Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150107-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 8. Juli 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Thurgau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Thurgau,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Mai 2015 (EB150197-K)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 21. Mai 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt (Zahlungsbefehl vom 2. März 2015) gestützt auf den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.– (Hälfte der Verfahrensgebühr) und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 6 = Urk. 9). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. Juni 2015 fristgerecht (Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Die Betreibung ... ist einzustellen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 2. Die KESB Weinfelden ist anzuweisen, das Gesuch über die unentgeltliche Rechtspflege vom 10.02.2015 zu ihrem Entscheid vom 28.08.2014 rekursfähig zu behandeln. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege zum Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21.05.2015 ist zu gewähren. 4. Für das vorliegende Verfahren wird unentgeltliche Rechtspflege beantragt." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz qualifizierte den Rechtsöffnungstitel - den rechtskräftigen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 (Urk. 2/1) - als Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Zum Einwand des Gesuchsgegners, die KESB habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weder bewilligt noch ihm zumindest einen rekursfähigen Entscheid zukommen lassen, erwog sie, der Gesuchsgegner hätte dies mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid der KESB vom 28. August 2014 geltend machen müssen. Da er dies offenbar versäumt habe, gehe der Einwand ins Leere (Urk. 9 S. 3). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 3 wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, zum einen seien keine Unterlagen zur Mittellosigkeit des Gesuchsgegners eingereicht worden, zum anderen sei sein Begehren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 9 S. 4 f.). b) Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 2 SchKG ausser Acht gelassen. Er könne sehr wohl weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, namentlich vorbringen, die KESB habe ihn nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht (Art. 97 ZPO, Urk. 8 S. 1). Der Entscheid der KESB vom 28. August 2014 sei mit dem Mangel der Rechtsverweigerung behaftet und es könne gegen ihn jederzeit Beschwerde geführt werden. Zum von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt der Gesuchsgegner aus, ihm hätte Gelegenheit zur Nachsendung der Unterlagen gegeben werden müssen. Sein Begehren sei sodann nicht aussichtslos (Urk. 8 S. 2 f.). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). d) Beim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich um einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden (Urk. 2/1), mithin um einen hoheitlichen Akt einer Verwaltungsbehörde des Kantons Thurgau (vgl. Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung des Kantons Thurgau vom 22. Oktober 2012, KESV). Zutreffend subsumierte die Vorinstanz daher den Titel unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 9 S. 3, vgl. BSK SchKG I-Daniel Staehelin, N 102 zu Art. 80 SchKG). Nicht in Betracht fällt dagegen die Qualifizierung des Titels als vollstreckbare öffentliche Urkunde, wie der Gesuchsgegner ins Feld führt. Darunter wird die öffentlich beurkundete Willenserklärung eines Schuldners verstanden, sich hinsichtlich einer von ihm anerkannten Leistung der unmittelbaren Vollstre-
- 4 ckung zu unterziehen (vgl. Schmid, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 1 zu Vorbemerkungen zu den Art. 347-352 ZPO). Solches liegt hier nicht vor. e) Einwendungen gegen den Titel richten sich somit ausschliesslich nach Art. 81 Abs. 1 SchKG: Der Schuldner kann Tilgung, Stundung oder Verjährung der zu vollstreckenden Forderung geltend machen. Darüber hinaus hat der Vollstreckungsrichter die Gültigkeit des Titels zu prüfen. Nicht einschlägig ist indes entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners Art. 81 Abs. 2 SchKG, welcher Einreden ohne inhaltliche Beschränkung zulässt. f)aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, der Rechtsöffnungstitel sei mit dem Mangel der Rechtsverweigerung behaftet (Urk. 8 S. 2) und behauptet damit sinngemäss dessen Nichtigkeit. bb) Die Nichtigkeit des Vollstreckungstitels ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten und daher auch vom Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, namentlich bei fehlender sachlicher oder funktioneller Zuständigkeit der erlassenden Behörde oder krassen Verfahrensfehlern, wie fehlende Kenntnis vom Entscheid. In der Regel aber ist ein mangelhafter Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu betrachten (vgl. statt vieler BGE 129 I 361 E. 2., 2.1.; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 213 f.). cc) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, um die Verfahrensgebühr der KESB nicht bezahlen zu müssen, habe er (nachträglich) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das Gesuch sei nicht bewilligt worden, wobei er diesbezüglich trotz Hinweises nie einen rekursfähigen Entscheid erhalten habe (Urk. 5 S. 1 f.). Der Gesuchsgegner behauptet somit weder, dass er vom Entscheid der KESB vom 28. August 2014 keine Kenntnis erhalten habe, noch dass die erlas-
- 5 sende Behörde nicht zuständig sei. Beanstandet werden von ihm einzig Umstände rund um seine Kostenpflicht, mithin zu einem Nebenpunkt des Entscheides. Der behauptete Mangel stellt keinen derart krassen Verfahrensmangel dar, dass er im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des gesamten Entscheides führte. Folglich erweist sich der Rechtsöffnungstitel lediglich als anfechtbar. Daran würde auch die Behauptung des Gesuchsgegners nichts ändern, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Aufklärung über die unentgeltliche Rechtspflege pflichtwidrig unterlassen habe (Urk. 8 S. 1), wäre doch auch dieser Mangel nicht hinreichend gravierend, dass er einen von vornherein ungültigen Entscheid zur Folge hätte. Da diese Behauptung jedoch im Beschwerdeverfahren neu erhoben wurde, ist sie vorliegend ohnehin unzulässig und daher unbeachtlich. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann beim zuständigen Gericht Beschwerde geführt werden. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung können - vorbehältlich eines aktuellen Rechtsschutzinteresses - jederzeit erhoben werden (Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 3 ZGB). Dem Gesuchsgegner stand und steht es somit frei, seine Vorbehalte gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Dass er bereits Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hat, macht er weder geltend (Urk. 8) noch geht dies aus den Akten hervor. Zutreffend ging die Vorinstanz daher beim nach wie vor rechtskräftigen (Urk. 2/1 S. 6) Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden vom 28. August 2014 von einem rechtsgültigen Rechtsöffnungstitel aus. g) Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde neu, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden sei anzuweisen, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln (Urk. 8 S. 1). Die inhaltliche Prüfung des Titels fällt nicht in die Kognition des Vollstreckungsrichters. Es steht ihm nicht zu, Anweisung aus dem Grundverhältnis der Parteien anzuordnen. Der entsprechende Antrag ist daher unzulässig. Überdies sind neue Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
- 6 h) Nach dem Gesagten erfolgte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im angefochtenen Urteil zu Recht. Folgerichtig wurden dem unterliegenden Gesuchsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch diesbezüglich ist seine Beschwerde nicht stichhaltig (Urk. 8 S. 2). i) Des Weiteren dringt der Gesuchsgegner mit seiner Rüge betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsöffnungsverfahren nicht durch (Urk. 8 S. 2). Seine Gewinnaussichten erwiesen sich von vornherein als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren schloss. Dies reicht bereits aus für die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners war daher nicht zusätzlich zu prüfen, weshalb auf die Einholung weiterer Unterlagen verzichtet werden konnte. k) Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten war (vgl. vorstehend Ziff. 2.g.). 3.a) Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- 7 - 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10 und 11/1-4, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Urteil vom 8. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10 und 11/1-4, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...