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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2014 RT140099

August 7, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·761 words·~4 min·2

Summary

Rechtsöffnung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140099-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. August 2014

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Unterengstringen,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. Juli 2014 (EB140152-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juli 2014 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2013) – gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2009 (Eheschutz) und das Urteil vom 7. Februar 2011 (Scheidung) des Bezirksgerichts Dietikon für bevorschusste Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'963.50 nebst 5 % Zins seit 8. Oktober 2013; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu 80 % zulasten des Gesuchsgegners geregelt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 80.-- zu bezahlen (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Juli 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 12/b) Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen (darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen; vgl. Urk. 14 S. 8 Disp.-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) In der Beschwerdeschrift ist zwar angegeben "Zu obigen Entscheid stelle ich meine Anträge:", es folgen jedoch keine solchen Anträge (sondern bloss Ausführungen, dass durch die eingeschlagene Zahlungsart der Gesuchstellerin eine Zahlungsaufteilung gar nicht möglich gewesen sei). Aus der Beschwerdeschrift geht nirgends auch nur einigermassen klar hervor, was der Gesuchsgegner mit der Beschwerde erreichen will; es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob er die Rechtsöffnung als Ganzes abgewiesen haben will, oder nur im Betrag der von ihm behaupteten Zahlung an seine Ex-Ehefrau von Fr. 2'610.--,

- 3 oder in diesem Betrag und in den weiteren in der Beschwerde genannten Beträgen von Fr. 472.-- und Fr. 148.-- (vgl. Urk. 13). c) Da die Beschwerdeschrift keine genügenden Anträge enthält und sich solche auch nicht aus deren Begründung ergeben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Mangels klarer Anträge ist für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert in Höhe der erteilten Rechtsöffnung (Fr. 4'963.50) auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 4'963.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 7. August 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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