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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2015 RT140204

January 27, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,238 words·~6 min·4

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140204-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Januar 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Dezember 2014 (EB140466-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Dezember 2014 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2014) – gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2013 für ausstehende Prozesskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'600.--, Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 18. Dezember 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 3): "1. Überprüfung der Historischen Ausgangslage Beschwerden und Anträge, und das was mir im Rahmen der Rechtsordnung als Grundeigentümer zusteht und dies bei den zuständigen Institutionen herausfordern. 2. Eigentumsbeschränkung Art. 26 BV ist bereits gegeben, wenn die eingetragenen und dauernden Rechte von vollerschlossenem Wohnbauland Grundstücken, Parzellen … und … im Wyler C._____ B._____ zwar rechtlich korrekt taxiert und fakturiert werden, aber die seit Jahrzehnten rechtmässig erworbenen, taxierten und fakturierten Nutzungen vom Grundeigentum, mit den Beschränkungen anno 2012 des Gemeinderates B._____ nicht übereinstimmen. Folglich: rückwirkende Zinszahlungen für den, durch Massnahmen an Grundstücken entstandenen finanziellen Schaden und dies bis zur Übereinstimmung der Rechtslage. 3. Beschaffung der kantonalen baurechtlichen Verfügung bei der Bauherrin, Gemeinwesen B._____, bezüglich ausserhalb der Bauzonen für die Siedlungsentwässerungsanlage C._____ bis D._____, ausgestellt vor der Installation anno 2010, welche beweisen könnte dass die an sie angeschlossenen Grundstücke, und der Wyler C._____ B._____ sich rechtmässig ausserhalb der Bauzonen befinden. 4. Ist wie geschildert, die Eigentumsbeschränkung Art. 26 BV gegeben und unbestritten, so ist die Forderung von Fr. 10'600.- Teil der vollen Entschädigung und somit bereits getilgt. 5. Überprüfung des Verlaufes der Rechtsordnung zur Einwendung Art. 81 Abs. 2 SchKG bei der Gemeindeverwaltung B._____. 6. Die Widerrechtlichkeit festzustellen, ob sich die öffentlich rechtliche Bauzonen Erschliessung und das taxierte und fakturierte Wohnbauland Lageklasse 3 als ausserhalb der Bauzonen zu deklarieren, im Rahmen der Rechtsordnung weiterhin störend auswirkt (Art. 9 Abs. c UWG). 7. Aktuelle Auskünfte in schriftlicher Form zu den Anträgen, sind bei der Gemeindeverwaltung B._____ einzufordern!"

- 3 c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist ein Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der laufenden Betreibung. In einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand sodann grundsätzlich nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (BGE 131 III 200 Erwägung 3.2). Soweit sich daher die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht auf die Rechtsöffnung bezieht, kann auf diese nicht eingetreten werden. Dies ist hinsichtlich der Beschwerdeanträge 1 bis 3 und 6 bis 7 ohne weiteres der Fall und hinsichtlich des Beschwerdeantrages 5 mutmasslich ("Verlauf der Rechtsordnung"). 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Dezember 2013. In diesem sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, der Gesuchstellerin die aus deren Vorschuss bezogene Gerichtsgebühr von Fr. 4'200.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 6'400.-- zu bezahlen. Soweit der Gesuchsgegner die Tilgung zufolge Verrechnung mit einer Gegenforderung wegen entschädigungspflichtiger Eigentumsbeschränkung geltend machen wolle, sei dafür der gesetzlich vorgeschriebene Urkundenbeweis nicht erbracht; die vom Gesuchsgegner hierzu eingereichten Urkunden würden weder den Bestand noch die Höhe einer verrechenbaren Gegenforderung belegen. Soweit die Einwendungen des Gesuchsgegners sich gegen andere Entscheide (Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich, Beschluss des Gemeinderates B._____) als den Rechtsöffnungstitel richten würden, seien sie ohnehin unbeachtlich. Und soweit der Gesuchsgegner schliesslich einwende, das Urteil sei inhaltlich unrichtig, seien diese Einwendungen zu verwerfen, weil das Rechtsöffnungsgericht nicht die Kompetenz habe, das Urteil in Frage zu stellen. Betragsmässig seien die geforderten Fr. 10'600.-- ausgewiesen und diese Forderung sei fällig (Urk. 11 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde keine solchen Beanstandungen, sondern legt in allgemeiner Weise seine Sicht zur Erschliessung und Bauzonenqualität von zwei Parzellen Land im Gebiet C._____ der Gemeinde B._____ dar. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen macht der Gesuchsgegner einzig geltend, als Folge von Eigentumsbeschränkungen – wohl: und sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüchen – sei die Forderung von Fr. 10'600.-- bereits durch Verrechnung getilgt (Urk. 10 S. 3). Auch dies stellt jedoch keine konkrete Beanstandung der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 11 S. 4) dar. Jene Erwägungen sind denn auch zutreffend: Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung nur berücksichtigt werden, wenn diese Gegenforderung durch Urkunden (Gerichtsurteil, Verwaltungsverfügung oder vorbehaltlose Schuldanerkennung) ausgewiesen ist. Dies war und ist vorliegend nicht der Fall. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 27. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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