. Damit kommt der Gesuchsteller seiner Begründungspflicht nur ungenügend nach. Insbesondere ist seinen beiden unbegründeten Eventualanträgen, welche der Gesuchsteller offensichtlich aufgrund der Erwägungen der Vorderrichterin stellt, nicht eine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen. Zusammengefasst ist daher die Beschwerde des Gesuchstellers abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe. 7. Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 19 S. 2), begründet dieses jedoch mit keinem Wort. Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt ohnehin aussichtslos ist, ist sein Armenrechtsgesuch ohne Weiterungen abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 6 - 2. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js

Urteil vom 3. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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